Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 12 (1892)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1892)
- Date
- 1892-01-11
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/1304829-3453241-3453243--3356-3457702- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
r7 der sicherlich dieser Versammlung beiwohntes diese dem Gesetze hohnsprechende Hetzrede des antisemitischen Stampiglienfälschers ohne - Rüge hingehen ließ. Sache der jüdischen Abgeordneten wäre es, ׳ an competenter Stelle hierüber Äusklärung zu verlangen. Die Red.) Wim. (Antisemitische Lumperei.) Die leitenden Kopse des ״D rutschen Volksblattes" scheinen die Einpfindung gehabt zn haben, dass die erlogenen Berichte ׳ über Blutmärchen, mit welchen sie den Hass gegen die Juden zu schüren beliebten, schon ein wenig den Reiz der Originalität verloren hätten und sie sahen sich um etwas Neues um. Eine Schriftleitung, an deren Spitze ein Mann von den seltenen Eigenschaften des Herrn Dergani steht, konnte nicht lange um ein Auskunstsmittel verlegen sein, und so kam es, dass vor Kurzem folgende Notiz im ״Deutschen Volksblatte" zu lesen war: ״Aus S t a n i s l a u wird uns geschrieben, dass unter den dortigen Einwohnern eine große Aufregung gegen die jüdischen Brotbäcker herrscht. Dieser Tage wurde von der städtischen Polizei in allen Straßen ausgetrommelt, dass man von den jüdischen Vrotbäckern kein Brot mehr kaufen soll, weil sie (die Bäcker) zur Erzeugung des Brotes das Wasser benützen, mit welchem die jüdischen Leichen gewaschen werden." Dieser Fall wurde von zwei Schustergesellen, und zwei Ammen unter Schwur beim Gerichte bestätigt, in Folge dessen wurden alle jüdischen Brotbäckereien behördlich geschlos sen; die gerichtliche Untersuchung ist angeordnet worden." Man konnte wohl von Vorneherein überzeugt sein, bemerkte hiezu die Sonn- und Monntags-Zeitung, dass die ganze Schandgeschichte aus Stanislau eine jener ebenso nichtswürdigen als frechen Erfindungen sei, mit denen das ״Deutsche Volksblatt" seinem Hetzmetier obliegt. Aber es war dennoch eine lobenswerthe That des ״Vereines zur Abwehr des Antisemitismus," dass er sich bemühte, ein authentisches, unbezweifelbares Dementi dieser schamlosen Lüge herbeizuführen, denn wir haben es erfahren, wohin man hierzulande mit der optimistischen Ansicht gelangt, dass Lüge und Wahnwitz auf die Dauer keine gläubigen Bekenner finden würden. Eine offizielle Zuschrift des Bürgermeisters von Stanislau, welche mit den Worten schließt: ״Ein derartiger oder auch nur ähnlicher Vorfall ist hierorts niemals zur Anzeige oder Kenntnis gebracht worden und fand niemals eine derartige Verlautbarung, Ei 11־ v e r n a h m e o d e r U n t e r s u ch u n g fiat t", stempelt den Bericht des ״Deutschen Volksblattes" zu einer infamen Schur־ kerei, die dieses Blatt in den Augen jedes anständigen Menschen für immer richten müsste. Der ״Verein, zur Abwehr des Antisemitismus" hat nun auch Sorge dafür getragen, dass der Sachverhalt in allen fortschrittlich gesinnten Blättern bekannt werde; das war gewiss ganz vernünftig, allein wir bedauern deshalb doch, dass man nicht an das Zunächstliegende dachte, daran nämlich, dieses Dementi auch im ״Deutschen Volksblatte" zn erzwingen,. welches die Lüge in die Welt gesetzt hat. Wenn die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, so kann das Schandblatt des biederen Herrn Vergani gesetzlich gezwungen werden, diese Berichtigung zu veröffentlichen, um sich solcher Art vor seinen eigenen Lesern in das jämmerliche Antlitz zu schlagen. Aber wir glauben, dass die Sache selbst mit einer erzwungenen Berichtigung im ״Deutschen Volksblatte" nicht abgethan sein sollte. Man müsste diesen Gesellen einmal zeigen, dass es in Oesterreich' ein Gesetz gibt, welches derlei gefährliche Nichts- Würdigkeiten schwerer als mit der Strafe einer Berichtigung ahndet. In den Gerichkssaal mit diesen Hetzern und Verbreitern erlogener und aufreizender Mittheilungen! Dann werden sie es sich das nächstemal — nicht aus Wahrheitsliebe — so doch aus blasser Furcht überlegen, bevor sie ״rituelle Blutmärchen" oder ״Bäckergeschichten aus Stanislau" erfinden. Der ״Verein zur Abwehr des Antisemitismus", der in diesem Falle eine anerkennenswerthe Initiative ergriffen, sollte nicht energielos auf halbem Wege stehen bleiben. Die Thatkraft des Vereines müsste hinreichen/um diesmal die Statuirnng eines Exempels herbeizuführen, das von heilsamen Folgen begleitet sein würde. Audapest. (Die Reception der jüdischen.Eonfe.ssion in Ungarn.) Gleichzeitig mit der Wahlbewegung hat unter den jüdischen Bürgern Ungarns eine Bewegung begönnen, welche darauf abzielt, im nächsten Reichstage die Einreihung der jüdischen Confession unter die gesetzlich recipirten Religionen zu erlangen. Die Reception der Confession ist eine Institution, die eigentlich im alten ungarischen Staatsrechte wurzelt und nur unter der Herrschaft desselben ihre Bedeutung hatte Die Reception gab der recipirten Confession die staatliche Anerkennung und den staatlichen Schutz, sie gestattete den Anhängern derselben die Ausübung ihrer Confession, ja, von derselben war mitunter auch die Ausübung der politischen und bürgerlichen Rechte abhängig. Allerdings schloß die Reception einer Confession nicht aus, dass die Anhänger derselben, sei es in Bezugs auf die freie Religions-Uebung, sei es in Bezug auf bürgerliche'oder politische Rechte, einzelnen Beschränkungen unterworfen wurden. Erst durch die Gesetzgebung des Jahres 1848 wurde der Grundsatz ausgesprochen, dass die Reception einer Confession die volle Gleichstellung derselben mit den anderen recipirten Confessionen enthält. § 2 des Gesetzartikeks 20 vom Jahre 1847/48 verfügt: ״Für alle in diesem Lande gesetzlich recipirten Eonfessionenwird ausnahmslos vollständige Gleichheit und Reciprocität festgestellt." Die letzte Reception wurde durch § 1 des genannten Gesetzes vollzogen, welcher die uuitarische Religion als gesetzlich recipirte Religion erklärt. Die jüdische Religion ist nie recipirt worden, der Gesetzartikel 17 vom Jahre 1868 spricht nicht von der Confession, sondern er erklärt die israelitischen Bewohner des Landes als gleichberechtigt mit den christlichen Bewohnern zur Ausübung jedes bürgerlichen und politischen Rechtes. Damit wurde eine neue Kategorie von Confessionen geschaffen, jene der gesetzlich anerkannten, und dieses Ausdruckes bedient sich auch das ungarische Strafgesetzbuch in den §§. 190—192, um die gottesdienstlichen Handlungen und Verrichtungen des jüdischen Cultus, sowie die diesem Cultus geweihten Drte unter den strafrechtlichen Schutz zu stellen. Dass aber die Reception ein höheres Maß der Be! echtigung enthält, ergibt sich aus dem Gesetzartikel 13 vom Jahre 1868 über die Reciprocität der gesetzlich recipirten christlichen Confessionen. Die hauptsächlichsten Rechte, die aus diesem Gesetzaxtikel entsprungen, sind: das Recht des Uebertrittes von einer Confession zur andern und das Recht, dass Personen verschiedener Bekenntniße mit einander Misch-Ehen eingehen dürfen. Allerdings würde die einfache Reception der jüdischen Religion noch nicht diese Rechtsfolgen nach sich ziehen, einmal weil das Verbor des Ueöertritts zum Jndenthum und der Misch-Ehen zwischen Christen und Juden auf zwar alten, aber noch nicht aufgehobenen Gesetzen beruht, dann aber, weil Gesetzartikel 53 yom Jahre 1868 ausdrücklich von der Reciprocität der christlichen recipirten Confessionen handelt. Wohl aber scheint man an die Reception der jüdischen Religion die nicht unbegründete Erwartung zu knüpfen, dass nach erfolgter Reception die Beschränkungen bezüglich des Connubium und des Uebertrittes auf die Dauer nicht ausrechterhalten werden können, sondern im Wege der Gesetzgebung beseitigt werden müssen. Die Reception an sich würde keine andere Bedeutung haben, als jene der vollen Anerkennung der jüdischen Confession als eine der Landeskirchen Ungarns. — Die recipirten Religionen in Ungarn sind: die römisch- und die griechisch-katholische, die griechisch-orientalische, die beiden protestantischen und die unitarische. Lipto Wasenberg, 7. Jänner. In der gestern stattgehabten General-Versammlung der israel. Cultusgemeinde wurde der Cantor Adolf Rothstein von Seite des Präsidiums, u. z. des Präses Herrn Jacob Klein und Vicepräses Dr. Beruh. Politzer, unter allgemeiner Zustimmung der Versammlung das Definitivum zuerkannt. Der Vorfall ist um so erfreulicher, als Herr Cantor Rothstein erst drei Jahre in der hiesigen Gemeinde fungiert. Die geehrten Herren Abonnenten werden dringendst ersucht, die Abonnementsbeträge für das neue Quartal, sowie die eventuellen Rückstände umgehend einzusenden. Die Administration.