Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 14 (1894)
- Issue
- Heft 24 (14.10.1894)
- Date
- 1894-10-14
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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M. 24. CDcfterreidnfd)=un.;.a1־if^e Cantorcii^eitung. vseite 7. die Negierung veranlassten, in Betreff der ifraelitischen Religion in einem besonderen Gesetze zu verfügen. (Hort! Hört!) — Der Gesetzentwurf über die Religionsfreiheit will hinsichtlich solcher Confessionen und der Anhänger solcher Religionen verfügen, welche erst in Hinkunft entstehen und sich bilden werden. Der Gesetzentwurf über die israelitische Religion aber verfügt hinsichtlich einer Confession, welche seit Jahrhunderten im Lande besteht, auch schon in einzelnen Gesetzen, wenn auch nur indireet, anerkannt wurde. Ferner ist in dem Gesetzentwürfe über die freie Ausübung der Religion die Constituirung der Confessionen, die Allsübung confeffionetfei* Rechte an Bedingungen geknüpft. Solche Bedingungen können meines Erachtens der israelitischen Religion gegenüber nicht aufgestellt werden, weil wir einer fertigen Lage gegenüberstehen, welche zeigt, dass die israelitische Religion diesen Bedingungen schon längst entsprochen hat. In dem Gesetzentwürfe über die freie Ausübung der Religion werden den künftig zu entstehenden Confessionen als Corporationeu weit weniger Rechte gesichert, als derzeit die israelitische Religion besitzt. Uni nur Einiges anzuführen, ist hinsichtlich der Vernlögenswerbung uild der Schulenerhaltnng eine große Beschränkung in jenem Gesetzentwürfe enthalten: ist es möglich, den gegenwärtigen Rechtskreis der Israeliten in dieser Hinsicht zu beschränken? Kann man ihnen gewisse Rechte nehmen und sie in jenen Rahmen zurückdrüngen, in welchem die künftig zu constituirenden Confessionen sich bewegen werden? Schliesslich beweist der Titel des abgelehnten Gesetzentwurfes am besten, dass in demselben von den Israeliten nicht einmal die Rede sein könne, denn der Titel lautet: ״Von der freien Ausübung der Religion." Uebt etwa die israelitische Confession ihre Religion nicht frei ans? Schon seit Langem. Dieser Gesetzentwurf ist daher die einfache Jnartiknlirnng des thatsächlich aufrechtbestehenden Zustandes. (Lebhafte Zustimmung links.) — Aber eine viel größere Wichtigkeit besitzt der andere, nach der Ansicht Einiger sehr große Fehler des Gesetzentwurfes, dass er den Uebertritt vom christlichen zum jüdischen Glauben gestattet. Wenn wir diese Verfügung des Entwurfes vom prindpiellen Standpnnke beurtheilen, dann bin ich, und ich glaube auch sehr Viele, der Ansicht, dass der Staat nicht das Recht habe, darüber zu entscheiden, welcher Confession ein das Selbstbestimmnngsrecht besitzender Staatsbürger angehören müsie. Wenn der Staat dieses Recht besäße und ausüben würde, so wäre dies eine solche Verletzung der Gewissens- und Religionsfreiheit, welche das wirklich religiöse Gefühl nicht ertragen könnte. In Glaubenssachen kann und darf man nicht befehlen, schon darum nicht, weil der Befehl nicht ausführbar ist. Und man darf nicht befehlen, weil es die höchsten ethischen Momente verbieten, dass der Staat einen äußeren Zwang dort ausübe, wo von dem Verhältniße des Menschen zu seinem Schöpfer die Rede ist. Je mehr ich meiner religiösen Ueberzeugung treu bleibe, je mehr ich fordere, dass meine eigene religiöse Ueberzeugung respektirt werde, umso mehr muss ich die von der meinigen abweichende religiöse Ueberzeugung eines Anderen achten. (Lebhafte Zustimmung.) — Wenn aber der Staat nicht das Recht hat, darüber zu entscheiden, welcher Religion ein eigenberechtigtes Individuum angehören soll, so besteht hingegen die Pflicht des Staates, jene Leeren anszufüllen, welche zwischen der religiösen Auffassung bestehen, in jenen Fragen zu verfügen, in welchen die betreffenden Confessionen als Körperschaften miteinander sich nicht einigen können. Zu diesen Fragen gehört aber unbestreitbar die des Uebertrittes. Dass die Legislative immer diese Auffassung theilte, geht aus den gesetzlichen Verfügungen hervor, welche sowohl bei uns wie auch im Auslande diesbezüglich wiederholt getroffen wurden. Unter diesen Umständen taucht dann die principielle Frage auf, ob in dieser Hinsicht bezüglich der israelitischen Confession deshalb eine Ausnahme gemacht werden soll, weil nach der christlichen Auffassung der einmal Getaufte nicht aufhören kann. Christ zu sein. Von dem Momente an, wo der Staat keine herrschende Religion kennt, sondern sich auf die Basis der religiösen Gleichheit und Reciprocität stellt, kann eine solche Ausnahme nicht gemacht werden. Die Motivirung dessen, warum die Gleichberechtigung und Reciprocität nothwendig ist, gehört nicht hieher. So viel ist mir aber klar, dass es eine natürliche und nothwendige Conseqneuz dieses Grnndpricipes ist, dass der Staat, sobald er dieses angenommen hat, keine Bestimmungen mehr schaffen darf, welche mit diesem Grundprincip in Widerspruch stehen, es Umstürzen und dem widersprechen, was der Staat sichern und erhalten muß: nämlich der Gleichberechtigung und Reciprocität unter den Confessionen. — Betrachten wir nun die Sache auch vom praktischen Gesichtspnnkte. Ich will den Uebertritt durchaus nicht erläutern und fördern in Fällen, wo er aus materielle m Interesse geschehen würde oder wo den Betreffenden Nebenumstände und nicht die religiöse Ueber.engnng leiten. Doch in dem gegenwärtigen Falle, wo von der israelitischen Religion die Rede ist, sind — wie ich glaube — die materiellen Interessen, aus welchen die Uebertritte oft geschehen, fast gänzlich ausgeschlossen. Der im praktischen Leben anftanchende Umstand, dass jemand Übertritt, weil er eine Ehe schließen will, wird künftig nicht eiutreten, wenn der Gesetzentwurf über die ob ligatorische Zivilehe Gesetzeskraft erlangt. Jenes andere materielle Motiv, welches ebenfalls öfter anftancht, dass der Uebertritt wegen socialer Vvrtheile geschieht, ist in diesem Falle wohl kaum denkbar, weil ja Jedermann einsehen wird, dass man durch den Uebertritt znm Jndenthum sich wohl kaum sociale Vortheile sichern kann. (Lebhafte Heiterkeit und Beifall.) — Doch abgesehen von all' dem. frage ich: Kan n m a 11 nicht auch jetzt v o m ch r istli ch e n Glauben z n m j ü d i s ch en übertreten? Sehen wir nicht Beispiele, dass dies geschieht? Es ist ja dazu nicht mehr nöchig, als dass der Betreffende für eine bestimmte Zeit das Gebiet Ungarns verlasse, auf ein anderes Gebiet flüchte, wo die Gesetzgebung andere Verfügungen getroffen, und unter der Wirksamkeit der dortigen Verfügungen einfach übertrete und anfhvre. Christ zn sein. Wohl wird dieser Uebertritt bei uns gegenwärtig nicht anerkannt, er hat keine rechtlichen Folgen. Aber ist das ein gesunder Zustand? Ist dies ein natürlicher und gerechter Zustand, dass der Staat etwas als nicht geschehen dekretire, was factiich geschehen ist, und dessen verschiedene verkehrte Folgen er selbst hervorruft dadurch, dass er nicht entsprechend vernigt, dass er keinerlei Modus dafür bietet, dass dieser Uebertritt in unserem Staate unter der Rechtswirksamkeit unserer eigenen Gesetze vor sich gehen könne? Es kann doch nicht die Aufgabe des Staates sein, einen verkehrten Zustand aufrechtzuerhalten, ja sogar zn steigern und die ans demselben entstehenden mannigfachen Wirren zu gestatten. (Lebhafte Zustimmung links.) — Unter so bewandten Umständen, und da meiner Ansicht nach der Uebertritt vom christlichen zum jüdischen Glauben nicht verweigert werden kann, nehme ich den Gesetzentwurf im Allgemeinen und in den Details an. (Lebhafte Zustimmung und Eljenrufe links.) Budapest. Das Grauer Comitats-Municipium hat in seiner letzten Sitzung den israelitischen Bewerber Dr. Philipp Goldner einstimmig zum Notar des Waisenstuhles gewählt. An der Wahl betheiligten sich anch zahlreiche katholische Geistliche, welche sümmtlich dem Dr. Goldner ihre Stimmen abgaben. Es ist dies der erste derartige Fall im Comitate des Fürst-Primas. Stellenverändernngen. Herr Cantor Finkelstein in Benthen (Preuß. Schlesien) ist nach Leipzig als erster Cantor berufen worden. — Herr Cantor Schulhof von Ung.-Hradisch nach Steher. — Herr Cantor M. Faust nach Mähr. Kromau. — Herr Cantor und Rabbiner E. Spielmann von Rosenberg nach Luk in Böhmen. — Herr Cantor Schwarz von Butschowitz nach Walach. Meseritsch. — Herr Cantor Gruschka von Mähr. Kromau nach Prag (Weinberge). — Herr Cantor G. Kohn von Pirnitz nach Laa a. Thaya. Den geschätzten Lesern und Mitarbeitern unseres Blattes wünschen wir שמחת יום טוב Die nächste Nummer der östorr.-ungar. Cantorrnzritnng erscheint nach denSukkvth-Friertagrn. Die Rrdaeiion.