Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 356 (sequence 357)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3476254-3476266--2200-3478338- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 35(; — VII. K o n g r e s s b e r i c h t. § 35. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften unserer zionistischen Organisation hat ein vom Kongresse gewähltes Kongressgericht zu entscheiden, das aus drei. Mitgliedern bestellt und in einer vom Kongresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat. § 36. Das Kongressgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Kongresse gewählten Kongressanwaltes einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. § 37. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Bechtsbeistand, zu begründen. VIII. Statutenänderung. § 38. Eine Aenderung des Statuts kann nur durch den Zionisten- Kongress beschlossen werden.