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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1905-01-01 · 7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905 · p. Seite 270

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905
Date
1905-01-01
Page
Seite 270 (sequence 268)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476268--2480-3478619
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Wir schlagen Ihnen daher folgende Abänderungen des Organisationsstatutes vor: § 21 soll in Zukunft lauten: „In dem Jahre, in welchem der Kongress ausfällt, findet die Jahreskonferenz statt. An dieser beteiligen sich: i. die Präsidenten des letzten Kongresses, 2. die Mitglieder des grossen A. C, 3. die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen, 4. das Direktorium der Bank, 5. die Präsidenten der Landesorganisationen und Föderationen, 6. die Mitglieder des Schiedsgerichtes, 7. der Kongressanwalt und 8. die Revisoren. Die Aufgaben der Jahreskonferenz sind dieselben, wie die des Kongresses, mit Ausnahme der Punkte b und d des § 9, welche ausschliesslich dem Kongresse vorbehalten bleiben. Ueber alle Sitzungen der Jahreskonferenz wird ein stenographisches Protokoll geführt. Es wird von diesem dasjenige veröffentlicht, was die Jahreskonferenz für geeignet findet, Referate, Vorschläge, Beschlüsse usw." „§ 23. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Kongresse gewählte und nur ihm verantwortliche A. C. Dasselbe besteht aus 52 Mitgliedern." — Das ist so wie bisher. — „Sieben von diesen bilden das engere A. C. Die Mitglieder des engeren und des grossen A. C. werden in getrennter Abstimmung vom Kongresse gewählt." Auch das ist die bisherige Praxis. Im übrigen bleibt § 23 unverändert wie im alten Statut. Dann haben wir drei neue Paragraphen vorzuschlagen: „§ 24a. Die Mitglieder des engeren A. C. erhalten diejenigen Auslagen erstattet, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen des engeren A. C. und die Ausführung von Aufträgen des engeren oder grossen A. C. erwachsen. § 24b. Das engere A. C. unterhält am Sitze der Bewegung ein besoldetes Sekretariat mit einem Generalsekretär an der Spitze. Dieses bildet das Bureau der Partei und wird vom engeren A. C. ernannt. § 24c. Auf Antrag von 17 Mitgliedern des grossen A. C. hat das engere A. C. eine ausserordentliche Sitzung des grossen A. C. einzuberufen." Dies ist auch noch eine neue Bestimmung. Wenn ein Drittel der Mitglieder des grossen A. C. eine Sitzung für notwendig hält, soll eine ausserordentliche Sitzung einberufen werden. Das sind die Vorschläge, die wir Ihnen zu machen haben, und wir bitten Sie dringend, im Interesse des Fortganges der Arbeiten des Kongresses diese Vorschläge en bloc anzunehmen. Wir können versichern, dass wir sehr eingehend seit gestern mittag über diese Sache beraten. Wir haben uns über alle

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