Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 15 (1895)
- Issue
- Heft 9 (1.4.1895)
- Date
- 1895-04-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Oester 'sch-ungarische Cantoren- Zeiimig. Central-Organ für die Interessen der Cantoren und Cultusbramten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor taeod Sause. KrdarLrvrr und Administration Wien II.» Novaragaffe Nr. 27. Inperato werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. Abonrretnrntsu. Insertion»- brträge sind in ZVirn zatzlbsr. Pränumerations-Preis. FiirTrt«rorxnu.Cul1nsbr«mtr in Vrstrrrrich-Nngarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig ..... fl. 2.— FürLankorrn u.Cultusbrarnte int Ausland Ganzjährig . . . . .8 ״ Mark oder 4 Rubel. Für Private und Institute Ganzjährig . ... fl. 6.— Nr. 9. Wien» 1. April 1895. 15. Jahrgang. Abonnements-Einladung. Mit der heutigen Nummer beginnt das II. Nuartal des heurigen Jahrganges und wir ersuchen demgemäß die geehrten Herren Nbvnnenten, den Pränumerations-Betrag umgehend an uns rinzufenderr. Die Redaction. Zür Lebensfrage vieler Rabbiner und Cantoren. Wir erhalten folgende Zuschrift: L ö b li ch. e. R e d a kti o n! Da Ihr geschätztes Journal sich stets als ein treuer Au- Walt des Cultusbeamten-Standes bewährt hat, so nehme ich mir , die Freiheit, um freundliche Aufnahme nachstehender, die Lebensfrage vieler Rabbiner und Cantoren betreffenden Zeilen zu bitten. Vielleicht gelingt es dadurch, die hohen Staatsbehörden auf diese ernste und wichtige Angelegenheit aufmerksam zu machen und zur Regelung und Beseitigung des crassen Uebelstandes beizutragen. Sie können gewiss auf die Dankbarkeit aller Jener rechnen, deren Wol und Wehe durch diese Frage berührt wird. Dem Gesetze zür Regelung der äußeren Rechtsverhältniße in den israelitischen Cultusgemeinden liegt die schöne und edle Absicht zu Grunde, fiir die Wahrung der Würde der Religion und deren Diener Sorge zu tragen. Deshalb bestimmt das Gesetz, der Rabbiner müsse für längere Zeit angestellt und gegen ungerechtfertigte Entlassung desselben Sorge getragen werden. Ebenso wird gesetzlich bestimmt, dass die Gemeinden bei Verlust ihres selbstständigen Gemeindebestandes ihre Religionsdiener erhalten müssen. Gegen diese gesetzlichen Bestimmungen wird leider theils aus Unkenntnis des Gesetzes, theils aus anderen naheliegenden Gründen verstoßen, indem von sämmtlichen legalen Gemeinden kaum 107», u. zwar blos die größeren, altbewährten Gemeinden, dem Rabbiner und׳ Eantor jene würdige Stellung einräumen, die ihm gesetzmäßig zukommt. ׳ , 1. Wird in der Regel der Rabbiner und Cantor nur provisorisch auf e i n Jahr ausgenommen, wodurch er gezwungen ist- ׳den ׳ Wanderstab stets in. der Hand zu behalten und gleich einem Marionettenspieker oder Marktfahrer von Ort zu Ort herumzuziehen. Dadurch vermag er sich nicht standesgemäß zu rehabilitieren, sich für sein hohes Amt in Ruhe und Ordnung festzusetzen und zu sammeln, und er wird auch seiner besten Jahre und Wirkungskraft verlustig, die er im Dienste der Religion, sowie für sich und seine Familie nutz- und segenbringend verwenden sollte. __ 2. Wird der Rabbiner und Cantor in den meisten Gemeinden, obwohl er alle religiösen Funktionen in einer Person ausübt, nur mit 450 bis 500 oder 600 fl. fixen Jahresgehalt angestellt. Das ist leider, man kann es getrost sagen, ein wahrer Hungerlohn, . wodurch der Diener am Mare des Herrn, der Gottesmann, zum Proletarier herabgewürdigt wird. Nnd je geringer sein Grhalt, desto geringfügiger ist auch sein Nebeneinkommen, und. je größer seine Existenzverlegenheit, desto geringer ist die Achtung, die er in der Gemeinde genießt. Denn erfahrungsgemäß ist der gutsituirte Mann auch der hochgeachtete, und Hochachtung und Leistungsfähigkeiten stehen beim geistlichen Stande stets im geraden Verhältniße; denn die Hochachtung, die er genießt, bilden die Triebkraft zur Erhaltung seiner geistlichen Wirksamkeit. Und gerade diese vielleistenden Beamten befinden sich in einer so traurigen Stellung, während der specielle Rabbiner sehr gut fituirt ist.' 3. Wird in der Regel — ja selbst in leistungsfähigen Gemeinden — selten ein Rabbiner und Cantor angestellt, der das 40. oder gar das 50. Lebensjahr erreicht hat, oder Einer, der mit mehreren Kindern gesegnet ist, als wäre dies ein Verbrechen. Die Jahre lassen sich nicht Halt gebieten und die Kinder sind auch Staatsbürger, die unter dem Schutze des Gesetzes stehen. Was soll nun derjenige beginnen, der seine halbe Lebenszeit oder noch mehr dem Dienste der Religion, dem Dienste der Gemeinde, gewidmet und das knappe Brot verdient hat, wenn er ein solches Alter einmal erreicht hat? Soll er Handwerker werden oder . Tagarbeiter? Soll er etwa zum Bettelstab greisen, oder einer Humanitären Anstalt zur Last fallen? Ist er doch lebenskräftig, leistungsfähig und leistungswillig! Unb was soll er erst mit seinen armen, unschuldigen Kindern beginnen, durch deren Dasein ihm oft, ja sehr oft die Thür der Existenz verschlossen.wird?