Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 17 (1897)
- Issue
- Heft 13 (11.5.1897)
- Date
- 1897-05-11
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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3vU 13. Gesterteichisch-ungarische Lantoren-Zeitüng. Seite 5, - Kleine Chronik. .:י י ' WiD» 6.. Mai. .Mert-bmer. Dr^ G ü d r,vj.a sin, welcher" kürzlich deü Franz Josefs-!6tden^/ erhielt/.' erschien heute beim ׳ Kaiser m Audienz. Dr. Güdemänn, erbat sich -die Erlaubnis,- sich bedecken und den. Segen sprechen zu'dürfen-. Der Kaiser׳: ertMÜe mit Hopfneigung , die Erlaubnisworauf Dr. Güdemännden. Segen . in: hebräischer Md, deutscher Sprache,recitierte und,. forMhroanke Euerer Majestät aÜerunterthämgst für bicj, allergnädigste' Auszeichnung, in welcher Meine Glaubensgenossen׳ in dieser für sie so schweren Zeit ein Zeichen der Unwandelbarkeit der-Hrüd,Eurer Majestät erblicken." Worauf her Kaiser ^antwortete-: .^N ü.n,.,e s. f r e u-t -Mi ch, w e#.11 -S.1^ es)0 ansgefns.sfHuben; es gilt^übrigens auH/, Ihrer Person."' , ' . יי ׳ ׳ Wien: Se^Mäjestat der Kaiftr ha^ idrm Hrima^^ des < israelitischen Krankenhauses ' in: Wen;, ׳.׳außerordentliches Professor;,-der -interuen .Medicin an her -Wjmer. Universität - und) Huüitätsrgth^.1;Dir.. Leopold -. Oser, in. Anerkennung seines.> viel-», MnMr,. sM/ü^RensMchen'Dirkens denMtel' eines RegierüngsrüWkvliit׳- Ääch'sicht" der Haxe öerlieheN? ' ' J r' V ';T: sotii MWth 16- 'Mau (Tr a ü erg'o tt e s'd i en st für B.a r oüiH'i.rsH) ^Gestern, als, :am -Wen Jahrestage -.׳des? HinscheidMs;f,xchMr:-Mstanthropen Baron׳ Moriz Hirsch-׳ H e reu-t h״ .fmch.-.,auf.Mschluss de^-. HorstmMes.,cher, hiesigen isrMiü^en/MMüsgeMejnd^/lm israelitischen Eempek in der Seitenstettettgässe ein /sblUnW' TrauergoHsdieüst statt. ' Das Gotteshaus-׳war-chellLrleuchtct, die Bündeslade 'schwarz drapirt.' Im Dei-peli.' hatten sicheÄltzltsun^rnr--uDer- ׳Präsident dee israelitischen CMusgemeinde RegierungsrM Heinrich Kii ug.e^ mit deu, VorstaudHmitgliedern. und dem,Se,cretär,Dr^- L-i ech,krU, der.Präsident .der' Baron Hirsch-Stisiüng^. Hüyib Ritter ö'öst Gü t t'm a n n, ' mit dem SHatzmeistek Sigmü'nd Ritter E Ba üe r und deülSecretMDr: Moriz F'di e d'l än'der/Professor .Dr^-' - H. :R ewm-a n n/ dÄ Direktor!Äes. Blindeninstitutes. ans HphßwMgM H-ell!e:r,r.GemeindeMthiZiss-ever, -Gerrer-lsecretär kais. Rath Leint a M. .׳der-Wtz-PräsideM der.türkisMisraelitischen Gemeinde L.. A hch.t t, her^Seqretär dH isreglitischtheologischeU//'Seiniüars Äses F u ch s/' Vertreter des'' philanthxopifchen Vereines und vieler anderer hümanjtärer Bereist^ sowie׳ zahlreiches Publikum: Obercaütor/ S i n g e r' eröffnete?die Trauerfeier mit Absingung des Psalmes. 49.-,Dann wurde das Requiem voy.;.weil.- Professor Sn l z.er . aufgeführt. Hierauf hielt Ob errabbiner Dr. G ü d-e ns a n n .dem Andenken des verblichenen Wohlthaters einen warmen Nachruf. Auch inr Bethause des Vereines ״ ׳Liwiäs Oheri"‘, II•«, Obere Donaustraße 89 fand Sonntag/׳ den 9. 5. M. abends A:Uhr eine, Gedächtnisfeier für Baron Moriz Hirsch s. A. statt, wacher., ein zahlreiches Publikum beiwohnte. Die Gedenkrede hielt Herr Rabbiner D. Löwy, die gesangliche Function versah Herr Obdrcaiitor PH. Kläger aus dem IL. Bez. mit dem Chorpersonale Unter Leitung des Cantor Pekarnik. Wien: In der letzten öffentlichen-Sitzung des Wiener israel. Cultusvorstandes. erstattete :der, Obmann-Stellvertrerer der^ 4.. Sectiou, Herr Cultusvorsteher Moriz Hirsch, das Referat' über den./Rechnungsabschluss für. das Jahr 1896. Durch Ersparnisse in allen Zweigen der Verwaltung war es Wohl möglich, das für das Jahr 1896 prälimirte Deficit von st. 82.972 ans st. 30.238.36 herabzusetzen, aber dennoch hielt der Referent die Erhöhung der Cultussteuer und einen eiudringlichen Appell an. die Gemeindemitglieder,für nothwendig, damit die unentbehrlichsten Voraussetzungen für die Schaffung eines geordneten Haushaltes gegeben werden und die endliche Jnangriffnähme der Aufgaben cultureller und humanitärer Beziehung erfolgen kann. An die Verlesung des Rechnungsabschlusses und die interessanten Erläuterungen des Referenten, knüpfte sich eine eingehende. Debatte. — In derselben Sitzung wurden zu Ob- Männern für/ ,das Schiedsgericht im Sinne des,§ 106 des Statutes bestellt : die Hof- und Gerichts-Ädvocaten Dr. Leopold Kohn, Dr. Leop.' Libitzky, Dr. Wilhelm Zucke'r und die Herren Wilhelm.Kussn er, Commercialrath Moriz Leinkauf und Adolf Singer (Chef der Firma Kann und Singer). Wien. In der öffentlichen Plenarsitzung deK Vorstandes der israelitischen. .Eultusgemeinde. .V0M^38.. ApM 18W wurde nachstehendes Schreiben z.ur .Ke!mtms gebracht: -- .Hochgeehrfer Borstgstd! . Empfängen Sie: meinen herzlichsten. Dank Mr die GküEwünsche^ mit welchen׳ Sie ׳anlkWliH der mir -vertiehenem Allekhöchsten Auszeichnung mich bechrt. habÄ.. Ich maße -mir:chiM an, dass, ich durch, persönliche. Verdienste die AnsmerksamkerL: auf mich gelenkt habe und.dadurch in.Äen Besitz einer Auszeichnung, .gelangt bin, die meinem seligen Vorgänger versag! war. IM lehe und wirke in einer Zeit, in welcher durch die gemeinsamen traurigen Erfahrungen das - Bewusstsein, unserer Zusammen, gehörigkeit. neu belebt,.worden ist,.und. ich/darf mich glücklich schätzen, , als Träger und Vertreter dieses BewusstseiM.betrachLH zu,..werden Aus die .Stärkung .׳desselbeu ist auch Ihre-üner- Mdliche. Thaügkeit^ hochgeehrte. Herren, gerichtet und Unser -gemMsames: Streben ivird mich! wMg cmsgÄüü^rt ÄÜrch dkas Vertrauen, 'dasswir m unserem geliebten׳ Aarser. den: Neschützsch unseres Rechtes und unserer Freiheit betrachten nnd: vWehrey. :dürfen., : ,׳.׳,-׳ Mit,ausgezeichneter Hochachtung. Ihr ergebenst^:,. Dr. Moriz lAüdemämr״Ä/ : '׳ Wien, den 25. April 1897. SSi™&M־״r. ״ :f ד - - > Wien/ Der Vexwaltuygsgerichtshos hat W-ÄngrlMllhM HM rituellen Schächtens.. eine, principiell. höchst, wichtige ^Gntscheidüng dahin getroffen, dass den Inden das Schächten nach ihrem' Ritus nicht verboten' werden könne, da ein solches Verbot eine Verletzung der in den Staatsgrundgesetzengewährte« Glaubensfreiheit involviren würde. Die Entscheidung wurde durch Fylgendes herbeigesichrt: Der Gemeinderath. von Rumbuxg hatte Via der Sitzung vom 5. Juli 1894 d«m/BeichWs gefaM. den Juden das -,Schächten" im'Gemeindeschlachthanse zu perbieten,׳ und zwar auf Grund der von der - dortigen Bezirkshanptmannschast genehmigten Schlachthofordnung, deren ■§: M bestimmte, dass das^ Großvieh.nur mit Schlachtmaske versehen, getühtetz werden hürfe^: Diejüdische Gemeinde recurrirtean ftie BMrkshauPLmannschqft. - welche die Beschwerdeführer, auf den ordentlichen Jnftynzenzug wies. .Der Recnrs an die Statthalterei hatte auch den Erfolge dass der erwähnte Beschluss als ungesetzkich ststiert und die Gemeinde Rumburg angewiesen wurde, die Schlachthofordnuug mnzuünderu. Das Ministerium des Innern, an welch.es: hie Gemeinde gegen diesen Statthalterei-Erlass recurrierte. entschied in demselben Sinne, und yun brachte die. Stadtgememde Rumburg die Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshose ein. welcherFreitag, den30. April, hierüber verhandelte. NachAnhörung der Vertreter der Stadtgemeinde und der Euttnsgemeinde Rumbürg, sowie des Vertreters des Ministerium des Innern beschloss der Verwaltungsgerichtshof,, die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg als unbegründet zurückzuweisen. In den Gründen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass den Juden,, die Vornahme ritueller Schlachtungen nicht verboten werden dürfe, nachdem die Beobachtung der rituellen Schlachtungen zweifellos zu den Religionsgebräuchen gehöre. Eine Verhinderung an der Ausübung dieses Gebrauches enthalte nicht nur eine Verletzung der Artikel , 14 und 15 der Staatsgrundgesetze, sondern auch eine Verletzung des Gesetzes vom 21. Mai.1890, wonach den Angehörigen der israelitischen Confession die freie Bethätigung ihrer Religionsgebräuche in keiner Weise verwehrt werden dürfe. Wien. Wegen zu hoher Besteuerung seitens der Wiener israelitischen Cultusgemeinde recurrirte der Fabriksbesitzer Ignatz Fluss gegen die Vorschreibung an den Magistrat der Stadt Wien und betonte darin, dass er hier gar nicht cultussteuerpflichtig sei, da er in Freiberg, wo seine Fabrik ist, schon Cultussteuer bezahle. Der Magistrat erkannte im Sinne dieser Anschauung, die Statthalterei als Ober-Instanz stellte sich dagegen ans den Standpunkt der Cultusgemeinde. Das Cültus- Ministerium cassierte sowohl die magistratische Entscheidung als auch die der Statthalterei, da es der Ansicht war, dass diese Behörden nicht entscheidungsberechtigt seien. Dagegen erhob Ignatz Fluß die Beschwerde an den Verwaltungs-Gerichtshof, über welche heute verhandelt wurde. ' Für das Ministerium