Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 32 (1.12.1890)
- Date
- 1890-12-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Oesterreichls^h-ungarische . Pränmnerations-Preis. Kür Kantor«» und Kuttusöeamte in K«st«rrrich Zlngarn "Ganzjährig . . . . .fl. 4.—;5Halbjährig . .. . . fl. 3.— .׳Kür Kantor«« und Kur1«sS«amte Im Zustand ׳ Ganzjährig . ... 8 Mark . ...... oder 4 Rubel. Kur private «nd Anstitut« Ganzjährig ..... fl. 6.— Central-Organ für äie Interessen der ^llntoren uml MtusbeMten. Er schein L jeden;ehnten Tag. Begründer: Obercankor I's.ood Larrsr. Wedaclisrr ZdmittistraLion Wien II. Novaragaffe Nr. 27. I ns e r & t e werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. ASannements- und Insertians- Seträge sind i» ZSiei» zahlSar. Nr. 32. Wien, 1. Drremder 1890. 10. Jahrgang. Zur Disculswn über das neue jüdische Gemeindegesch. (Schluss.) Die Ansicht des Herrn Dr. Deutsch von der Entbehrlichkeil deS CantorS wäre durch das angeführte Citat hinreichend widerlegt. Da der ״Schulchan Aruch“ für jede Gemeinde in rituellen Angelegenheiten volle Autorität bildet, widerspräche der §11 deS neuen Cultusgesetzes demselben vollständig, wenn nicht derselbe § diesen Widerspruch durch eine^anderweitige Bestimmung aufzuheben bestrebt wäre, und zwar durch Verleihung rabbinischer Autorität an minder hervorragende Kräfte. Und die citirte rituelle Bestimmung beweist auch, dass es gestattet ist, rabbinische Autoritäten mit mehr oder minderem WissenSgrade anzustellen, je nach de.n Verhältnißen und Umständen, ganz besonders nach dem Unheils- und Erkenntnisvermögen der Gemeinde, die eS gewiss immer .vorziehen sollte, bei gleichen Ansprüchen die be« währtere, bessere Kraft zu wählen. Ist aber der Cantor dem mittelmäßig begabten Rabbiner vorzuziehen, um wie viel mehr derjenige Cantor, der wirklich auch Wissen und Fähigkeiten hat, rabbinische Functionen nach weltlichem und rituellem Gesetze ausüben zu können und zu dürfen? Hieran anknüpfcnd will ich auch Einiges über die Würde und die Fähigkeiten des Vorbeters anführen, um dadurch darzuthun, dass auch für ihn Maß und Norm besteht und dass er nicht durch ,Unwissenheit in religiösen Dingen und durch musikalisch geschulten Gesang allein im Gottesdienst eine Rolle spielt'. Wir finden nämlich in demselben Tractate folgende Bestimmung: שליח צבור צריך שיהיה הגון. ואיזהו הגוף שיהיה ריקן מעבירות ושלא יצא עליו שם רע אפי' בילדותו׳ ויש לו נעימה וקולו ערב ורגיל לקרות תורה, נביאים וכתובים d. h. .Der Vorbeter muß ein befähigter und würdiger Mann sein. Wer ist ein solcher? 'Der vollkommen frei von rituellen Uebertretungen, der keinen schlechten moralischen Ruf hat, selbst nicht von seiner frühen Jugend hrr, und der auch eine liebliche, angenehme Stimme besitzt und in der Bibel in der Ursprache vollkommen bewandert ist." Das ist selbstverständlich das Minimum seiner nachzuweisenden Befähigung. Weiter heißt es: אם.אין מוצאין מי שהיה בו בל המרות האלה׳ יבחרו הטוב שבצבור בחכמה ובמעשים טובים &. H. .Sollte sich Einer mit allen diesen Eigenschaften aber nicht finden, so,ist zu wählen derjenige in der Gemeinde, der durch Weisheit und guten Lebenswandel der Beste genannt zu werden verdient.' Welches große Gewicht auf Wissen und Verständnis deS Vorbeters gelegt wird, geht aus Folgendem hervor: נאם היה« באן ־עם הארץ זק זקדלו נעי־ם 1העם־הפצים~בו זבן י״נ שנד« המבין מה. שאומה ואין קולו נעים׳ הקטן הוא קודם. d. h. .Befindet sich da ein alter, geübter, aber unwissender Vorbeter mit lieblicher Stimme, an dem das Volk Wohlgefallen hat, als auch ein 13 jähriger Knabe, der für die Gebetiprache Verständnis hat, dessen Stimme aber nicht angenehm klingt, so ist der Kleine als Vorbeter vor» zuziehen.׳ Ferner:ואם אינו הנון ויניחו אותו להתפלל משום נעימות קולו׳ אין זדקיביה מקבל תפלתו. d. h. .Ist der Vorbeter nicht würdig und man lässt ihn dennoch vorbeten seiner angenehmen Stimme wegen, wird sein Gebet von Gott nicht erhört', u. d. gl. m. In ganz ähnlicher Weise spricht sich Maimonides über den Werth, die Wichtigkeit, als auch über die erforderlichen Fähigkeilen und Tugenden des VorbeterS aus, die ich, um zu große Weitläufigkeit zu vermeiden, nicht anführe. Wie viele Gemeinden aber nach dieser Richtung hin fehlen, braucht nicht erst erwähnt zu werden. Aus alledem ist zu ersehen, dass jeder Vorbeter hinreichende Befähigung und Qualification nachzuweisen verpstichtet ist. ES wird auch kein unbefangener und vorurtheilsfreier Beobachter bestreiten, dass es gar manchen Cantor oder Vorbeter gibt, der diese mehrseitige Qualification besitzt; man kann es aber auch nicht bestreiten, dass es leider viele gibt, denen diese Qualification entgeht, an welchem Uebet aber hauptsächlich die Gemeinden Schuld tragen, die hinsichtlich der Aufnahme ihres CantorS alle rituellen Vorschriften außer Acht lassen und dadurch der Un» wifienheit, religiösen Gleichgiltigkeit und Lauigkeit Vorschub leisten. Sie selbst erziehen solche unwissende Vorbeler; denn würden sie den unwissenden Vorbeter nicht anfnehmen, so könnte eS auch keine solchen geben. Jeder, der in diesem Amte wirken wollte,! müsste sich bemühen, dieses Amtes durch Wissen und Würde wert l zu fein.