Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 6 (21.2.1896)
- Date
- 1896-02-21
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Qesterreichisch-ungarische י * :׳«.■ Redaetion u. Administration Wien, 2. Novaragasse 27. U. k. österr. Postsparcaffe Lheck-Lonto Nr. 835,240. K. ungar. Postsparkasse Lheck-Lonto Nr. 4026. Inserate werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. Osntral-OrgLL fite die Interessen der Cantoren rmd Cultusbramten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor iaoob ksusr. Pränumerations-PreiS.! FiirCnntorerru.Cuttusbenmte 1 ht Vrfierrriktz-Nngarir! Ganzjährig.fl. 5.— I Halbjährig.fl. SLV j Für Tnnioren u.Tultrls b eaults ׳ im Ausland! Ganzjährig .... .10 Mark! oder 5 Rubel. j Für Private und Institute j Ganzjährig . . . . fl. 6.— I Abonnementsn. Insertion»-! betrüse sindin Wien ratzlbar. > Nr. 6 Wien» 21. Februar 1896. 16. Jahrgang. Zur Abfassung der israelitischen Gemeindestatuten fiir Böhmen. Zu §; 45. Es ist die höchste Zeit, dass der bisher bestandene Unfug beseitigt werde, der jedem Laien gestattet, sich vor den Altar des Herrn hiuzustellen, um den heiligen Dienst zu verrichten, resp. denselben zu profaniren, herabzuwürdigen und zu entstellen.. Der Religionsdiener, sowohl Rabbiner wie Cantor, ist ein Gesandter der Gemeinde, ein Geweihter für den Dienst des Herrn und er sollkann und darf nicht durch jeden Beliebigen substituirt werden. Es besteht ein diesfälliger Jrrthum, der sich immer weiter forterbt. Wohl ist die Lehr- und Lernfreiheit Jedem in Israel gewährleistet, jedoch nicht die Freiheit zur Ausübung des heiligen Amtes, das von allem Anfänge an ausschließlich den angestellten speciellen Dienern des Heiligthums übertragen war, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass kein Fremder, kein Uneingeweihter hinzutreten darf, un! das Heiligthum und seine Angelegenheiten nicht zu entweihen. Wohl bestimmen die rituellen Codices, dass die dienstthuende Person eine aus dem Minjan, nämlich eine aus der Zehnzahl sein kann; damit soll aber nur gesagt sein, dass der Dienstausübende zur normirten ״Zehnzahl" mitgezählt werden kann, nicht aber, dass ein Jeder aus dieser Zahl geeignet ist, hinzutreten, um das Amt zu verrichten. Man darf aber auch nicht die Zeit außer Acht lassen, in welcher jene Einführungen entstanden sind- Da gab es in der Gemeinde Israels viele außerberustiche, gelehrte Fachmänner, gediegene Hebraisten, gewiegte Kenner von Bibel, Talmud und hebr. Grammatik. Man schaue nur auf die vielen herrlichen Poesien, von denen unsere althebräische Liturgie so glänzende Beweise ablegte! Wenn nun solche außerberufliche Männer von gediegenem Fachwissen und von wahrer Gottesfurcht vor die Thora hintraten, um als Vorbeter oder zuweilen auch als Substituten des R a b zu fungieren, so war es vollends gerechtfertigt. In welchem Contraste steht aber diese alte Einführung mit den Verhältnißen und Zuständen unserer Zeit, wo weder Wissen, noch Frömmigkeit und Gottesfurcht bei Jenen zu finden ist, die sich sehr oft erkühnen, den Scheliach Zibbur, oder gar den tonangebenden Rab in gottesdienstlichen Dingen zu spielen. Wie oft hatte man bisher Gelegenheit, zu sehen und zu hören, wie Leute, die jahrein jahraus den trivialsten Lebensberuf ausüben und den Intentionen und Normen der Religion zuwiderhandeln, den Sabbat entweihen, die Speisegesetze übertreten etc., zu den hohen Feiertagen ihr Alltagswerk beiseite schieben, um den Gemeinde-Abgeordneten am Altäre Gottes zu ״spielen", weil sie einige Nigunim inne haben oder ein wenig hebräisch radzubrechen vermögen? Jedem das Seine, dem Kutscher die Peitsche, dem Hirten der Stock. Wollten aber die beiden miteinander wechseln, dann würde es mit dem Fahrzeug wie mit der Heerde schlimm bestellt sein. Was erhebt den Gottesdienst und glorisicirt die Religion bei den anderen Confessionen? Hauptsächlich der Umstand, dass in gottesdienstlichen und religiösen Angelegenheiten außer dem hiezu besttmmten ״Religionsdiener", Niemand seine Stimme erheben kann und darf, und wenn er der Gescheidteste und Geschickteste wäre. Hingegen gilt bei uns leider das Hagadawort: ״kaLonu Chachomim, kulonu Kewannim, kuloira. Sekenim, ktdoira jaudeim es ha-Tauro“, und wäre auch gar nichts davon da als die bloße Einbildung, so ist's dennoch etwas, um mitzuthun. Solche Mißstände müssen endlich beseitigt werden, wenn das Wesen und der Werth unserer Religion nicht aufgehoben werden soll. Zu § 47. Dass der Rabbiner sich eine Ueberschreitung seiner Amtsgewalt zu Schulden kommen lassen könnte, ist nicht zu befürchten, auch ist dagegen schon durch das Gesetz hinreichend Sorge getroffen. Zu § 77. Erwägt man, wie wenig die Vorstände mit dem Wesen und dem Geiste der Religion und deren Pflege vertraut sind, so wird man es ganz natürlich finden, dass zur Verwaltung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und zur Begutachtung der hiezu geeigneten und förderlichen Mittel ausschließlich nur der ״Rabbiner" bestimmt sein kann, und dass eine andere diesfällige Verfügung zu Differenzen und Eonflicten führen muß, wodurch die gute Sache nur Schaden leiden würde. Selbstverständlich muß der Rabbiner ein routinirter Fachmann und treuer Vertreter des Religionsgesetzes sein — darunter verstehe ich durchaus nicht den Doctor, sondern nur den fachmännischen Rabbiner — wie es sich für dieses Amt und