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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1895-06-01 · Heft 14 (1.6.1895) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
15 (1895)
Issue
Heft 14 (1.6.1895)
Date
1895-06-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Üesterreichisch-ungarische Pränumerations-Preis. FürCankoren u.CuHusbrsmtr in Vrstrrrrich-Nngarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjäbrig.fl. 2.— FürTaniorrn u.CnNnsbrstntr int Auslsnd Ganzjährig ..... 8 Mark oder 4 Rubel. Für Private und Institute Ganziährig . ... fl. 6.— Central-Organ für die Interessen der Cantoren und Cultusdeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercanlor Jacob Bauer. KedarLion und Administration Wien II.» Novaragajse Ar. 27. Inserate . werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. Abonnrtnrntsu. Insertion«-! betrüge sind in wir» xatzlbar. Br. 14. Wien, 1. Juni 1895. 15. Jahrgang. Standesfragen und Standrsktagen von Cantor Isidor Schwarz in Wien. (Schluss.) Es ist ein psychologisch räthselhafter, aber darum nicht minder gewürdigter Thatbestand, mit dem auch wir uns ein für allemal äbfinden müssen, dass Viele eine und dieselbe Sache nicht auf einem und demselben Wege anstreben. Die Grundbegriffe, welche man sich von einer Cultusgemeinde jeglichen Grades denkt, sind im Wesentlichen die gleichen und doch vertragen sie, in Einzelkörperschaften gedacht, eine cumulative Prägung nicht. Jede Gemeinde, selbst die unansehnlichste, will von ihrem eigenen Standpunkte betrachtet sein; sie stellt ihren Selbstzweck zu oberst, gleichviel ob's gilt, einen imaginären oder einen nachweisbar reellen Jnteressenstand zu wahren; sie nimmt es mit ähnlichen Dingen, mit ähnlich eingebürgerten und zopfigen Ortssitten furchtbar ernst, als wäre es eine Prävalenz, ein heiliges Vermächtnis, die zu verbriefen es nun oder nimmer an der Zeit sei. Das ergibt Complicationen schwerwiegender Natur, umso schwerwiegender, wo es gilt, dies statutarisch sicherzustellen. Dem muß auch die Regierung Rechnung tragen, insoweit nämlich als dies im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt erscheint. Denn wollte sie all' die Extra- und Knackwürste verallgemeinern, zu all' den Herzens- und Sonderwünschen Ja und Amen sagen, so müsste dies einen Präcendenzknäul ergeben, den zu entwirren selbst Salomon der Weise außer Stande wäre. Das geht also nicht, und deshalb hat man dort, wo alle Fäden sich zu einem Knoten verdichten, zu dem probaten Auskunftsmittel gegriffen, alle Statuten nach einem vorbesümmten Muster ausarbeiten zu lassen oder richtiger in ein Elser-Schema zusammenzusassen, in Gemäßheit des länderüblichen Verwaltungsbrauches und in Berücksichtigung jener speciellen Einrichtungen, die in keinem Miss- Verhältnis zur Allgemeinheit stehen. Das ist klar. Aber: weniger klar ist die Thatsache, dass 9/10 sämmtlicher Cultusgemeinden Oesterreichs, darunter auch, die der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, noch immer keine Statuten haben. Wenn es in dieser Weise fortgeht und'wenn die Welt anno 1899 nicht mit Mann und Maus in Trümmer und Schutt zerfällt, wenn wir die Schwelle des Zwanziger-Jahrhunderts mit heiler Haut betreten, und wenn wir Alle noch wie heute singend und preisend die Ehre Gottes verkünden — dann können wir das erhebende Schauspiel erleben, noch viele, viele Gemeinden des schönen, polyglotten Oesterreich statutenlos zu sehen. Unsere Stellung im Status der künftigen Cultusgemeinde ist mit dem einzigen Wörtchen ״Religionsdiener" gestreift, gestreift aber nichts weniger als präcisirt. Was ist Religionsdiener? Etwa ein srvsä 13.' awodim? Nein, nein, das sind wir nicht! Sinngeniäß hieße das soviel, als ein Diener Gottes, also ein Priester. Ein Priester? Solche kennt das Judenthum, das rabbinische. das Judenthum der Diaspora nicht. Wir, ein sau kohanim w'goi kodansch, jeder Laie ein Mohel, jeder Mladsche, mit oder ohne Distinction eines Chewra Kadischa- Mannes, die Todtenweihe aus dem Maawor Jabauk herunterleiernd — wir sollen uns einen Seelsorger, einen priesterlichen Vorbeter aufhalsen? Daran wird doch Niemand ernstlich denken, zumindest insolange nicht, als unser Tempel, bss ba-L'ussss der Rabbiner ein Prediger und der Obasan Cantor genannt werden. In richtiger Erkenntnis dessen konnte die israel. Gemeinde von anno dazumal, wie auch die der Neuzeit zu der einzigen Conclusion gelangen: untergeordnete, aber niemals übergeordnete Tempelfunctionäre in ihrem selbstbezahlten und selbsterhaltenen Cultus anzustellen. Von diesem Gesichtspunkte betrachtet, gibt's weiter nichts zu deuteln und nichts zu klügeln. Dieser Statutenrummel hat mich, wie man sieht, zu den ungeheuerlichsten Combinationen verleitet. Und doch habe ich's mit nur wenigen Exemplaren zu thun, die mir der Zufall in die Hände gespielt und welche das Vermerk ״genehmigt" als eine Rarität erscheinen lassen. Es sind dies Dinger von spindeldürrer Magerkeit, deren weißpapierene Hülle nicht ahnen lässt, welch' eine Quelle des Entzückens und Aergernißes sie in ihrem Inneren bergen. Alles ist freilich nicht des Mittheilens werth, und wollen wir nur das Um und Aus dessen registriren, das zu wissen uns höchlich interessirt. Der Vollständigkeit halber sei zunächst erwähnt, dass wir hinfort an Cultusgemeinden zählen : in Galizien 252, in Böhmen 197, in Mähren 50, in Bukowina 15, in Nieder-Oesterreich 13, in Schlesien 6, in Ober-Osterreich 2, in Küstenland 2, in Dalmatien 2, in Steiermark, Kärnthen, Krain 1. in Tirol, Vorarlberg 1; zusammen 541.

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