Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 222 (sequence 222)
- Language
- German, English, Hebrew
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222 §32. Die Einziehung des Schekels hat durch die Landes-Comites gemäss den Bestimmungen des Delegiertentages der betreffenden Landes-Organisation zu erfolgen. VI. Revisionen. § 33. Der Gongress wählt zwei Revisoren und zwei Revisoren- Stellvertreter. § 34. Die Gassabücher des Gongress-Bureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämmtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Gongresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Gongresse zu wählenden Finanz-Ausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nöthigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. §35. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-G. sein. VII. Schiedsgericht. §36. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften der zionistischen Landes-Organisationen oder falls über die Bildung einer neuen Föderation (Landes-Organisation) in einem politisch begrenzten Territorium eine Meinungsverschiedenheit entsteht, hal ein vom Congresse gewähltes Schiedsgericht zu entscheiden, das aus 3 Mitgliedern besteht und in einer vom Gongresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat. §37. Das Schiedsgericht hat zur Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Gongress gewählten Congress-Anwalts einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. §38. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu begründen. VIII. Statutenänderung. §39. Eine Aenderung des Statuts kann nur durch den Zionisten- Congress beschlossen werden.