Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 3 (21.1.1892)
- Date
- 1892-01-21
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2. Besterreichisch-ungsrifche Crrntoren-Zeitung. Nr^ 3. größten Verein der Monarchie,, den österreichisch-ungarischen Beamten-Verein, der durch eine Reihe von Jahren in beiden Reichshälsten eine segensreiche Thätigkeit entfaltet, genügt vollkommen, um die Nichtigkeit dieses Einwandes darzuthun. Auch diese Ueberzeugung mögen unsere geehrten Collegen in Ungarn hinnehmen, dass die Organisation des Vereines in solcher Weise gestaltet würde, bannt auch ihnen eine selbstständige Wirksamkeit innerhalb Ungarns und eine freie Entfaltung ihres Könnens und Wissens ermöglicht werde. Das preußische Volksschultzeleh. Das nunmehr dem preußischen Abgeordnetenhause vorgelegte neue Volksschulgesetz hat grundsätzlich die consessionelle Einrichtung der Volksschule ausgesprochen und es dürfte darum für unsere Leser von besonderem Interesse sein, - wenn wir im Nachfolgenden die wesentlichsten Bestimmungen desselben, namentlich diejenigen über den Religionsunterricht wiedergeben. §. 14 lautet: Bei Einrichtung von Volksschulen sind die confessionellen Verhaltniße möglichst zu berücksichtigen. Der Regel nach soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnißes empfangen. Soweit nicht an einem Orte bereits eine anderweitige Schülverfassung besteht, sollen neue Volksschulen nur auf confefsioneller Grundlage eingerichtet werden. Die vorhandenen Volksschulen bleiben, vorbehaltlich anderweitiger Anordnung im Einzelfalle, in ihrer gegenwärtigen Verfassung bestehen. Derselbe Paragraph der Goßler'schen Vorlage besagte blos: Bei Einrichtung der Volksschulen sind die confessionellen Verhältnitze.möglichst zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll kein Kind ohne den Religions-Unterricht seines Bekenntnißes bleiben- §. 15 der neuen Vorlage bestimmt: Uebersteigen in einer. Schule Kinder einer andern Confession die Zahl Dreißig, so kann der Negierungs-Präsident bei Zustimmung der Gemeinde die Errichtung einer besonderen Volksschule für dieselben anordnen. Die gleiche Anordnung hat zu erfolgen, wenn die Zahl über sechzig steigt. §. 16 lautet: Der Religions-Unterricht wird nach der Lehre derjenigen Religions-Genossenschaft ertheilt, welcher die Schüler angehören, die ihn empfangen. §. 17 besagt: Ohne Religions-Unterricht soll grundsätzlich kein Kind bleiben. Zur Theilnahme an einem andern Religions-Unterricht dürfen Kinder, welche einer .vom Staate anerkannten Religions- Gesellschaft angehören, nur aus Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter zugelafsen werden. Sind Kinder verschiedener vom Staate anerkannter Religions-Gesellschaften in einer Volksschule vereinigt, so ist möglichst für die Angehörigen einer jeden von ihnen besonderer Religions-Unterricht einzurichten, wenn ihre Zahl fünfzehn übersteigt. Kinder nicht vom Staate anerkannter Religions-Gesellschaften nehmen am Religions-Unterrichte der Schule theil, sofern sie nicht seitens des Regierung-Präsidenten hievon befreit werden. Diese Befreiung muß erfolgen, rvenn seitens der zuständigen Organe der betreffenden Religions- Gesellschaft ein. bezüglicher Antrag gestellt und nachgewiesen wird, dass den Kindern in einer ihrem.Bekenntnisstande entsprechenden Form, und durch einen nach ihrer.Bekenntnislehre vorgebildeten Lehrer der Religions-Unterricht ertheilt wird. Besonders fällt folgende Bestimmung desselben Paragraphs aus: / An confessionell eingerichteten Schulen dürfen nur Lehrer der betreffenden Confession beschäftigt, werden. Diese Vorschrift findet ausden für Kinder einer anderen ׳ Confession anzustellenden Religionslehrer keine .'Anwendung. Letzterem 7känri; wenn die Beschaffung der Lehrkräfte mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, ausnahmsweise nach Anhörung des Schulvorstandes die Ertheilung anderer, religiösen Fragen fernstehender Lehrstunden übertragen werden. § 18 bestimmt: Den Religions-Unterricht leiten die betreffenden Religions- Gesellschaften.. Mit der Ertheilung desselben dürfen nur mit besonderem Lehramtszeugniße hiefür versehene Lehrer beauftragt werden. Ein von der betreffenden Religions-Gesellschaft mit der Leitung des Religions-Unterrichtes beauftragter Geistlicher oder Religionsdiener hat das Recht, dem Religions-Unterrichte in der Schule beizuwohnen, durch Fragen sich von der sachgemäßen Ertheilung desselben und von den Fortschritten der, Kinder zu überzeugen, den Lehrer nach Schluss des Unterrichtes sachlich zu berichtigen und ihm Weisungen zu geben. Die kirchliche Oberbehörde ist befugt, im Einvernehmen mit dem Regierungs-Präsidenten einen Ortsgeistlichen ganz oder theilweise mit der Ertheilung des Religions-Unterrichtes zu beauftragen. Für Evangelische und Katholiken gilt der Pfarrer als gesetzlich mit der Leitung des Religions-Unterrichtes beauftragt. Bezüglich der Organisation des Lehrplanes, der Schulaufsicht und der confessionellen Einrichtung der Seminare bestätigt die Vorlage bereits Bekanntes. Ein alleinstehender öder erster Lehrer bezieht als'Grundgehalt mindestens 1000'Mark; provisorisch Angestellte erhalten weniger. Alterszulagen beginnen für Lehrer mit dem zehnten Dienstjahre und ' betragen 100 Mark jährlich, wachsen von Jahrfünft zu Jahrfünft mit dem gleichen Betrage bis höchstens 600 Mark jährlich. Für Lehrerinnen beträgt die erste Alterszülage 70 Mark und wächst bis höchstens 430 Mark. Die Pension beläuft sich nach zehn Dienstjahren auf 15/60 des Gehaltes und steigt bis höchstens 45/60• Die Schullast tragen die Gemeinden, doch trägt der Staat für erste Lehrer 600 Mark, für zweite Lehrer 400 und 300 Mark, für ordentliche Lehrerinnen 150 Mark, für Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen 100 Mark bei. lieber die Vorbedingung zur Anstellung der Lehrer und den. Einfluß der Kirche darauf wurde bereits berichtet. Die Anstellung der Lehrer erfolgt auf Vorschlag der Gemeindevorsteher durch den Regierungs-Präsideuten. Wichtig sind die Bestimmungen, betreffend den Privat- Unterricht. Nach § 60 sind zum Besuch der Volksschulen Kinder nicht verpflichtet, welche im Jnlande in einer anderen öffentlichen oder Privatschule oder von einem Hauslehrer unterrichtet werden nach einem Lehrplane, welcher das Lehrziel der Volksschule erreicht. Zur Ertheilung von Unterricht wie zur Leitung von Unterrichtsanstalten wird jeder Preuße zugelassen, welcher der betreffenden Behörde seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung nachweist. Als Leiter, beziehungsweise Leiterin von Privatschulen werden nur Solche zugelassen, welche in Preußen die Rectörats-Prüfung (Schulvorsteherinnen- Prüfung) bestanden, als Lehrer nur diewelche den Befähigungs-Nachweis für die preußische Volksschule erbringen.' Für ■ Hauslehrer wird: die Befähigung ohneweiters angenommen) bei Geistlichen, Predigtamts-Cpndidäten .vom Staate anerkannter