Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 11 (1891)
- Issue
- Heft 20 (1.8.1891)
- Date
- 1891-08-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/1304829-3453207-3453227--3214-3457546- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- hazzan 2× ep/1004827
OCR text
Oesterreichisch-ungarische Gantoren - Zeitun Oe^tral-Org-axi Prännmrrations-Preis. Kür ßantorru und ßultusöeamte in Hesierreich-Ztngarn Ganzjährig.fl. 4 — Halbjährig.fl. 2.— Kür ßanloren und ßnilnsbeamle im Anstand Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Kür private und Institute Ganzjährig.fl. 6.— für die Interessen der Cantoren und Culkusbeamken. Erscheint jeden zehnten Tag. - - ■׳ Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Hledaction!mb Administration Wie» II. Novaragasfe Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirt. Abonnements- und Jnserlionsbetrüge sind in Wien zahlbar. Ar. 20 U ie 1t, 1. Äugust 1891. 11. Jahrgang. Wien, 31. Juli. Als Herostratus den berühmten Tempel der Diana zu Ephesus angezündet hatte und man den Gottesfrevler fragte, was ihn denn zu dieser ruchlosen That, die ihm keinerlei Nutzen bringen konnte, bewogen habe, soll er geantwortet haben: ״Mein Leben floss ganz unbedeutend hin, Niemand hatte bisher eine Ahnung von meiner Existenz, und trotzdem quälte mich der Ehrgeiz, meinen Namen der Nachwelt zu überliefern. Da raffte ich mich zu .dieser .Thah ans, und.nun bin..ich sicher,., dass der Name ״Herostratus" unvergesslich bleiben und nach tausend und abertausend Zähren, wenn auch mit Schaudern und Abscheu, genannt wird." Aehnliche Motive scheinen den Experten Wimmer aus Floridsdorf bewogen zu haben, als er in der Enquete vom 2. Juli, die in der niederösterreichischen Statthalterei zur Feststellung eines Musterstatutes für die israelitischen Landgemeinden Niederösterreichs abgehalten wurde, den Cantoren jede Bedeutung für den jüdischen Cultus absprach und hiemit ein den jüdischen Religionsgesetzen, wie auch der in allen Gemeinden gepflogenen Praxis widersprechendes Votum abgab. ״Wer ist Wimmer?" fragt nun die Welt, erstaunt über dieses böswillige, die crasseste Unwissenheit in religiösen Dingen documentirende Urtheil. Und so wird dem Manne, der — in seiner wenig bedeutenden socialen Stellung und als Vertreter einer Gemeinde, die im Schatten der großen Wiener Cultus^ gemeinde ein bescheidenes Dasein fristet — niemals über bic engen Grenzen seiner beruflichen Wirksamkeit hinaus bekannt wurde, plötzlich die hohe Ehre zu Theil, seinen Namen in den Spalten der jüdischen Blätter zu lesen und der Mittelpunkt, öffentlicher . Discussionen zu werden. Wie würde Herr Wimmer sich erst blähen, wenn er gar Ivüsste, dass selbst Sc. Excellen^ der Herr Cültusminister die Deputation des österreichisch-unga- > rischen Cantoren-Vereines nach dem Namen jenes Experten fragte, der in der Enquete vom 2. Juli ein so sonderbares Urtheil über die Cantoren abgab? Fürwahr eine traurige Berühmtheit hat Herr Wimmer erlangt, und er hätte viel besser daran gethan und sich und dem Judenthume einen größeren Dienst erwiesen, wenn er, bevor er am Berathungstische in der niederösterreichischen Statthalterei Platz nahm, sich von besser informirten Persönlichkeiten über das Wesen des jüdischen Gottesdienstes und über die diesbezüglichen Bestimmungen des jüdischen Neligionscodex hätte belehren lassen. Da er dies zu thun unterließ, wollen wir seinem mangelhaften Wissen, sowie dem seiner congenialen An- Hänger und Nachbeter in der Enquete durch das Gutachten eines ebenso frommen als gelehrten Rabbiners ein wenig nachhelfen. Dasselbe lautet: ״Auf die an mich gerichtete Anfrage, wie die Stellung des Cantors nach jüdisch religiöser Vorschrift aufzufassen sei, ob derselbe als Religionsdiener zu betrachten ist, und welche Qualification ihn zu diesem Amte befähigt, habe ich Folgendes zu antworten. Der Cantor (Chasan, Scheliach Zibbur) ist als Religionsdiener im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890 anzusehen und hat eine eminente Bedeutung bei allen gottesdienstlichen Verrichtungen. Es wird dem Scheliach Zibbur ein besonderer Abschnitt im Religionscodex Orach ehajim, Abschn. 53, gewidmet, und zwar heißt es daselbst: ״Der jüdische Gottesdienst kann nur in Gegenwart von zehn erwachsenen im Alter von mehr als 13 Jahre stehenden männlichen Israeliten von einem Scheliach Zibbur (Chasan) verrichtet werden. Die Gemeinde findet ihr Organ in einem ihrer Brüder, der sich aus ihrer Mitte als Scheliach Zibbur erhebt. Er ist gleichsam der Mund des Gemeindekörpers, und sie machen sein Wort zu dem ihrigen und einigen sich so als ein Körper zu einem Worte durch aufmerksames Richten ihres Geistes und Gemüthes auf das Wort, das er ausspricht, und durch den Bestätigungsausspruch ״Amen". Der Ohasau hat die üblichen Benediktionen, wie Kaddisch, Borehu und das eigentliche Gebet Schmone essreh mit Keduscha vorzutragen. Ohne Scheliach Zibbur ist ein Gottesdienst nicht denkbar. Zum Vorlesen der Thora ist der Ohasau, hier Lore genannt, nothwendig. Zur Tauglichkeit eines Ohasau gehört: sündensreier Wandel, unbescholtener Ruf, bescheidene Gemüthsart, Beliebtheit bei der Gemeinde, angenehme Stimme und Vertrautheit mit der heiligen Schrift. Ist Keiner vorhanden, der alle diese Eigenschaften vereinigt, so wähle man den