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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1903-01-01 · 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903 · p. Seite 353

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
Date
1903-01-01
Page
Seite 353 (sequence 354)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476266--2197-3478335
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— 353 — § 21. In dein Jahre, in welchem der grosse Kongress ausfällt, findet die Jahreskonferenz statt. An dieser beteiligen sich: 1. Die Mitglieder des grossen A.-C. und des Airfsichtsrates der Bank. 2. Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen. 3. Das Direktorium und der Manager der Bank, jedoch nur mit beratender Stimme. lieber alle Sitzungen der Jahreskonferenz wird ein stenographisches Protokoll geführt; es wird von diesem dasjenige veröffentlicht, was die Jahreskonferenz für geeignet findet, zum Beispiel Referate, Vorsehläge, Beschlüsse usw. , . -. Das Schekei- und Rechenschaftsberichts jähr endet wie bis jetzt am 30. Juni. Das Wiener A.-C, die Vorsteher der verschiedenen Landsmannschaften und Distrikte erstatten die Rechenschaftsberichte der Jahreskonferenz ebenso wie dem Kongresse. § 22. Zur vorbereitenden Prüfung der Rechtmässigkeit der zum Kongresse vorgenommenen Wählen wird ein ständiger Legitimations-Ausschuss von fünf Mitgliedern gebildet, die sich eine Woche vor Beginn des Kongresses am Kongressorte zu versammeln haben. Für den Fall der Verhinderung werden fünf Ersatzmänner gewählt. IV. A k t i o n s - C o m i t e. § 23. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Kongresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-G. Fünf in derselben Stadt domizilierende Mitglieder bilden das engere A.-C. Der Wahl von Mitgliedern in das grosse A.-C. durch den Kongress soll die Vorlage des Personalvorschlages der Landes-Organisation (Föderationen) vorausgehen. Das passive Wahlreicht in das A.-C. ist von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig. § 24. Das engere A.-C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Beratung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, das grosse A.-C. mit angemessener Anberaumungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das engere A.-C. hat ferner das grosse A.-C. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Tätigkeit 23

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