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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1896-01-11 · Heft 2 (11.1.1896) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
16 (1896)
Issue
Heft 2 (11.1.1896)
Date
1896-01-11
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische י Hebactioitu. Administration Wien, 2. Novaragasse 27. R. k. österr. Postsxarcaffe i Lheck-Lonto Nr.'633,240. . K. ungar. j)ostsparcaffe Lheck-Lonto Nr. 4026. Inserate werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retonrnirt. Osntral-Orgav für die Interessen der Cantoren und Cullusbeamtrn. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor )seod Lausr. Pränumerations-PreiS FiirCnntorcn ».Gnllnsbrrnnt» in Sestrrrrich-Attgnrn Ganzjährig.st. 5•— Halbjährig.fl. 2.50 FnrTm»lore»u.C»ttn»bernnl» int Aitslrtnd Ganzjährig.10 3Jitrf oder 5 Rubel. Für Privitle »nv Institute Ganzjährig . ... fl. k.— Abonnement«- n. Insertion«- betrüge stnb in Wien ratzlbar. >i il 1! Nr. 2. Wien, 11. Jänner 1896. 16. Jahrgang. Zur Abfassung der israelitischen Gemeindestatuten fiir Böhmen. In der vorletzten Nummer dieses Blattes haben wir einige Vorschläge für die Abfassung der israelitischen Gemeindestatuten für Böhmen der Oeffentlichkeit unterbreitet und es sei uns heute gestattet, / die damals schon angekündigte Motivirung nächtigen zu lassen. .«Zu*M4׳^Wahrkich^-es wäre nur Täuschung und Miss- Verständnis, wenn man wähnen wollte, die Aufgabe und das Ziel einer israelitischen Cultusgemeinde bestehe ausschließlich nur in der mechanischen Ausübung gewisser vererbter, erlernter und eingeübter, theils nicht verstandener, theils missverstandener Observanzen oder geistlos geübter Förmlichkeit, die man blos deswegen übt, weil man es so gewohnt ist, weil sie sich vom Vater auf den Sohn vererbt haben. Nein, Gemeinden! Israeliten! Darin liegt nicht das Wesen des jüdischen ״Cultus" und seiner Pflege: dadurch würde das Judenthum nur verknöchert und materialisirt und von der Höhe seines geistigen und ethischen Zweckes herabgezogen. Die Bezeichnung ״Culttts" involvirt vielmehr einen höchst geistigen und höchst ethischen Begriff, wobei sich sein geistiges Wesen zur formellen Uebung so verhält, wie der Kern zur Schale, wie der Edelstein zur Hülle, wie die Seele zum menschlichen Körper. Er bildet den Begriff der Verehrung, welche der Mensch der Gottheit beweist, indem er in seinem Verhältniße zu Gott, zu Gott und zu seinen Mitmenschen richtig denkt, fühlt und handelt. Was nützt es uns z. B. wenn wir immer wieder das heilige Buch der Thora ihrem Wortlaute nach mit oder, ohne die übliche Accentation durchlesen,, wenn wir ihren hohen Geist nicht verstünden und ihre hohe Lehre im Leben nicht ausübten? Der jüdische ״Cultus" muß daher mit der jüdischen Wissenschaft stets Hand in Hand gehen, um die Vergeistigung, das Aufblühen und Gedeihen des Judenthums und seiner Mission zu fördern und es auf die ethische Höhe seiner missionellen Aufgabe und seines allgemeinen cultürellen. Zieles zu bringen. Der Mitwirkung an dieser Aus- - gybe, darf sich heute keine Cultusgemeinde mehr entziehen! Sie darf die Schale nicht festhalten und den Kern wegwerfen; sie rnnß vielmehr beides vereint, das Formelle mit dem Geistigen pflegen und warten. Mit der Ertödtuug der jüdischen Wissenschaft in der Gemeinde wird das hohe Ziel des Judenthums illusorisch gemacht, wozu keine Gemeinde beittagen soll noch darf. Deswegen erscheinen die zu diesem Paragraph vorgeschlagenen Zusätze vollkommen begründet, und es wird den Gemeinden nur zur Freude, zur Ehre und zum Heile gereichen, wenn sie der Realisirung derselben ihre Aufmerksamkeit und ihr Interesse widmen werden. Als ein gutes und bewährtes Mittel zur ,Erreichung dieses Zweckes wird die Begründung einer Gemeindebibliothek anempfohlen, die in keiner isr. Gemeinde fehken sollte. Zu § 22. Es wäre höchst unschicklich, religionswidrig, standes- und gemeindeverletzend und jugenddemoralisirend, wenn der Rabbiner, das geistige Oberhaupt der Gemeinde, der Disciplinargewalt des verstärkten Gemeindevorstandes unterstehen würde. Von Seite des Gesetzes wird es angestrebt, und das Herrenhaus hat es ausdrücklich betont, der Rabbiner dürfe kraft seiner Amtswürde und hohen Stellung den! Vorstände nicht subordinirt sein: das wäre aber eine vollständige Subordination. Welcher Hochachtung könnte, sich dann der Rabbiner in der Gemeinde erfreuen? Und was wäre ein Rabbiner in der Gemeinde ohne die ihm gebührende standesgemäße Ehrerbietung und und Hochachtung? Ein bloßes Schattenbild, ein Strohhalm, ein Werkzeug der Gemeinde und jedes Einzelnen, ein Spielball der Willkür! Der beigefügte Absatz ist daher ganz gerechtferttgt. Zu §§ 32 und 33. Soll die Gemeinde ihrer hohen Aufgäbe entsprechen und ihrem Wesen nach nicht ein bloßes Kinderspiel sein, so muß der Rabbiner als Seelsorger als Hauptfactor in derselben erscheinen. Er muß seinem hohen und weihevollen Berufe gemäß und dem Gesetze entsprechend als der erste und wichtigste Religionsdiener in der Gemeinde gelten und als solcher muß seine Autorität in jeder Form gewahrt sein. Dies muß deshalb schon in dem Wortlaute des Concurses geschehen, so dass jede diesfällige Willkühr ausgeschlossen bleibt. Eine Gemeinde z. B. sucht einen Religionslehrer, der auch rabbinis-che.-Functionen ausüben kann, eine andere sucht einen Lehrer odSr Cantor mit r ab bin isch er Befähigung und Eignung, eine dritte sucht einen Functionär, der auch antorisirter Rabbiner ist, eine vierte sucht wieder was Ähnliches/Welch' ein Nnsinn ist es doch, einen Religio n s-

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