Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 13 (1893)
- Issue
- Heft 18 (15.7.1893)
- Date
- 1893-07-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisoh-ungarische Canioren Pränumerations-Preis. MirLantvrrnn.CuHusbramtr in Vrsterreirtz-Ungarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig.fl. 2.— FürCankorrn u.Eulkusbeamte im Ansland Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Mir Private und Institute Ganzjährig.fl 6.— Gentral-Organ für die Interessen der Cantoren und Cultusbeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Redaktion und Administration Wien II., Novaragasse Nr. 27. Inferatr werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirt. Abonnementsn. Insrrtionsbetrage sind in Wien!atzlbar. Wien, 13. Jirli 1893. 13. Jahrgang. soll aus uns werden? Fürwahr eine ernste und brennende Frage, denn sie brennt jedem wahren und fühlenden Menschen in Herz, Gemüth und Seele. ״Was soll aus uns werden," d. h. aus uns Cultusbeamten, Rabbinern, Lehrern und Cantoren? — So Mancher dürste diese Frage für müßig und unzeitgemäß halten, stehen wir doch jetzt, wo die Geineinden bereits constituirt sind, unter dem Schutze und auf dem Boden des Gesetzes! Nun 'wird wohl nicht so sclavenmäßig und willkürlich mit uns verfahren werden können, und die Gemeinden werden ja auch als legale, cultuelle Körperschaften anders denken, sichten, und mit Herz, Verständnis und menschlicher Zuneigung ihre Angestellten behandeln, da sie auch ihre Würde als religiöse, nämlich als eine für gottgefällige Zwecke bestimmte Körperschaften zu wahren und zu bethätigen berufen sind! Ja, mit solch' leeren Hoffnungen und schönklingenden Phrasen dürfte mancher Standesgenosse in seiner precären Lage sich trösten. Aber gerade die Legalität der Gemeinden und deren dadurch erlangte Autonomie stellt diese Frage mehr denn je in den Vordergrund und macht sie zu einer zeitgemäßen und gewichtigen. Ja, ״was soll aus uns werden?" wenn wir einmal etwas älter oder gar alt geworden sind, oder. wenn wir mit. einer Familie von mehreren Kindern gesegnet sind? Lesen wir die jetzigen Concurse, wie eine Gemeinde es nunmehr der anderen nachthut, wie eine der andern denselben Fehler nachspricht, wie fast alle nach dem Alter und Familienbestand, wie nach einem sittlichen Mackel fahnden! Und in Wirklichkeit, besitzt der Bewerber einige Kinder, oder steht er bereits im Alter von 40 bis 50 Jahren, so wird er meist abweislich beschieden, und wenn er noch so fachmännisch befähigt wäre. Fehlt es ja selbst in den Rabbiner-Concursen an derarügen Klauseln nicht! Auch dem Vertreter der Religion, dem Lehrer des Rechtes, der Moral und der Nächstenliebe wagt man in so standesverletzender Weise nahe zu treten! Wie soll er seinen hohen Beruf mit Würde und Hingebung vertreten? Wohin soll das führen, und wodurch lässt sich eine solche Denk- und Handlungsweise rechtserttgen? Wir bitten um umgehende Einsendung der Jeder Mensch wird täglich älter, und hat man 20 bis 30 Jahre seiner kurzen Lebenszeit dem Dienste Gottes, der Heranbildung und Erziehung der Jugend und dem Dienste der Gemeinde aufgeopfert, oder ist man mit einigen Kindern gesegnet, dann soll man von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen sein?! Das Gesetz schreibt vor, der Religionsdiener muß in sittlicher Beziehung vorwurfsfrei sein; die Gemeinden aber gehen über den Gesetzes-Paragraphen viel weiter hinaus und schatten den im reifen Mannesalter stehenden oder den pflichtgemäßen Versorger einer größeren Familie als Religionsdiener aus dem Amte aus. Was aber soll ein solcher Mensch beginnen? Ersparniße hat er sich ja bei seinem bisherigen, knapp zugemessenen Gehalte nicht sammeln können, da bleibt ihm wohl oder übel nichts übrig, als zum Bettelstäbe zu greifen! Der Reichsraths-Abgeordnete Prof. S u e ß sagte in seiner Rede am 10. Feber 1893 u. A. recht treffend: ״Niemand, der nicht einmal Sorge um das tägliche Brod gehabt hat, ist im Stande, sich in die Lage eines Familienvaters zu versetzen, der seine Familie hungern sieht". Und wahrlich, unter den Cultusvorständen, welche Concurse mit so harten Clauseln ausschreiben, muß keiner zu erwägen verstehen, was es heißt, einen Familien- Vater seiner Kinder oder seiner Paar Lebensjahre wegen, trotz seiner Leistungsfähigkeit ״brodlos" zu machen. In der alten Gemeinde will man sich aus diesem Grunde seiner entledigen, in einer neuen Gemeinde will man ihn deswegen nicht aufnehmen; was soll nun aus uns werden?*) In den zehn Bußtagen betet jeder gottgesinnte Jsraelite: Al tascMichenu le’eth. siknoli, ״Verstoße uns nicht, wenn wir gealtert, wenn die Jugendkraft vorüber ist, verlass uns nicht", und jeder wünscht Ethörung und Gewährung, und die Cultusbeamten oder Religionsdiener sollen einiger Jahre wegen des Dienstes am Altäre Gottes enthoben, als ״Verworfene" oder ״Verstoßene" in der Gemeinde behandelt werden?! Im alten Heidm- und Barbarenthume dursten die Sclaben nicht viele oder keine Kinder besitzen, außer solche, die der Eigen- *) Wir haben also leider nicht nur ״russische Zustände" in litt treuen, wir haben solche auch in Böhmen zu verzeichnen. Schreiber DteseS hat leider nach dieser Richtung hin schon viele traurige und bittere Erfahrungen gemacht. Pränumerationsgebühr für das III. QrrarM. ^MW