Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 208

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 208 (sequence 208)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3476254-3476264--1582-3477719
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

208 Aber indem man den Umstand betrachtet, dass dieZusammenberufung des Congresses bei unaufschiebbaren Angelegenheiten in einem kürzeren Termine eine Notwendigkeit werden kann., so schlage ich vor, den § 1 unserer Organisation durch folgende Anmerkung zu ergänzen: Anmerkung. Das grosse Actions-Comite hat das Recht, auch vor dem dreijährigen Termine den Congress zusammenzuberufen, wobei es bedingt ist., dass die Coinitö-Sitzung, wo dieses beschlossen wurde, wenigstens aus zwei Dritteln der Gesanuntzahl der Comitemitglieder bestand und nicht weniger als drei Viertel der Anwesenden für die Berufung sind. § 2. Den Ort und die Zeit des Congresses bestimmt das Actions-Comite durch gewöhnliche Stimmenmehrheit. § 3. Die Dauer des Congresses muss mindestens sechs Tage währen. Die Verlängerung der Congresstagung gegen früher ist daher nothwendig, weil die Congresse seltener und der Aufgaben mehr sein werden. Ausserdem, wie uns die Praxis bewies, mussten infolge zu kurz bemessenen Zeitraumes viele wichtige Fragen unerörtert bleiben oder nicht genügend durchdacht beschlossen werden. Da die .Reisekosten der Delegaten sich hoch belaufen und mit grossem Zeitverlust verknüpft sind, so können die hinzugefügten Tage von keiner besonderen Bedeutung sein. § 4. Mitglieder des Congresses können sowohl Juden als auch Jüdinnen sein, nicht unter 24 Jahren, die gerichtlich unbescholten sind, die in den letzten drei Jahren ihren Sehekel gezahlt haben und von Schekelzahlern gewählt sind. Dieser Paragraph ist in derselben Bedaetion wie er auf dem dritten Congress verfasst war, und bedarf keiner weiteren Correctur. § 5. Gegenstände der Beschäftigung des Congresses: Vernehmung und Revision der Bechenschaftsberichte des Aetions-Comites, Ausarbeitung des Programms für die nächste Congressperiode^ Wahl des Actions-Comites. § 6. Die Congressthätigkeit folgt nach den auf dem dritten Congresse beschlossenen "Kegeln (Geschäftsordnung). Obgleich die Geschäftsordnung in so mancher Hinsicht noch Mängel aufweist, kann jiie aber in Betracht der Unkenntnis der Parlamentsordnung der Mehrzahl der Delegierten noch einstweilen weiter in ihrer Function bleiben. Die Durchsicht derselben würde jetzt keine anderen Resultate erzielen. II. Das grosse Actions-Comite. § 7. Alle Angelegenheiten des Zionismus vom Congresse bis zum Congresse. laut auf dem Congress ausgearbeiteten Instructionen, führt das grosse Actions-Comite (dasselbe ist auch Aufsichtsrath der Jüdischen Colonialbank), bestehend aus 23 Mitgliedern, die auf dem Congress erwählt werden. Dieser Paragraph führt uns wieder zu dem Beschlüsse, der auf dem ei sten Congress gefasst war, als die Zahl der Mitglieder des Comites aus 23 Personen bestand. Die dreijährige Erfahrung bewies uns, dass der beständige Zuwachs der Mitglieder des Actions-Comites., im Zusammenhang von Entstehung der zionistischen Centren in neuen Gebieten und Ländern,, nicht einer normalen Entwicklung der Sache entspringt, aus folgenden Gründen: 1. Actions-Comite ist ein Institut, das alle Angelegenheiten des Zionismus leitet, daher soll es

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.