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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1891-12-01 · Heft 31 (1.12.1891) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
11 (1891)
Issue
Heft 31 (1.12.1891)
Date
1891-12-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische Central-Organ Pränumerations-Preis. Kür ßantorru und ßultusSeamle in Hefferreich-Angarn Ganzjährig.fl. 4 — Halbjährig.fl. 2.— Kür gantoren und ßultusSeamte im Anstand Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Kür private «nd Inftitule Ganzjährig. . . . . - fl- 6.— für die Interessen der Cantoren und Cultusbeamten. Erscheint jed e «zehnten Tag. Begründer: Obercantor Inook Bauer. Wedaction Administration Wien II. Novaragasse Nr. 27. In fern tc werden billigst berechnet. Manufcripte werden nicht retournirt. Abonnements- «ad Jnsrrtionöbe» träge sind in Men zahlbar. Nr. 31 Wien, 1. Decemder 1891. 11. Jahrgang. Ein Postulat des neuen Gemeindegesehes. Angeregt durch den Leitartikel in der letzten Nummer der ״Cantoren-Zeitung" erhalten wir nachfolgende Zuschrift, deren Inhalte wir wohl nicht ganz zustimmen, die aber immerhin eine sehr wichtige Angelegenheit berührt, so dass wir die Deröffentlichung derselben nicht umgehen können. Die Zuschrift lautet; . . Löbliche Redaction! Die ״österreichisch-ungarische Cantoren- Zeitung" ist sicherlich von den besten Intentionen geleitet, wenn sie, Die dies erst:in letzter Nummer geMehestM, die. Stellung der Cantoren nach Kräften zu heben und zu fördern sucht, und die diesbezüglichen Bemühungen derselben, sowie die des Vereins- Vorstandes sind uns wohl bekannt und werden von allen Berussgenössen vollauf gewürdigt. Erlauben Sie mir aber im Nachfolgenden auch die Reversseite eines Ihrer jüngsten Schritte zu beleuchten und auf einen Uebelstand hinzuweisen, von dem mancher College arg betroffen wird. Bei dem bevorstehenden neuen Statut dringen Sie *) darauf, dass . der in Oesterreich angestellte Cantor das österreichische Staatsbürgerrecht besitzen müsse. Hierauf erlaube ich mir nun Ihre Aufmerksamkeit zu lenken und zu bemerken, welch' arge Verlegenheiten vielen Collegen aus diesem Passus erwachsen, ohne ihnen den geringsten Vortheil zu gewähren. Zu diesem Behufe will ich selbst als Muster dienen. Ich gehöre als geborener Ungar nach Rechnitz bei Steinamanger. Selbst die Anerkennung dorthin hat mir durch die vielen Jahre meiner Abwesenheit bereits große Schwierigkeiten verursacht; doch dies sei diesmal Nebensache. Trotz meiner Zuständigkeit nach Ungarn fungire ich bereits 16 Jahre als Cantor in Raudnitz. Nun soll ich das österreichische Staatsbürger-recht anstreben. Zu diesem Behufe müsste ich vorerst aus dem ungarischen Staatsverbande entlassen werden, was mir schreckliche Mühe, Schreibereien und Laufereien verursachen und sich durch einige Jahre Hinschleppen würde. Hernach muß ich bei der hiesigen czechischen Stadtvertretung das Heimats- oder Zuständigkeitsrecht erwerben, was diese wohl einem bemittelten Kaufmann oder Hausbesitzer In Anbetracht seiner hohen Steuer, und auch dies nur gegen eine bedeutende Aufnühmsgebühr - nicht so leicht *) Nicht wir sondern die Regierung. Anm. der Red. aber einem unbemittelten Diener der Cultusgemeinde, der etwa mehrere Kinder hat, bewilligt. Gesetzt jedoch, die Angelegenheit hat alle Instanzen glücklich passirt und ich endlich die österreichische Staatsbürgerschaft erreicht, welche Rechte genieße ich hiefür? Ich bleibe derselbe abhängige Diener vi8-L-vi8 meiner Gemeinde wie ehedem, meine Stellung jederzeit kündbar, meine Gemeinde genau dieselbe. Beurtheilen Sie ja nicht nach Ihrer definitiven Stellung uns Cantoren der Provinz. Bei einem Definitiv um hat die österreichische Staatsangehörigkeit einen Sinn, wenngleich sie auch hier unnöthig ist. Was aber soll uns Cantoren der Provinz dieser Pasius frommen? Pflichten ohne Rechte!"Was' soll"Jer Cantor; der jederzeit kündbar ist und sein ungarisches Heimatsrecht aufgegeben, ansangen, sobald er seiner Gemeinde den Rücken kehren muß? Beim Rabbiner hat ein solches Postulat Berechtigung, da er durch patriotische Predigten, Matrikelführung, Trauungen rc. mit der Behörde in Contakt tritt, aber wir — — Selbst vor der Ueberfluthung russischer Collegen sind wir hiedurch keinesfalls geschützt — was mir wohl zu verhüten ganz ferne liegt — denn bei etwaiger Acceptation braucht der College aus Rußland keinerlei Entlassung, ist somit seinem Ziele viel näher als der Magyar, wie ich dies bei unserem im März angestellten Rabbiner gesehen habe. Wäre er etwa aus Groß-Kanizsa oder Agram, so könnte er noch lange aus seine Entlassung harren. Sie sehen also, verehrte Redaction, welch' schwerer Schlag Viele in Böhmen, Mähren, Schlesien mit ungarischen Heimatsrechte angestellte Collegen durch diese Gesetzbestimmung trifft, ohne dass sie den geringsten Vortheil je zu gewärtigen hätten. Unsere Stellung aus dem Lande bleibt nach wie vor die gleiche. Wenn es hieße: der hier durch 3, 6 oder 10 Jahre bereits fungirende Cantor genießt vom Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes das Definitivum, oder der neu Anzustellende, wenn er einen solchen Zeitraum hinter sich hat, hingegen muß jeder Angestellte österreichischer Staatsbürger sein, dann wäre dies ein schöner Erfolg. Belieben Sie diesen Gedanken in Erwägung zu ziehen, und wäre ich etwa zu viel Pessimist, so wird mir vielleicht Ihr künftiger Leitartikel Ausschluss geben *). Ignaz Reich, Cantor in Raudnitz. *) Wir wollen in einer-er nächsten Nummern auf diese Frag« zurückkommen. Die Redaktion.

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