Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 4 (1900) London, 13. bis 16. August 1900
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 287 (sequence 287)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 2S7 — Präsidium und Bureau des Gongresses. § 4. Der Gongress wählt aus seiner Mitte, und zwar in besonderen Wahlgängen, den Präsidenten, den ersten, zweiten und dritten Vicepräsidenten, fünf Beisitzer und sechs Schriftführer (zwei für die deutsche und je einen für die hebräische, russische englische und französische Sprache). Diese Functionäre bilden das Bureau des Gongresses. Ferner wählt der Gongress aus seiner Mitte den Finanz- Ausschuss und den Programm- und Organisations-Ausschuss, beide aus je neun Mitgliedern bestehend. Dem letzteren Ausschusse sind auch die an den Gongress gerichteten Petitionen zur Prüfung und Berichterstattung zuzuweisen. Die Wahlen erfolgen entweder geheim mitteist Stimmzettel, oder über Antrag eines Delegierten durch Acclamation, wenn nicht mindestens 20 Delegierte dagegen Einspruch erheben. Obliegenheiten" und Rechte des Präsidenten. § 5. Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Verhandlungen, <lie Handhabung der Geschäftsordnung und die Vertretung des Gongresses nach aussen. Er hat das Recht, die bei Anwendung der Geschäftsordnung sich ergebenden Controversen nach eigenem freiem Ermessen zu entscheiden. Er hat das Recht, im Falle einer Störung die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender Stimme beizuwohnen. Er betraut zwei Delegierte für die Dauer des Gongresses mit der Führung des Gassen- und Rechnungswesens, kontrolliert und genehmigt die durch dieselben in ihrem Wirkungskreise getroffenen Verfügungen, bestellt das zur Unterstützung des Bureaus erforderliche Personale und sorgt für die Verseilung des Stenographendienstes. Obliegenheiten und Rechte desVicepräsidenten. § G. Die Vicepräsidenten unterstützen den Präsidenten in der Führung seines Amtes und übernehmen für den Fall und die Dauer seiner Verhinderung seine Stellvertretung. Beisitzer. § 7. Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten in seinen Obliegenheiten, controllieren die Thätigkeit der Schriftführer und berathen den Präsidenten bei Entscheidung controverser Fragen der Geschäftsordnung. Sie leiten die Scrutinien bei Vornahme von Wahlen und besorgen die Ermittlung des Abstimmungsresultates. Schriftführer. § 8. Die Schriftführer führen die Sitzungs-Protokolle; sie redigieren die stenographischen Verhandlungs-Berichte, sie lesen die zur Enuncierung gelangenden Schriftstücke vor, sie tragen die