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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-09-02 · Heft 20 (2.9.1895) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 20 (2.9.1895)
Date
1895-09-02
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Schon wiederholt wurde in diesen Blättern darauf hingewiesen, welche Schädigung der jüdische Cultus dadurch erführt, dass Gemeinden, die nicht über genügende Mittel zur Erhaltung der notwendigsten Institutionen verfügen, dennoch den Ehrgeiz besitzen, eine Cultusgemeinde im Sinne des neuen jüdischen Gemeindegesetzes zu bilden. Unter den traurigen Verhältnißen, die sich da herausgebildet haben, leidet aber nicht nur der Cultus, sondern noch mehr die jüdischen Cultusbeamten, resp. die Rabbinen und,Cantoren. Eine, wir müssen schon -sagen, ,unglückliche Bestimmung des beregten Gesetzes - verfügt, dass, jede Gemeinde wenigstens ei n en Neligionsdiener als Rabbinerhaben, müsse. Wir halten diese Bestimmung nicht darum für unglücklich, weil sie in erster Linie die Anstellung des Rabbiners verlangt, denn wir sind zu sehr von der Bedeutung des Rabbinates durchdrungen, sondern nur aus dem Grunde, weil sie gerade das Gegentheil von dem, was sie bezweckte, zur Folge hatte uyd eine Cumulirung der Aemter herbeiführte, die das Ansehen des Rabbiner- und Cantorenstandes in gleicher Weise schädigt, ganz abgesehen davon, dass hiedurch die bereits bestehenden Dissonanzen, zwischen Rabbinen und Cantoren noch mehr verschärft werden. Der Fnnctionär, der diese beiden wichtigen Aemter und noch dazu einige Nebenämter versieht, wird geistig und Physisch geradezu ausgebeutet, ohne hiefür irgend eine Entschädigung für die Gegenwart oder die Zukunft zu . erhalten. Ganz treffend bezeichnet in der jüngsten NuMer der ״Neuzeit" ein wahrscheinlich dem Rabbinerstande angehöriger Autor diese Zustände als bedanernswerthe, und wir können uns nicht enthalten, seine Ausführungen zum Theile wiederzugeben. Nach einigen einleitenden Bemerkungen über die offenbaren Absichten des neuen Gemeinde-Gesetzes und jene Zwangsbestimmung bezüglich des Rabbiners, führt derselbe in folgender Weise fort: . : ״Das Gesetz hat aber in. wohlweiser Absicht und Meinung die. Cultusgemeinden selbst stillschweigend zu : den Mithelfern seines Ausbaues, zu den einsichtsvollen,, verständigen Werkmeistern seiner Realisirung gemacht. Es konnte dies/ thun im Vertrauen und in ,Zuversicht yuf das hohe: Ziel und den idealen Zweck der Gemeinden. Denn, die Mischen, Cultusgemeinden. sind. ja. nichts Anderes, als die Anstalten, auf denen der Gottesgedanke in seiner Wahrheit, Erhabenheit und Heiligkeit fortentwickelt werden soll, in denen die Rabbinen die treuen Pfleger und Pflanzer dieser idealen Güter sein sollen! Im Vertrauen auf die Erkenntnis und die religiöse Tendenz der Gemeinden Haben daher die hohen Behörden blos die Dis- Pensen von dem legalen Nachweise der allgemeinen profanen Bildung ertheilt, die Prüfung des fachmännisch-theologischen Gehaltes des Rabbiners, von denr er niemals dispenfirt werden kann, den Gemeinden überlassend. Wie verwalten aber die Cultusgemeinden dieses Amt? Die meisten leider verkennen und missbrauchen diese ihnen eingeräumte Autonomie und Amtswaltung auf Kosten der Religion und zum größten Nachtheil des Judenthums, indem sie den Zweck des Gesetzes ganz außer Acht lassen und sich mit der formellen Erfüllung seines Wortlautes begnügen, als handelte es sich um einen ganz geringfügigen materiellen Gegenstand. Ohne jede reifliche Erwägung und Prüfung wird in der Regel jeder Laie für das Amt des Rabbiners ausgenommen, sobald er nur die behördliche Dispens von dem Nachweise der vorgeschriebenen profanen Bildung erlangt hat. Diese Dispens steht mit dem eigentlichen Rabbinerberufe nur insofern im Zusammenhange, als es durchaus nicht angeht, dass der Rabbiner, welcher durch Jntelligelrz sowohl als auch durch Moralität allen Anderen voranleuchten soll, in der profanen Wissenschaft ein Idiot sei. Er soll vielmehr beiderlei Wissenschaften, die theologische mit der profanen, in sich vereinen um im Stande zu sein, die Religion in intelligenter Weise zu lehren und die Intelligenz durch religiöse Beschaulichkeit zu verklären. Das eigentliche Fachwissen des Rabbiners bleibt deswegen immerhin das theologische, mag der Rabbiner den Doctdrtitel oder. die behördliche Dispens besitzen. Beide werden aber von dem jüdischen Publicum, wie von den Genieinden in der Reget verkannt und mißverstanden, und erstere ebenso überschätzt, wie letztere unterschätzt. Es gibt ebenso Rabbiner, die den Doctortitel führen, in der jüdisch-theologischen Wissenschaft aber Laien sein können, wie es solche gibt, welche die Dispens erhalten haben, aber bedeutendes, umfangreiches theologisches Fachwissen besitzen. Daher kommt es in beiden Fällen nur darauf an, in welcher Weise die Gemeinden ihr

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