Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 3 (1899) Basel, 15 bis 18. August 1899
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 33)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 33 — rathe andererseits ein Vertrag geschlossen, in welchem sich die einzelnen Aufsichtsräthe verpflichten, falls sie nicht in das Actions- Comite des Gongresses wiedergewählt würden, über Aufforderung des Aufsichtsrathes ihr Amt niederzulegen, worauf dann der Aufsichtsrath ein neugewähltes Mitglied des Actions-Gomites an dessen Stelle ernennt. Hierdurch ist dem Congresse, beziehungsweise dem von demselben jeweilig einzusetzenden Actions-Gomite die Oberaufsicht über die Bank für immer gesichert. Um zu verhüten, dass Antizionisten die Actien aufkaufen und durch den Beschluss einer Generalversammlung der Bank eine andere Richtung geben könnten, wurde das Institut der Gründershares eingeführt. Es wurden dem Aufsichtsrathe nämlich hundert Gründershares zugetheilt und bestimmt, dass die Inhaber derselben in der Generalversammlung genau so viele Stimmen haben, als alle anderen anwesenden Actionäre zusammen. Eine Ausnahme wird nur gemacht bei der Abstimmung über die Verwendung des Gewinnes, wo die Gründershares-Inhaber keine Stimme haben, weil es sich nur darum handelt, den zionistischen Charakter der Bank sicherzustellen. Nach dem oben citierten Vertrage verliert ein Aufsichtsrath, der nicht mehr in das Actions-Gomite wiedergewählt wird, auch den Mitbesitz an den Gründershares und ist als weitere Vorsicht festgesetzt werden, dass auch Nichtmitgliedern des Äctions-Gomites, jedoch höchstens 20 an Zahl, welche sich um den Zionismus oder die Bank hervorragend verdient gemacht haben, über Beschluss des Aufsichtsrathes auf Lebensdauer der Mitbesitz der Gründershares verliehen werden kann. Ueberclies wurde in § 31 des Memorandums ausdrücklich bestimmt, dass alle ertheilten Vollmachten auf eine solche Weise ausgeübt werden, die nach der Ansicht des Aufsichtsrathes in erster Linie dazu beiträgt, ein gesetzlich geschütztes Heim für das jüdische Volk in Palästina zu sichern. (Beifall und Händeklatschen.) Die englischen Rechtsanwälte waren der Ansicht, dass es gefährlich sei, Palästina allein als Colonisationsterrain zu bezeichnen, weil einerseits jede mit Colonisation verwandte Thätigkeit, welche vielleicht gerade im Interesse der Colonisation Palästinas in der Zukunft in anderen Landstrichen vorgenommen werden müsste, ausgeschlossen wäre; andererseits durch die getroffenen oder angeführten Massregeln die wirkliche Colonisation eines anderen Landes durch die Bank nicht zu befürchten wäre. Da jedoch viele Gesinnungsgenossen daran Anstoss nehmen, haben wir für die nach Basel in diesen Tagen einberufene ausserordentliche Generalversammlung eine bezügliche Statutenänderung vorgeschlagen. So glauben wir, soweit menschliche Voraussicht reicht, den zionistischen