Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 28 (1.11.1891)
- Date
- 1891-11-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Csntral-Organ. Pi-ririumeratioirs-Preis. Kür ßautoreu und EuttusSeamte in Kesterreich-Ztugarn 1 für dir Inirresten der Cankoren Wedactiorr und Administration Wien Ganzjährig . . Halbjährig . . - . - fl. 4 - - - . fl. 2— und Cultusbeamien. II. Novaragasse Nr. 27.; Kür ßantoren und tzuttnsbeamte! Inserate i im Ausland Ganzjährig ..... 8 Mark Erscheint jeden \ehnten Tag. j werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht oder 4 Rubel. retournirt. Kür private und Institute Abonnements- und JnsertionLbel Ganzjährig. . . ... fl. 6.— Begründer: Obercantor Jacob Bauer. j trage sin» in Wien zahlbar.! Ar. 28 ien, 1. Aovember 1891. 11. Jahrgang. Ein neues Gemeindeflslul. Troppau, am 29. October 1891. Unter dem Vorsitze unseres hochgeehrten und verdienstvollen Präses der hiesigen Cultusgemeinde, des Herrn Dr. jur. Th. Sonnenschein, sind die neuen Gemeinde - Statuten aus Grund des Gesetzes vom 21. März 1801 ״zur Regelung der äußern Rechtsverhältniße der Israel. Genossenschaft" durchberathen und in einigen 100 Exemplaren in ,Druck gelegt worden. Nunmehr werden sie den einzelnen Gemeinde-Mitgliedern hier zugestellt, mit dem Ersuchen, etwaige Abänderungsanträge bis zum 15. November an den Vorstand gelangen zu lassen. Die Ausarbeitung dieser Statuten durch den Herrn Vorsteher Dr. Sonnenschein wird allgemein gerühmt und anerkannt, so dass dieselben wohl eine Weiterverbreitung verdienten — wir kommen später nochmals darauf zurück — für heute wollen wir vorläufig die Abth. III dieser Statuten, welche die Bestellung der Rabbiner und der übrigen Functionäre behandelt, unseren geschätzten Lesern Vorfahren. In dem beigefügten Motivenbericht heißt es: 61—46§״. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 16 des Gesetzes bilden auch die Normen über die Aufnahme und Entlassung der Gemeindefunctionäre einen Gegenstand der Statuten. Das Gesetz verlangt allerdings nur Bestimmungen, welche gegen eine ungerechtfertigte Entlassung der Rabbiner Vorsorge treffen, es entspricht jedoch der Billigkeit, wenn dieselben B e st i m m u n g e n auch bezüglich der C a n 1 o r e n Geltung finden. Derartige Bestimmungen sind übrigens auch schon in dem im Jahre 1887 mit dem ersten Cantor abgeschlossenen Dienstvertrage enthalten. Hiedurch wird auch der vom Cant o r e n - V e r e i n e überreichten Petition Genüge geleistet*)." Abtheilung IH der Statuten: ״Bestellung des Rabbiners und der übrigen Functionäre. Deren Rechte und Pflichten." §. 48. Zur Besetzung der Rabbinerbezw. Cantorstelle wählt die Repräsentanz neun Mitglieder, welche jedoch der Repräsentanz nicht angehören müssen, und gemeinschaftlich mit *) Wir freuen uns Hier, abermals einen schönen Erfolg der vom österr.-ungar. Cantoren-Vereine bei der hohen Regierung und den löbl. Cultusgemeiden eingeleiteten Nction constatiren zu können und hoffen, dass auch die übrigen Gemeinden dem Beispiele der Wiener und Troppauer Gemeinde folgen werden. D. Red. dem Vorstande das Comito zur Wahl des Rabbiners, bezw. Eantors bilden. Diesem Comite legt der Vorsteher eine -Dualificationstabelle der Competenten und deren Gesuche sammt Beilagen vor. Dasselbe bestellt aus seiner Mitte einen Referenten, welcher jene Candidaten in Vorschlag zu bringen hat, die zu Probevorträgen zuzulassen sind u. s. w. § 51. Die Bestellung des Rabbiners, bezw. des Cantors erfolgt provisorisch für ein Jahr. Nach Ablauf dieses Jahres kann die Repräsentanz den Rabbiner, bezw. Cantor über deren Einschreiten definitiv für Lebenszeit anstellen, wenn die Dienstleistung im abgelaufenen Jahre eine allseitig zufriedenstellende gewesen ist. § 52. Der mit dem Rabbiner, bezw. Cantor abgeschlossene Vertrag ist nur in folgenden Füllen lösbar: 1. Wenn derselbe freiwillig dem Dienste entsagt. 2. Wenn er den Dienst eigenmächtig verlässt und der, mir Bestimmung einer dreitägigen Frist unter Androhung des Dienftverluftes veranlassten Aufforderung des Vorstehers, im Amt wieder zu erscheinen, um sich für seine Entfernung zu rechtfertigen, keine Folge leistet. 3. Wenn er sich einer andauernden Vernachlässigung seiner Berufspflichten, trotz vorheriger dreimaliger Ermahnung durch den Vorstand, schuldig macht. 4. Wenn er sich eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit oder gegen die Sicherheit des Eigenthums schuldig gemacht hat, ohne Rücksicht darauf, ob er wegen dieser strafbaren Handlung in gerichtliche Untersuchung gezogen wurde oder nicht. 5. Wenn er zu einer anderen Religion Übertritt. § 53. Ueber die Entlassung entscheidet die Repräsentanz nach einem schriftlich erstatteten Referate des Vorstandes. Dieselbe erscheint beschlossen, wenn für dieselbe wenigstens 20 Mitglieder der Repräsentanz stimmen. § 54. Der Gehalt und die sonstigen Bezüge des Rabbiners und Cantors werden dem Uebereinkommen zwischen ihnen und der Repräsentanz überlassen." Wir bringen diese Abrheilung der Statuten mit Freuden unseren geehrten Collegen zur Kenntnis und wollen es auch nicht unterlassen, gleichzeitig dem Vorsteher, Herrn Dr. Sonnenschein, an dieser Stelle aufrichtigen Dank auszusprechen, der gewiss bei allen unseren Collegen herzlichen Widerhall finden wird. Denn durch d!e>eu Passus der Ltatukeu ist nrcht nur