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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 204

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 204 (sequence 204)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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204 Mördergrube zu machen (Heiterkeit) und dieses Geld, wieder zurückzuschicken, weil es ja nicht dem A.-C., sondern der Bewegung gehört, die es dringend braucht. Nehmen wir es nicht an, so verkürzen wir vielleicht das Vermögen der. Bewegung, nehmen wir es an, so verletzen wir vielleicht die Centrale, von der dieser Verein sich losgelöst hat oder der er sich nicht, anschliessen will. Da wir nun bisher eine Vorschrift darüber in unseren Statuten nicht hatten, hatten wir deshalb immer langwierige Correspondenzen, Begütigungsschreiben und Entschuldigungen, die unsere Arbeit nicht vermindert haben. Es wird also nothwendig sein, für diese auftauchenden Differenzen und Schwierigkeiten nach einer zweifachen Richtung vorzusorgen, erstens, indem wir für Streitigkeiten, welche entstehen können, ein dauerndes Schiedsgericht einrichten, welches nicht mehr, wie das A.-C, zu administrieren, sondern einfach Recht zu sprechen hat, was in dem einzelnen Falle zu geschehen oder zu unterbleiben hat, und selbstverständlich wird der Ausspruch dieses Gerichtes von denjenigen, die in unserer Organisation bleiben wollen, anerkannt werden müssen. Ferner werden wir für den Fall, dass es sich um die Entstehung von solchen neuen Vereinsgruppen handelt, die aus örtlichen Gründen und aus verschiedenen Zweckmässigkeitsgründen stark und reif genug sind, sich selbständig zu organisieren, ein Mittel finden müssen, diese neuen Vereinsgruppen der Bewegung zu erhalten und gewissermassen selbständig zu machen. Sowie es im römischen Rechte einen Fall von peculium gab, in welchem der Sohn, obwohl er in der väterlichen Gewalt stand, über gewisse Dinge seine Verfügung haben konnte, so werden wir für die Fälle, in . welchen, es sich um die eingetretene Erwerbs- und Actionsfähigkeit einer solchen thatsächlich mündig gewordenen Gruppe handelt, die Möglichkeit schaffen müssen, sie unserer gesammten Organisation zu erhalten, und zwar .möchten wir da vorschlagen, dass eine gewisse Anzahl von Vereinen berechtigt sein soll, sich zu einer Federation zu erklären. Dann entfällt die Schwierigkeit, die wir bisher,gehabt haben, dass einzelne Vereine, vielleicht mit Recht, vielleichtmit Unrecht, behaupten, die bestehende Landes-Organisation entspreche nicht den allgemeinen Wünschen oder den allgemeinen Verhältnissen, und das. A.-C. solle darüber entscheiden. Das können wir in der Regel nicht, wir haben es dabei in der Regel mit solchen Personen zu thun, die vom Anfange der Bewegung an mitgearbeitet und mitgeschaffen haben. Wir können doch nicht einfach auf die Erklärung eines .Vereines in einer Stadt in Amerika oder in Rumänien hin diesen Herren ein Misstrauensvotum geben. Ist aber eine solche Vereinsgruppe stark und zahlreich genug, so erbringt sie damit den

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