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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1903-01-01 · 6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903 · p. Seite 318

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
6 (1903) Basel, 23. bis 28. August 1903
Date
1903-01-01
Page
Seite 318 (sequence 319)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Aii den ersten 9 Paragraphen ist nichts geändert worden. Zu § 10 hingegen war eine Aenderung notwendig. Derselbe besagt: ^Die Arbeiten eines Kongresses werden nach der vom III. Kongresse beschlossenen Geschäftsordnimg durchgeführt," Was die Arbeiten des Kongresses sind, wusste kein Mensch. Es wird daher statt dieser Fassung vorgeschlagen: „Die Kongressverhandlungen werden nach der vom III. Kongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt." Zu § 12 war eine Aenderung notwendig, und zwar weil wir jetzt ja die Kongresse nur alle zwei Jahre abhalten. Es war infolgedessen nicht klar, ob nur diejenigen zur Wahl berechtigt seien, welche während eines zweijährigen Zeitraumes, zwischen zwei Kongressen, den Sehekel gezahlt haben, oder auch diejenigen, welche, nur in dem Jahre, bevor der Kongress stattfindet, den Schekel gezahlt haben. Wir sind in letzterem Sinne schlüssig geworden und schlagen statt des Passus :„ Jeder Sehekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahre . . ." folgende Fassung vor: „Das aktive Wahlrecht zum Kongress hat jeder Schekelzahler, der in dem letzten Jahre vor dem Kongress seinen Schekel entrichtet hat, bei erreichtem 18. und das passive Wahlrecht nach zweijähriger ununterbrochener Schekelzahlung bei erreichtem 24. Lebensjahre." Der Grund dafür, ist folgender: Wir wollen nicht, dass Leute auf die Kongresse kommen, die überhaupt bisher der Organisation nicht angehört haben. Das aktive Wahlrecht soll jeder haben, der den Schekel gezahlt hat; das passive nur diejenigen, welche bereits durch eingehende Mitarbeit an unserer Bewegung und durch Kenntnisnahme unserer. Organisation und ihres Programmes einen. Anspruch darauf haben, eine Meinung im Kongresse, der eine Volksvertretung darstellt, zum Ausdruck zu bringen. (Beifall.) Es soll weiter eingeschaltet werden in dem Paragraphen 12: „Bei Verhinderung oder bei Verzicht eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig." „Die Vereine werden ermächtigt, zur; Vermeidung von Unzuträgliehkeiten gleich beim Wahlakte für den Fall der Verhinderung oder des Verzichtes der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind." Das Motiv dafür war, dass ein Verzicht durchaus nicht immer vorkommt, wenn jemand nicht zum Kongresse fahren kann oder will. Bei uns besteht noch das System der Doppelmandate. Das ist ein grosser Fehler, und in keinem Parlamente besteht diese Einrichtung. Ueberall darf nur einer einen Wahlort vertreten. Bei uns wird man allerdings nicht ganz davon abgehen können. Wenn jemand in Südafrika und Russland gewählt wird und auf diese Mandate Verzicht leisten würde, so würden diese Wählermassen keine Vertreter haben. Man kann also nicht so rigoros vorgehen, wie in Europa. Andererseits ist es aber möglieh, dass jemand erklärt: Von welchem Wahlorte

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