Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 22 (1.9.1891)
- Date
- 1891-09-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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Moskau und dem Moskauer Gouvernement nicht weniger als sechs Jahre׳ wohnen; Kategorie III> jüdische Handwerker, welche größere Familien und mehr als vier Gesellen haben und die schon seit langer Zeit in Moskau und dem Moskauer Gouvernement ansässig sind. Für die freiwillige Abreise der Juden der ersten Kategorie wird eine Frist von drei bis sechs, für die der zweiten Kategorie von sechs bis neun, für die der dritten Kategorie von neun bis zwölf Monaten festgesetzt, wobei die zur Ausweisung bestimmten jüdischen Handwerker von der Polizei unbedingt drei Monate vor A.blauf der festgesetzten Frist unter schriftlicher Verpflichtung benachrichtigt werden müssen. Diejenigen jüdischen Handwerker, welche Immobilien (Häuser, Fabriken) besitzen, sollen innerhalb zweier Jahre ihr Eigenthum verkaufen und Moskau verlassen. Was die übrigen Juden anbetrifft, welche keine Handwerker sind und in Moskau und dem Moskauer Gouvernement auf Grund der Circulare des Ministers des Innern von 1880, 1882 und 1886 sub Nr. 30 wohnen, so sollen gegen dieselben die oben erwähnten Maßregeln in Anwendung gebracht werden, wobei für selbige nur zwei Termine bestimmt werden, und zwar für diejenigen, welche Vertreter hiesiger jüdischer Häuser erster Gilde sind oder selbstständige kleinere Geschäfte besitzen, sechs Monate und für solche, die eigene größere Geschäfte besitzen und mit größeren russischen Fabrikanten in Verbindung stehen, zwölf Monate, wovon die russischen Fabrikanten sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Ausweisungsfrist benachrichtigt werden müssen. Die Procuristen und Bevollmächtigten der russischen Fabriken allerersten Ranges müssen binnen 2 Jahren Moskau verlassen. Bei Feststellung der für jede Kategorie bestimmten Fristen sollen unbedingt die Termine der bis zum 1. Jänner 1892 giftigen Handels- und Steuerdocumente in Betracht gezogen werden, und zwar sollen die Juden, welche bis zum 1. Jänner 1892 Handelspatente respective Gilde und Steuern bezahlt haben, das Recht haben, bis zum Ablauf dieser Documente hier zu bleiben, wenn sie auch ihrer Familienmitglieder- und Arbeiter- Anzahl nach zu einer Kategorie gehören, für welche der kürzeste Ausweisungstermiu von drei Monaten festgesetzt ist. Was die Rechte einzelner Juden anbetrifft, die in Moskau und dem Moskauer Gouvernement lebenslänglich wohnen dürfen, so sollen über deren weiteres Hierbleiben bei jedem solchen Falle specielle Gesuche bei der Regierung eingereicht werden. Die Termine für alle drei oben erwähnten Kategorien sind von dem Tage des Erscheinens dieses Circulärs, d. h. vom 14./26. Juli 1891 an zu rechnen. Ueber die in dem Umkreise des Moskauer Gouvernements, respective in den Kreisstädten des Moskauer Gouvernements wohnendeu Juden sind specielle Commissionen einzusetzen." Wie aus diesem Circular ersichtlich ist, sollen aus Moskau und dem Moskauer Gouvernement binnen kurzer Zeit sämmtliche Juden vertrieben werden. Die meisten der von diesem harten Schicksale Betroffenen sind Handwerker und Commis, welche nicht bis zum letzten Tage der ihnen gewährten Frist warten können, sondern Moskau schon jetzt verlassen, um anderwärts einen neuen Lebensunterhalt zu suchen. Das hiesige Hilfscomite, welches die Unglücklichen bis jetzt unterstützt, hat nun wegen Mangels an Mitteln seine Unterstützungen cinstellen müssen, da die Leistungsfähigkeit der hiesigen Juden durch die Verfolgungen der russischen Regierung vollständig erschöpft ist. Die Sammlungen innerhalb der Gemeinde ergaben circa 27.000 Rubel, welche aber schon jetzt ganz verausgabt sind; dabei wachsen die Anforderungen an das Comits tagtäglich, da in Folge der letzten strengen Polizei-Maßregeln nicht nur die hiesigen!jüdischen, größtentheils mittellosen Mitbürger, sondern auch viele Juden aus der Provinz mit ihren Frauen und Kindern, welche aus dem Innern Rußlands aus ihrer Weiterreise nach dem jüdischen Rayon Moskau passiren, sich um Hilfe an das Moskauer Comits wenden. Dieses kann aber keine Hilfe schaffen, und in Folge dessen bleiben die Ausgewiesenen, da sie von den Stadteinwohnern aus Furcht vor der Polizei nicht ausgenommen werden, ganze Nächte hindurch obdachlos mit ihren kleinen Kindern außerhalb sder <Stadt, auf der Straße: und den Boulevaxds, von Hunger und von Durst gequält,' nackt und barfuß liegen. Dann werden die Bejammernswerthen gleich Verbrechern und zusammen mit Verbrechern per Schub in ihre Hejmats-, respective Gebietsorte transpörtirt. Die grausen Schrecken dieser Tränspotte Mhersteigenhlle.Vorstellungen. Es wäre nur dann möglich, die Leiden r^der - armen׳ Vertriebenen einigermaßen י zu — lindern, toeun die ausländischen Hilfscomites und wohlhabende Menschenfreunde das Moskauer Comits in den Stand setzen würden, alle mittellosen Ausgewiesenen wenigstens vor dem schrecklichen Jammer des Schubtransportes zu bewahren. Spenden nimmt der Vorsteher der Moskauer jüdischen Gemeinde, Herr L. S. Poliakow, entgegen. Das unter der Leitung des Advocaten Halberftadt stehende Hilsscomits zählt folgende Mitglieder: E. A. Ephroß, M. T. Kogan, A. W. Mareine (Cassier), I. H. Chischin, A. G. Gurewitsch, E. Koppetmaun, M. M. Wilenkin, O. Stillmann, I. H. Friedensohn und B. S. Lagowier. Washington. Auf die Eingabe der jüdischen Gemeinden der Vereinigten Staaten über die Einwanderung der russischen Juden hat der Schatzamtssecretär Foster Folgendes erwidert: ״Während die bestehenden Einwanderungsgesetze durchgeführt werden müssen, stimme ich jedoch völlig mit Ihnen überein, dass es niemals die Absicht des Gesetzgebers war, die einfachsten Rücksichten der Menschlichkeit außer Acht zu setzen. Kein Ein- Wanderer, welcher den Bestimmungen der amerikanischen Gesetze Genüge leistet, soll ausgeschlossen werden, weil er in Folge der Handlungsweise Anderer einstweilen kein Heim und keine Habe besitzt. Ich verlasse mich auf Ihre Versicherung, dass Sie Ihren Glaubensgenossen in Europa den Stand unserer Gesetze über ״unterstützte" Einwanderung mittheilen. Auch muß ich Sie daran erinnern, dass jeder. Versuch, den Strom mittelloser Flüchtlinge nach den Vereinigten Staaten zu lenken und die Einwanderung dahin anzuregen, entschieden dem Geiste Ihres Schreibens und nicht minder dem Geiste, in welchem die Regierung dieses heikle und schwierige Problem zu behandeln wünscht, zuwiderlaufen würde". Suölicationerr des österr. ««gar. ßantoren-Werekues. Die P. T. Mitglieder werden um sofortige Einsendung des Pflichtbeitrages per 1 fl. für das verstorbene Vereinsmitglied, Cantor David Beutler in Auscha, dringendst ersucht, damit die Vereinscasse baldigst in die Lage komme, den Wittwenbeitrag an die Hinterbliebenen auszufolgen. Auch war? im Allgemeinen eine promptere Einzahlung der Jahresbeiträge erwünscht. Der Ausweis der Pflicht- und Jahresbeiträge erfolgt in nächster Nummer.' M. Blatt, Vereinscasfier, II., Tempelgasse 3. Are nächste Wummer erscheint am 11. September. \ Vf V/ XAK/i Bei der israelischen Cultusgemeinde in Mährisch- Weisskirchen ist die Stelle eines musikalisch gebildeten Cantors, Sehochet-Bodek, der zugleich den hebräischen Unterricht an der israelitischen Schule zu ertheilen, sowie das Secretariat zu versehen hat, sofort zu besetzen. Gehalt fl. 750.— und übliche Emolumente, mit Ausnahme der Einkünfte an der Schechita, da diese vom Untercantor besorgt wird. Reisekosten werden nur dem Acceptirten vergütet. Belegte Offerte sind bis 1. September 1891 an den gefertigten Vorstand einzubringen Mährisch-Weisskirchen 10. August 1891. Der Cultusvarstand. Die Musikaliea-Drucksrei Josef Eberle &; Comp. Wien, VII., Seidengasse Nr. 7 (im eigenen Hause) empfiehlt sich den F. T. Herren Cantoren und 00mp.ositeuren zur Anfertigung von Notenstich u. Note«- druck als einziges camptet eingerichtetes Institut dieser Art im In- und Auslande..