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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1893-03-01 · Heft 7 (1.3.1893) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
13 (1893)
Issue
Heft 7 (1.3.1893)
Date
1893-03-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Qesterreichisch-ungamefie Pränumerations-Preis. FürCantoren u.Cultusbeamte in Oesterreich-Ungarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig.fl. 2.— FürCantoren u.Cultusbeamte im Ausland Ganzjährig . . . . .8 Mark oder 4 Rubel. Für Private und Jnstitnte Ganzjährig.fl. 6.— Central-Orgaii für die Interessen der Cantoren und Cultusbeamtrn. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor Isöob öausr. Nedactio» und Administration Wie» H. Novsragaffe Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Mannscripte werden nicht . retournirt. Abonnementsu. JufertionSbetrage find in Wien zahlbar. Nr. V Wie«, 1. Mär; 18S3 13. Jahrgang. Me«, 1. März. Die prekäre Lage der Cantoren in Ungarn, welche mit Ausnähme einiger weniger Großgemeinden in den meisten Fällen wirklich fast unerträglich geworden ist, und die Erkenntnis, dass der ungarisch-israelitische Cultusbeamten-Verein in Budapests während seines zehnjährigen Bestandes keine Wendung zum Besseren herbei- ^führen -..IwM0chtk/..-.cha^MtM.7dM״^Mg«ischen Cantoren und. Schächtern, namentlich in den. kleineren Städten, eme Bewegung hervorgerufen, welche durch einmüthiges Vorgehen gesetzlichen Schutz und Regelung der Standesverhältniße dieser Kategorie der jüdischen Cultusbeamten anzustreben beabsichtigt. An der Spitze dieser Bewegung stehen Obercantor I. Weiß in Marczaly und der Herausgeber eines seit kurzem unter dem Titel ״Palyazat" erscheinenden Blättchens. Mit gewiss lobenswerter Energie sind bereits in den einzelnen Bezirken und Komitaten Versammlungen abgehalten worden, deren Delegirte sich in einer demnächst geplanten. Landes-Generalversammlung vereinigen werden, wobei über ein der hohen Regierung zu überreichendes Memorandum Beschluss gefasst werden soll. Zur näheren Orientirung unserer Leser wollen wir im Nachstehenden die Hauptzüge des Memorandums wiedergeben: 1. Traurige Wahrheit ist es, dass wir nicht dieselben Rechte genießen wie alle anderen Gemeindebeamten, ja wir führen nicht einmal den Namen ״Gemeindebeamten". Obzwar sowohl unser hoher Beruf uns hiezu das Recht geben würde, und wir von den Gemeinden angestellt werden, von denselben besoldet, wie z. B. der Staatsbeamte vom Staate, der Gemeindebeamte von der Gemeinde. Wir können daher mit Recht verlangen, dass man uns für Gemeindebeamten erklären soll. 2. Als Gemeindebeamten können wir auf ebendieselben Begünstigungen rechnen, wie die anderen Angestellten. Wir sind täglich nicht sicher, unsere Stelle ohne jeden Grund zu verlieren. Das Gesetz möge daher aussprechen, dass wir z. B. nach einem Probejahre als desinitiv zu betrachten sind und unsere Stelle nur dann kündbar ist, wenn wir ein gegen unsere Religion verstoßendes unsittliches Betragen, Pflichtverletzung oder politisches Vergehen, d. h. Verbrechen uns zu Schulden kommen lassen, dessen Beurtheilung wir in Religionssachen drei landeSLerühmten Rabbinern, bei Verbrechen jedoch der politischen Behörde überlassen. Die aufgelaufenen Spesen hat der Verlierende zu decken. 3. Es ist traurig, dass aus dem Auslande Eingewanderte sehr viele Stellen in Ungarn einnehmen, die Ungarn dadurch verdrängt werden, ja sogar oft keine Stellung erhalten können. Das Gesetz spreche daher aus, dass von nun an nur ungarische Staatsbürger bei den Gemeinden ausgenommen werden können. Die jedoch jetzt oder-*eHeit sunctiasirenden Ausländer sollen auf ihren Posten belassen und als ungarische Staatsbürger betrachtet werden. 4. Die minimale Bezahlung soll 300 fl. und Wohnung sein. 5. Nur ausgebildete ungarische Staatsbürger sollen von nun an bei den Gemeinden ausgenommen werden können; das Gesetz spreche daher aus, dass Diejenigen, die eine Gemeindebeamten- Stelle erlangen wollen, eine Qualification von einer Prüfungs- Commission, welche in Budapest sein wird, sich erwerben müssen. a) Diese Prüfungs-Commission soll bestehen für die Cantoren: Aus drei berühmten Cantoren, welche das Conservatorium absolvirten. Diese werden bei der Landes-Generalversammlung gewählt und vom Minister bestätigt, d) Die in kleineren Gemeinden wirkenden Cantoren jedoch, welche auch das Schlachten zu versehen haben, das auch eine Hauptansorderung unserer Religion ist, haben eine separate Prüfung abzulegen, welche Prüfungs-Commission aus drei orthodoxen und drei neologen Rabbiner bestehen soll; dieselben werden auch wie in Punkt a) gewählt. 6. Diese Commissionen kommen jährlich in einer vom Gesetze zu bestimmenden Zeit in Budapest zusammen. Die sich Meldenden werden geprüft, nachher wird ihnen die Qualification sofort ausgestellt. Zur Deckung der Spesen der Commissionen eventuell Besoldung, wird eine Taxe bei der Landes-Generalversammlung bestimmt werden, welcher der zu Prüfende in Vorhinein zu bezahlen hat. Die zur Zeit jedoch bereits Angestellten find von diesen Prüfungen befreit und als definitiv zu betrachten. 7. Das Gesetz spreche aus, dass ein Penfiönsfond ins Leben gerufen werde, dessen Grundkapital soll bestehen: 1. Jeder in Ungarn functionirende Gemeindebeamte zahlt ein für allemal 10 fl. ein; 2. Vom jährlichen Gehalte muß jeder Gemeindebeamte, als auch die betreffende Gemeinde, wo er functivnirt, je 3 Percent jährlich

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