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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1890-07-15 · Heft 20 (15.7.1890) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 20 (15.7.1890)
Date
1890-07-15
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische Central-Organ Pränumerations-Preis. Kür ßanloren und ßvttusveamle in Hesterreich-Ilngarn Ganzjährig.fl. 4.— Halbjährig.fl. 2.— Kür ßantoren und ßullusöramte im Anstand Ganzjährig.8 Mark oder 4 Rubel. Kür Arivate und Infiitute Ganzjährig.fl. 6.— Kr äie Interessen 5er ^Mtoren mul Hckusdemnten. Erscheint jeder: zehnten Tag. Begründer: Obercantor ׳I's.vod LLNSr. Kedaction und Administration Wien II. Novaragasse Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuscrivte w-rden nicht retouruirt. ASonnements- und Inserlionsleträge sind in Nie» jahküar. Nr. 20. Wien, 15. Juli 1890. 10. Jahrgang. Wien, am 14. Juli 1890. Der Umstand, dass die Durchführung der Bestimmungen .des neuen Gesetzes zur Negeluug der Nechtsverhältniste der jüdischen Neligionsgenossenschaft im Zuge ist, liest für den im nächsten Monat projeclirten^Cantorentag eine außerordentliche Bclheiligung der Fachkreise an demselben erwarten, und die Annähme war nicht unberechtigt, dass es jedem Bernssgenossen daran gelegen sein müsse, all' die Fragen, die auf die Zukunft und auf den weiteren Bestand des Cantorenthumes von ansterordeutlichein Einflüße sind und sowohl in diesen als auch in anderen jüdischen Blättern vom Standpunkte des neuen Gesetzes publicistisch erörtert wurden, im persönlichen Berkehre mit gleichgesinnten Collegen eingehend zu besprechen. Jedoch bereits drei Wochen sind seit Ausschreibung des Termines verflossen, und die Anmeldungen aus der Provinz sind so spärlich, dass, wie wir vernehmen, der Vorstand des österr.-ungar. Cantoren-Vereincs die Absicht hegt, von der Abhaltung des Cantorentages für jetzt überhaupt abzusehen. War nun vielleicht der Zeitpunkt ein schlecht gewählter, oder haben andere Umstände hinderlich eingewirkt — wir siudeu wohl weder für das erste noch für das zweite Moment einen plausiblen Grund — die Thatsache an und für sich ist im höchsten Grade bedauerlich und zeigt ein solches Verkenuen der eigenen Interessen, dass sie jeden aufrichtigen Freund des Cantorenthumes mit lebhafkcr Sorge erfüllen must. Aber diese Theilnahmslosigkeit der Cvllegcnschaar darf nicht auch auf den Vorstand des öfterr.- Ungar. Cantvren-Vereirus lähmend einwirken,- je lässiger die Allgemeinheit sich zeigt, desto rühriger must er sich erweüen, und auch wir, als die publicistischen Verlreter unseres Standes, erachten es unter den gegebenen Verhältnisten als eine doppelte Psticht, nimmer zu ruhen und nimmer zu rasten und aus all' jene Schritte hinzuweiscn, die wir nach dieser Richtung hin als nolhwendig .erachten. Was ist zu thun, wo der Hebel anzusetzen? Das Gesetz ist bereits sanctionirt und hat weder uns, noch,' wie jüngst erst ein Vorfall in einer böhmischen Gemeinde lehrte, den Herrn Nabbiuen §ll' die gewünschten und erhofften Vortheile gebracht. Es resnltirt dies ans dem Umstande, dass die Regierung es ablehnte, gewisser» maßen die oberste Instanz in allen Cultusangelegenheilen zn bilden, und namentlich ans dem Gebiete der inneren Angelegen» heiten die vollste Autonomie der Gemeinden zu wahren bestrebt war. Das Verhältnis der Religionsdiener zur Gemeinde ist nun unstreitig eine streng interne Sache, aber das Gesetz verlangt, dass die Regelung dieses Verhältnistes in jeder Gemeinde durch ein Statut zu erfolgen hat. und in dieser Bestimmung liegt offenbar ein wirksamer Schutz gegen Willkürlichkeiten, denen früher jeder Angestellte ohne Erbarmen ansgesetzt war. Der Schwerpunkt der ganzen Frage ruht also aus den Gemeindestatuten, und da gegenwärtig überall an der Stipulirung derselben gearbeitet wird, ist es nothwendig, jene Punkte zu beleuchten, die unserer Wirksamkeit in der Gemeinde entsprechen und auf unser Verhältnis zu derselben Bezug haben. In erster Reihe müssen wir darauf beharren, dass der Cantor in den Statuten ausdrücklich als Religionsdiener anerkannt werde, denn als solcher genießt er den demselben im Gesetze gewährten Schutz; und weiters soll dahin gestrebt werden, dass Punkt 3 der Statuten, der die Art der Bestellung, sowie die Jochte und Pflichten der Religionsdiener zu enthalten hat, in möglichst präciser und und unzweideutiger Fassung zum Ausdruck komme. Dies Alles können wir mit vollem Rechte beanspruchen, denn eS ist im Ge» sitze begründet und bildet das ganze Um und Auf der Errungenschäften der Gemeindesnnctionäre. Man könnte uns fragen, warum wir uns denn für eine Sache ereifern, die ohnehin von Niemandem abgeleugnet werden kann? Daraufhin müssen wir bemerken, dass es nicht an Versuchen gefehlt hat, uns auch das Wenige vorzuenthalten, und gelegentlich der Berathnng eines Norrnalftatntes im ,Centralverein für jüdische Angelegenheiten in Prag' — ein Verein der in Böhmen nicht geringen Einfluss bat — erklärte ein Herr Vorsteher, dem es wahrscheinlich unbequem war. fernerhin nicht nach Belieben mit den Beamten schalten und walten zu können, ,der besagte Punkt 3 der Statuten dürfe überhaupt nicht genauer detaillirt werden, da hiedurch dem Vorstande die Hände gebunden würden. Es solle einfach daselbst heißen: Der Fnnctionär hat sich allen Anordnungen des Vorstandes zu fügen I*

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