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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1894-08-01 · Heft 19 (1.8.1894) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
14 (1894)
Issue
Heft 19 (1.8.1894)
Date
1894-08-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische Pränumcrations-Prcis. FiirCantorenn.Cnlknsbrantte in Vrfirrrrich-Ungarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig.fl. 2.— jfiirCanfotrn n.CnHusbvamte int Ansland Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Für Private nnd Institute Ganzjährig.fl. 6.— ׳ Central-Organ für dir Interessen der Cantoren und Kedartion und Administration Lultusbeamten. Wien ][., Novaragaste Nr. 27. Erscheint jeden zehnten Tag. Inserate werden billigst berechnet. Manuscriptc werden nicht retournirt. Begründer: Obercantor iaoob Bauer. Abonnementsu. Infertions.! betrüge sind in Wien zahlbar- | Nr. 19. Wien, 1. August 1894. 14. Jahrgang. Zur Gründung dys Pensionsfondrs. H. Die technischen Grundlagen für den im Rahmen des österreich.-ungarischen Cantorenvereines zu gründenden Pensionsfand sind bereits ausgearbeitet nnd der Verfasser derselben ist ein hervorragender, von dem Leiter des versicherungstechnischen Departements im Ministerium des Innern dem Vereinsvorstande vergeschlagener Fachmann, Herr Dr. Ernst Blaschke, Privat- Docent an der technischen Hochschule und der k. k. Universität in Wien, der abgesehen von seiner wissenschaftlichen Capaeität als gerichtlich-beeideterSachverständiger im Personal-Versicherungswesen und als Mathematiker im österr.-ungar. Beamten-Verein auch über eine reiche Praktische Erfahrung verfügt. Nach mehrfachen, mit dem Vereinssecretär Dr. Löwy gepflogenen Berathungen, in welchen die Verhältniße des Cantorenvereines, die Leistungsfähigkeit der Cantoren, sowie die bis jetzt beobachteten Activitüts- und Jnvaliditäts-Verhültniße eingehende Erörterung fanden, hat Herr Dr. Blaschke seine Berechnungen nach drei Hauptrichtungcn aufgestellt. 1. Versorgung der Cantoren durch Jnvaliditäts-Pensionen; 2. V e r s o r g u n g der W i t w e n durch Witwe n- Pensionen, und 3. falls die Witwen-Pensionen allzugroße Opfer von den Mitgliedern fordern würden, Versorgung derWitwen durch einmalige Capitals-Zahlnngen. Die Invaliditäts-Pensionen mit einer Maximalhöhe von 400 fl. ö. W. beginnen im Jnvaliditütsfalle nach 10-jühriger Carrenzzeit mit 160 fl. ö. W., steigen mit jedem weiteren Jahre activer Dienstleistung um 2% d. h. 8 fl. v. W., bis sie nach 40-jühriger Versicherungsperiode den Maximalanspruch von 400 fl. ö. W. erreichen. Die Prämie wird hiezu 1/-ri^S ü!1 Vorhinein während der Dauer der Aetivität entrichtet. Da die neuesten, für die Pensionsfonde geltenden gesetzlichen Bestinnnungen bei eintretendem Unfälle eine Carrenzzeit ausschließen, wurde die Prämie unter der Voraussetzung berechnet, dass die 40^/gige Pension von 160 st. v. W. im Jnvaliditätsfalle auch innerhalb der e r st e n 10 D i e n st j a h r e zur Auszahlung gelangt, damit ihre Auszahlung jederzeit im Unfälle möglich ist und damit die etwaige Verheimlichung der Invalidität der vor 10-jühr. Carrenzzeit Jnvalidisirten der Cassa keinen Schaden bringe. Bon der Wiedergabe der gesammten Prümientabelle wollen wir für heute absehen, jedoch zur Orientirung der Vereinsmitglieder und Jener, die dem Pensionssonde beizutreten gesonnen sind, an einem Durchschnitts-Beispiele die jährlichen Einzahlungen (Prämien) und die im jeweiligen Jnvaliditütsfalle dem invaliden Mitgliede zukommenden Pensionsausprüche illustriren. Nehmen wir an, dass ein Cantor im 35. Lebensjahre der Pensionscasse beitritt, so hätte er einen jährlichen Beitrag von 37 fl. ö. W. zu entrichten. Vorausgesetzt, dass die Gemeinde die Hälfte leistet, käme auf seinen Theil ft. 1850׳. Wird nun derselbe innerhalb der ersten 10 Jahre bernfsunfähig. so erhält er eine Pension von jährlich 160 st. ö. W. Tritt die Berufs- Unfähigkeit in späteren Jahren ein, so wird natürlich der Pensionsanspruch ein größerer sein, und zwar im 50. Lebensjahre 200 fl., im 55. Lebensjahre 240 fl., im 60. Lebenjahre 280 fl., im 65. Lebensjahre 320 fl. und schließlich nach 40-jähriger Zuge- Hörigkeit zur Pensionscasse 400 fl. Tritt ein Cantor in jüngeren Lebensjahren der Casse bei, so wird seine jährliche Leistung geringer und im entgegengesetzten Falle größer sein. So z. B. im 25. Lebensjahre 27 fl., resp. die Hülste fl. 13°50 und im 45. Lebensjahre 50 ft., resp. die Hälfte 25 fl. Die Pensionsansprüche beginnen gleichfalls mit 160 fl. in den ersten 10 Jahren und steigen in dem früher angedenteten Verhältniße, d. h. um 20/0 resp. 8 ft. jährlich, so dass der mit 25 Jahren Eingetretene im Falle der Berussnusähigkeit im 65. Lebensjahre 400 fl., der mit 45 Jahren Eingetretene 240 fl. Pension bezöge. Für die Versorgung der Witwen wurden zwei Gesichtspunkte i-n Betracht gezogen, die jährliche WitwemPension und die einmalige Abfertigung. Die Witwen-Pension wurde nicht in steigendem Verhältniße festgesetzt, sondern in der fixen Höhe von 160 fl. jährlich, d. i. 400/g der Maximal-Pension des Mannes. Der Anspruch auf dieselbe kann erst nach 10-jühriger Carrenzzeit geltend gemacht werden. Trotz dieser Beschränkungen, welche übrigens allgemein üblich sind, ist die jährliche Prämienleistung für Witwenpensionen keine geringe. Das gleiche Beispiel vom 35-jährigen Cantor angewendet und angenommen, der Mann wäre um 5 Jahre älter als die Frau, beträgt die jähr-

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