Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 16 (1896)
- Issue
- Heft 3 (21.1.1896)
- Date
- 1896-01-21
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Die letzte Nummer der österreich.-ungarischen Cantoren- Zeitung brachte an leitender Stelle einen Aufsatz, betitelt: ״Zur Abfassung der israel Gemeindestatnten für Böhmen", in welchem ein Anonymus F. neben manch' gesundem Weizenkorne auch sehr viel Spreu der Oeffentlichkeit vorlegte. Eigentlich ist Spreu nicht der richtige Ausdruck, man müsste das vielmehr Gift und Galle heißen, was der verehrte Artikelschreiber da über die Dispensrabbiner in Böhmen ausschüttet. Wenn wir auch bei strengster Objectivität bekennen müssen, dass dieses Institut manches Unangenehme und Nachtheilige in sich birgt, so hätte ein halbwegs. gerechter Beurtheiler die Sache dennoch ganz anders dargestellt. Ich . will nun mit Erlaubnis der geehrten Redaction auf diesen Aufsatz mit einigen Zeilen reagieren, damit die gehässigen Angriffe gegen die Dispensrabbiner einmal ein Ende haben.*) Die schmutzige Wäsche, die oft in so verschiedenen Blättern coram publico gewaschen wird, trägt übrigens, .sehr wenig zur Ehre des Judenthums bei, und ich fürchte, dass die Behörden, endlich aufmerksam gemacht, das Kind dann mit dem Bade ausschütten werden. Zunächst sei in Kürze auf die Genesis der Dispensrabbiner hingewiesen. Durch § 11 des Gesetzes vom 21. März 1890 Rgbl. Nr. 57 wurde bestimmt, dass jede Cültusgemeinde mindestens einen Religionsdiener als Rabbiner haben müsse. Nun wurden in Böhmen 197 Cultusgemeinden mit einem mitunter sehr ausgedehnten, 1—2 Gerichtsbezirke umfassenden Sprengel nominirt. Von diesen Cultusgemeinden ist jedoch der größte Theil so arm, dass sie. nur mit Mühe und großer Anspannung ihrer Kräfte ein. Budget von 600—700 fl. jährlich aufbringen, und bei alldem sollten sie einen Rabbiner anstellen, der als Minimum an allgemeiner Bildung das absolvirte Obergymnasium nachzuweisen hatte. Es waren und sind aber solche Wenn wir auch den Ausführungen des geehrten Anonymus F. tu vielen Punctcn nicht beistilinnen konnten, so sehen wir uns dennoch verpflichtet, ihn gegen Vorwurf.'zu schützen, dass es ihm zunächst um einen' Angriff gegen die Dispensrabbiner zu thnn gewesen sei. Dies lag umso weniger in seiner Absicht, als er ja selbst ein Dispensrabbiner ist. . (Die Redaction,)- Kräfte gar nicht zu haben, und die Gemeinden könnten sie auch nicht herbeischaffen, selbst wenn sie ihnen mehr zahlen wollten. Es gab aber eine große Zahl von Lehrern, die die gesetzliche Befähigung zum Rabbiner besaßen und auch bisher als Religionslehrer oder Religionsweifer rabbinische Functionen auszuüben befugt und berechtigt waren. Es waren dies zumeist langgediente, bewährte Funktionäre, Familienväter, und auf diese hatte der Ministerialerlass Rücksicht genommen, denn das Gesetz vom 21. März 1890 kennt nur Rabbiner, aber keine Religionslehrer und Religionsweiser. Dies ist auch aus dem Wortlaut des Ministerialerlasses ersichtlich, welcher dahin lautete, dass mit Beziehung auf § 10 des citirten Gesetzes der Dispens von dem Nachweise der abgelegten Maturitätsprüfung in erster Linie zu dem Zwecke gewährt werden könne, damit jenen Functionäreu, die b i s h e r u n t e r obigen Titeln r a b b i n i s ch e F u n c t i o n e n mit b e h ö r d L. E r l a u bn i s a n s ü b t e n, ermöglicht sei, dieselben auch weiter ausznüben, wenn sie auch kein Maturitätszeugnis besitzen. Der Statthalter von Böhmen ward nun ermächtigt, im Namen des Ministers für Cültus und Unterricht diesen Dispens zu gewähren. Es meldete sich auch eine Zahl solcher Candidaten, die zumeist mehrere Klassen der Mittelschule absolvirt hatten, geprüfte Volks- und Bürgerschullehrer, geprüfte Religionslehrer und Religionsweiser mit Morenutitelu und entsprechenden Zeugnißen, die rabbinische Functionen ausübten, dabei aber auch Cantoren waren und viele Jahre im Dienste unserer Cultusgemeinden standen. Nachdem sie auch alle übrigen Beweise für ihre Eignung beigebracht hatten, wurde ihnen durch die Statthalterei der Dispens ertheilt, u. zw. mit der Bemerkung, der Candidat kann als Rabbiner in einer Cultusgemeinde Böhmens angestellt werden. Bis dahin wäre alles in Ordnung gewesen und auch Herr F. hätte an diesem Vorgänge und an diesen Männern nichts auszusetzen. Aber da kamen unsere Rabbiner, wirkliche diplomirte Meister, und verkauften, wie einst Tetzel seinen Ablaß, für klingende Münze oder Banknoten Rabbinerdiplome an Jndividuen, die ihnen oft gar nicht vor Augen gekommen waren, deren Kenntnis in ttskrairris eine unbekannte Größe war, und die auch keine allgemeine Bildung besaßen. Die Statthaltern