Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 457 (sequence 457)
- Language
- German, English, Hebrew
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457 § %8. Die Beiträge zur .Landesorganisation werden von dem Vereinsdelegiertentage der betreffenden Landesorganisation bestimmt und fliessen in die Casse der Landes-Comites auf dem vom Vereinsdelegiertentage bestimmten Wege. § 29. Spenden und sonstige Zuwendungen fliessen durch Vermittlung der Landes-Comites in die Casse des engeren A.-C. § 30. Jeder Zionist hat jährlieh einen Sehekel von mindestens 1 Fr., 1 Kr., 1 M., 40 Kop., 25 Cts., 1 Sh. zu zahlen. § 31. Die Einziehung des Schekels hat durch die Landes-Comites gemäss den Bestimmungen des-Vereinsdelegiertentages der betreffenden Landes-Organisation zu erfolgen. VI. E e v i s i o n e n. § 32. Der Congress wählt zwei Kevisoren und zwei Bevisoren-Stellvertreter. § 33. Die Cassabücher des Congressbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämmtlichen Bechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Congresse den Bevisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Congresse zu wählenden Finanzausschüsse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Bevisoren sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Bechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 34. Die Bevisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein. VII. Congressgericht. R 8 °°- Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften unserer zionistischen Organisation hat ein vom Congresse gewähltes Congressgericht zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern besteht und in einer vom Congresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat.