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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1893-01-11 · Heft 2 (11.1.1893) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
13 (1893)
Issue
Heft 2 (11.1.1893)
Date
1893-01-11
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreicfifsch-ungarische Gastoren - Zeitung. Pränumerations-Preis. FiirCantorenu.Cultusbeamte in Oesterreich-Nngarn Ganzjährig . . . . . fl. 4.— Halbjährig.fl. 2.— FürCaiitorenn.Cnltnsbeinnte im Jlnsland Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Für Private und Institute Ganzjährig ..... fl. 6.— Central-Organ für dir Interessen der Cantoren und Cnltusbeamten. Erscheint jeden zehnten Tag. Begründer: Obercantor laeok Bauer. Medaclion und Administration Wien II. Boimragap Nr. 27. Ins ernte werden billigst berechnet. Mcn.nscripte werden nicht retournirt. Llbonnements- ». Jnsertionsbetrüge sind in Wien zahlbar. Ur. 2. Wien, 11. Jänner 1893. 13. Jahrgang. Wien, 10. Jauner. Das Gesetz zur Regelung der äußeren Nechtsverhältniße der israelitischen Religionsgenossenschaft vom 21. März 1890 hat jenen Functionären der israelitischen Cultusgemeinden, denen die Ausübung der seelsorglichen und gottesdienstlichen Functionen obliegt, eine besondere Stellung eingeräumt und für dieselben die Bezeichnung ״Neligionsdiener" geschaffen. In erster Linie ist wol hiebei an״ die Rabbiner gedacht-׳wordcn7—abek—aus--den׳->bL^Wigm Verfügungen des hohen k. k. Cultusministeriums, welche gelegentlich der Genehmigung der neuen Gemeindestatuten in die Oeffentlichkeit gelangten, geht klar und deutlich hervor, dass auch die Cantoren, als die eigentlichen gottesdienstlichen Funktionäre, unter diesem Begriffe subsummirt sind. Diese Thatsache vorausgesetzt, wollen wir heute die Aufmerksamkeit der maßgebenden jüdischen Kreise auf eine Frage lenken, die umsomehr Beachtung verdient, als durch dieselbe oft die Abhaltung des regelniäßigen Gottesdienstes in nachtheiligem Sinne beeinflusst werden könnte. Wir erhalten nämlich von Herrn Arnold Stößler, Cantor und Sekretär der israelitischen Cultusgemeinde in Olmütz, nachfolgendes ״Eingesendet": ״Gestatten Sie mir, geehrter Herr Redakteur, mit einem Anliegen an Sie heranzutreten, welches für viele unserer Berufsgenossen von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Gar mancher College ist gezwungen, zu den periodischen Waffen- Übungen einrücken zu müssen *) und durch dessen längere Ab- Wesenheit von der Gemeinde wird oft eine nicht unwesentliche Störung des Gottesdienstes verursacht. Ich bin nun der festen Ueberzeugung, dass ein Einschreiten des Vorstandes des österreichisch-ungarischen Cantoren-Vereines bei dem hohen k. k. Neichskriegsministerium es durchsetzen könnte, dass den dienstpflichtigen Cantoren die Befreiung von den periodischen Waffenübungen gewährt wird, Der Cantoren-Verein ist ja ein Organ, welches berufen ist, überall und zu jeder Zeit die Standesinteressen der Cantoren zu vertreten, und gerade in dieser Angelegenheit würde seine Intervention sich wol der Mühe verlohnen. Das hohe Ministerium wird sich dem wolbegründeten dies^ fälligen Ansuchen — und Gründe gibt es wahrlich genug — nicht verschließen können, zumal der Cantor eine zur Ausübung, des Gottesdienstes unentbehrliche Person ist und die rituell vor׳ geschriebenen Gebete ohne diesen Funktionär nicht stattfinden können." Bevor wir auf die Besprechung dieses Vorschlages eingehen, müssen wir in Erinnerung bringen, dass schon im Jahre 1808 üllsU^öerewrgter MtmeiM^^dM z e r eine diesbezügliche Eingabe an die kompetente Behörde gerichtet hat, welche ihrem ganzen Inhalte nach von dem damaligen Rabbiner der Wiener Cultusgemeinde, dem seligen Rabbiner Lazar H o r w i tz, bestätigt und befürwortet wurde. Das interessante Schriftstück, welches sich in unseren Händen befindet, hat folgenden Wortlaut: ״Der ergebenst Gefertigte erlaubt sich eine hochlöbliche Con׳ scriptionsbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass die Befreiung von der Militärpflicht, die man den Nabbinatscandidaten angedeihen lässt, billigerweise den Cantorscandidaten nicht entzogen werden könne. Der Cantor der Israeliten ist geistlicher Funktionär, Vermittler der Gemeinde am Altäre des Herrn, und hoffe ich, dass diese für den israelitischen Cultus so wichtige und eingreifende Frage mit Nächstem jene Lösung finden wird wie in anderen Ländern, wo der Chasan als ״ministro olliciant" vom Staate anerkannt und besoldet wird." Es ist uns nun nicht bekannt, dass diese wolgemeinte Ein׳ gäbe irgendwie berücksichtigt wurde, und bei den damaligen trau׳ rigen und ungeregelten Zuständen war es ja gar nicht anders denkbar. Heute aber liegen die Verhältniße viel günstiger. Durch das Cultusgesetz vom Jahre 1890 ist der Cantor als Religionsdiener anerkannt und seine Wirksamkeit für den Bestand einer Cultusgemeinde unentbehrlich. Wenn nun in dem Motivenberichte zu dem erwähnten Gesetze der Grundsatz aufgestellt wurde, dass die erste und wichtigste Aufgabe einer jeden Cultusgemeinde in der Befriedigung der religiösen Bedürfniße ihrer Gemeindemitglieder bestehe, und anderseits an der Anschauung festgehalten wird, dass zur Besorgung des Gottesdienstes nur ein ReligionSdiener berufen ist, so wäre es ein offenbarer Widerspruch, dass durch anderweitige gesetzliche Bestimmungen den israelitichen Cultus- *) So. musste z. B. Herr Obercantor Heller in Brünn im November v. I. zur vierwöchentlichen Waffenübung einrücken. Die P. T. Abonnenten werden rrrn Einsendung der Prännrnerationsgebühr gebeten.

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