Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 456 (sequence 456)
- Language
- German, English, Hebrew
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456 alle Fragen, welche die Landes-Organisationen berühren, kann nur das grosse A.-C. Beschlüsse fassen. Eesolution : Vorlagen, welche dem Congresse vorgelegt werden sollen, müssen mindestens drei Monate vor Znsammentritt des Congresses den verschiedenen Landes-Organisationen übersandt werden. In besonderen Fällen kann hievon abgesehen werden, falls die Majorität des grossen A.-C. die Dringlichkeit der Vorlage anerkennt. § 25. Da sich die Landes-Organisationen aus den einzelnen Vereinen aufbauen und der Verkehr des engeren A.-C. mit der Föderation (Landes-Comite) durch die Mitglieder des grossen A.-C. stattfindet, so ist 'der Verkehr des engeren A.-C. auch mit einer Gruppe von Vereinen ausgeschlossen, so lange diese den Föderations-Charakter nicht erlangt haben. Um eine neue Föderation zu bilden, ist es nothwendig, dass wenigstens 50 Vereine mit einer Gesammtzahl von mindestens 5000 Sehekelzahlern sich zusammenschliessen. Eine neue Föderation kann sich nur unter Genehmigung des engeren A.-C. und der A.-C.-Mitglieder des betreffenden Landes bilden. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den Landes-A.-C.-Mitgliedern einerseits und dem engeren A.-C. andererseits in dieser Angelegenheit entscheidet die Landes-Conferenz. V. Einkünfte der zionistischen Organisation. ' § 26. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, den Beiträgen zur Landes-Organisation, den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. ♦ Eesolution: Alle Vereine der Welt müssen auf mindestens ein Exemplar der. „Welt" abonnieren. Der Landes-Centrale werden so viele Exemplare der „Welt" von der Administration der Zeitung zugeschickt, als es der Ziffer ihrer Vereine entspricht. Es ist eine Presscommission zur TTeberwachung des Parteiorgans und der anderen Blätter, welche mit der Bewegung im Zusammenhange stehen, zu ernennen. § 27. Der Sehekel ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die ganze zionistische Bewegung und ist durch die betreffenden Landes-Organisationen an die Casse des engeren A.-C. abzuführen.