Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 30 (21.11.1891)
- Date
- 1891-11-21
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Cantoren Prännmcrations-Preis. Kür ßanloreu und tzultusveamte in Hesterreich-Itngarn Ganzjährig.fl. 4 — Halbjährig.fl. 2 — Kür ßanloren und ßuriusöcamte im Ausland Ganzjährig.S Mark oder 4 Rubel. Kür Frivole und Knstitute Ganzjährig.fl. G.— Central-Organ für die Interessen der Cantoren und Cultusbenmten. Erscheint jeden zehnten Tag. -—- Begründer: Obercantor Jacob Baner. Medaction Adminikralilm Wien II. Novaragasse Nr. 27. Zn sera te werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. Abonnements- und Jnsertionäbetrüge sin» in Wien zahlbar. Nr. 3V i e n, 21. November 1891. 11. Jahrgang. Wien, 20. November. Zn Ausführung des Gesetzes vom 21. März 1890 zur Regelung der äußern Rechtsverhältniße der israelitischen Religions-Genossenschast hat die hohe Regierung im Verordnungs- Wege die Cultussprengel in Niederösterreich, Mähren und der Bukowina bereits sestgestellt und in kürzester Zeit dürsten auch die übrigen Kronländer an die Reihe kommen. Jede der neugebildeten Cultusgemeinden hat ein Statut vorzulegen, in welchem, im Sinne des erwähnten Gesetzes, die Dienstverhältniße sämmtlicher Gemeindefunctionäre einer-Regelung unterzogen werden sollen. Wir Cantoren, die wir im Gesetze selbst nur stiefmütterlich unter dem Allgemeinbegriffe der Religionsdiener bedacht sind, setzen unsere ganzen Hoffnungen nur aus die Gemeindestatuten, und darum muß unser Streben dahin gerichtet sein, durch diese das Möglichste für die Zukunft des Cantorenstandes, die hier in Frage steht, zu erreichen. Zn diesem hochwichtigen Momente ist es nun gewiss angezeigt, wenn wir all das recapituliren, was von Seiten des österreichisch-ungarischen Cantoren-Vereines zur Vertretung der Interessen unseres Standes bereits geschehen ist und auch aus weitere Schritte hindeuten, die fernerhin in dieser Angelegenheit zu unternehmen sind. Noch zur Zeit als das genannte Gesetz zur Berathung im hohen Ageordnetenhause vorlag, nahm das Präsidium des Cantorenvereines Gelegenheit, bei maßgebenden Abgeordneten vorzusprechen und darauf hinzuweisen, dass die Cantoren, die doch sicherlich einen bedeutsamen Factor im jüdischen Cultuswesen bilden, im Gesetze vollkommen außer Acht gelassen sind, und es wurde daran die Bitte, geknüpft, eine Remedur nach dieser Richtung hin vorzunehmen. Hieraus wurde erwidert, dass dies über den Rahmen des Gesetzes hinausgienge, jedoch, da die Cantoren unter dem Begriffe der Religionsdiener subsummirt sind, den Statuten Vorbehalten bliebe. Diese Anschauung gab nun Veranlassung zu jener Eingabe des österreichischungarischen Cantorenvereines an sämmtliche Statthaltereien und Cultusgemeinden der Kronlandshauptstädte, unter Hinweis worin auf die Wichtigkeit des Cantorssür den. Gottesdienst das Ersuchen gestellt wurde, in den neu , abzusasstnden.Statuten die Cantoren ausdrücklich als Religionsdiener anzuerkennen und demgemäß im Sinne des Gesetzes ihre Rechte und Pflichten, sowie ihre Dienstverhältniße genau zu umschreiben. Dieser Schritt durfte zu umso größerem Erfolge berech: tigen, als Se. Excellenz der Statthalter von Niederöfterreich, Gras K i e l m a n n s e g g, in der vom Präsidium des Cantoren- Vereines angesuchten Audienz die Berechtigung der Bitte des Cantorenvereines anerkannte und die Ueberzeugung aussprach, ״dass die Cultusgemeinden sicherlich einem so wichtigenStande in denStatutenvollfteWnrdigung au ged ei Heu lassen werden." Und thatsächlich hat die hervorragendste Gemeinde der Monarchie, die Wiener Cultusgemeinde, in dem von ihr der Behörde vorgelegten Statuten - Entwürfe die Cantoren an die Seite der Rabbiner und Prediger gestellt, das Gleiche ist mittlerweile von Seiten der Troppauer Gemeinde geschehen, und sicherlich haben auch noch andere Cultusgemeinden in diesem Sinne ihr Votum abgegeben. Welchen Standpunkt aber die Regierung selbst in der beregten Frage einnahm, zeigt der Umstand, dass auch die hohe niederösterreichische Statthalterei in einem für die Landgemeinden Niederöfterreichs ausgearbeiteten Statutentwurse, entsprechend dem Ansuchen des Cantorenvereines, einen besonderen Passus den Cantoren gewidmet hat. In die aus diese Weise zu Tage tretende Harmonie der Anschaungen siel jedoch ein Mißton, als, gelegentlich einer in der niederösterreichischen Statthalterei stattgehabten Engste zur Feststellung des Musterstatutes für die Landgemeinden Niederösterreichs, der Experte Wimmer aus Floridsdorf, im Gegensätze zu den Vertretern der Wiener Cultusgemeinde, die fast unglaubliche Ansicht vertrat, dass dem Cantor keine Bedeutung im jüdischen Cultuswesen zukomme und demgemäß auch über ihn keinerlei Bestimmungen im Gemeindestatute Ausnahme finden sollen. Es wäre geradezu lächerlich, in jüdischen Kreisen mit solchen, von den factisch bestehenden Derhältnißen offen widerlegten Enunciationen zu polemisiren, aber es musste dennoch etwas geschehen, um wenigstens die hohe Regierung, die vielleicht über die Gestaltung des jüdischen Gottesdienstes nicht so genau insormirt war, in ihren Anschauungen über die Bedeutung und die Wirksamkeit des Cantors nicht irre leiten zu lassen. Und so ergab sich die Nothwendigkeit, dass das Präsidium des Cantoren- Vereines sich bei Sr. Excellenz dem Herrn Ministerpräsidenten Gras T a a f s e, als Leiter des Ministerium des Innern, und bei