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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1898-01-01 · 2 (1898) Basel, 28. bis 31. August 1898 · p. Seite 249

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
2 (1898) Basel, 28. bis 31. August 1898
Date
1898-01-01
Page
Seite 249 (sequence 249)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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— 249 — § 27. Stenographische Berichte. Ueber die Sitzungen werden stenographische Berichte durch das hiezu bestellte stenographische Bureau verfasst und durch den Druck veröffentlicht. § 28. Redeordnung. Die Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt. Es .steht den Delegierten frei, sich in ihren Reden auch der hebräischen, russischen, englischen und französischen Sprache zu bedienen, •doch werden solche Ausführungen durch die Schriftführer nicht wörtlich, sondern nur auszugsweise verdolmetscht. Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt und vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich .als Redner an der Debatte betheiligen, so muss er den Vorsitz abtreten. Die Redner sprechen von der Tribüne oder von ihren Plätzen aus. § 29. Die Redner werden in der Reihenfolge der Anmeldungen angehört. Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Worte gelangt ist, seine Stelle in der Reihenfolge der Anmeldungen mit der eines später angemeldeten Redners zu vertauschen oder einem anderen Delegierten sein Recht abzutreten. Kein Delegierter darf mehr als zweimal über den nämlichen Gegenstand sprechen. Wer :zur Rede aufgefordert nicht anwesend ist, verliert das Wort. § 30. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Delegierten verlangen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schlüsse der Sitzung gestattet. § 31. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache44 nach sich. Nach zweimaligem Ruf „zur Sache" kann der Präsident -dem Redner das Wort entziehen. § 32. Sollte ein Delegierter in seiner Rede den Anstand oder die .Sitte verletzen, so kann der Präsident die Rede unterbrechen oder ihm auch völlig das Wort entziehen.

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