Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 8 (1888)
- Issue
- Heft 2 (13.1.1888)
- Date
- 1888-01-13
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisoh -״ungarische Wrärmin erali onspreis; Fü» Vt-rtins<»iigri«dcI^»«W Ganzjährig fl. s.—! / Halbjährig . fl: 2.SV j VinteljShrig ql. r.2ä!! Fflr Nicht« ita>i«»«r Ganzjährig ׳ flij Halbjährig, fl. 3.— tj '^Wnrteljührig fl. 1.«> j Für r>aS Ausland j Ganzjährig fl. r 10 MarL oder 5 Rudel. die ^ntereffev jüdischer Caatoren und Aultnsbeauljen. H r f che in t jede« a ch t e n K a g. B e g r ü nde r: Obercantor Jacob Bauer. Aedactio« und Administration Wien, II., Novaragaffe Nr. 27 '1, Inserate ‘ ׳ ,־ werden billigst berechnet. M Manuskripte werden nicht j retonrnirt. ' llr. 2. Wien, 13. Januar 1888 8. Jahrgang. Wien, am 13. Anner 1888.? . Die.vom? hohenk. t Ministerium des Innern vertretene An- Acht,: dass der. österr.-ungar. Cantoren-Verein, falls derselbe die in .den neuen Statuten, enthaltene ziffermäßige Feststellung der Unter- ^WALen.M^WAMW^^1md^MtzMM ׳ MfR^iner^^UAcheM constituiren müsse, haben den Vorstand vor die Alternative gestellt, entweder diesem Begehren zu entsprechen, oder die Aenderung der betreffenden Paragraphe (§ 10׳ §. 11) in einer neuerliche״ Generalversammlung zu beantragen. Die erste Eventualität erschien als undurchführbar, da, abgesehen von der hiedurch bedingten Steuerpflicht, welcher der Cantoren-Verein in seiner gegenwärtigen Verfassung nicht unterliegt, und der complicirten Verwaltung, die mit enormen Lasten und Spesen verbunden wäre, die statutarischen Leistungen garantirt werden müssten, durch einen von der. Behörde zu bestimmenden Fond von solcher Höhe, über welchen der Cantoren-Verein nicht verfügt; außerdem würden die Einzahlungen der Mitglieder nicht dem Ermessen der Generalversammlung freigeß ellt, sondern sie müssten in ein bestimmtes percentuales Verhältnis zu dem Vereinsvermögen und den zu leistenden Uilterstützungen gestellt werden. Darum war der Vorstand gezwungeli, zur Aenderung der Statuten zu schreiten, und zwar, wie sie im hohen k. k. Ministerium vorgeschlagen wurde, dass nämlich der Vereinsvorstand von Fall zu Fall die Höhe der zu gewährellden Unterstützungen zu bestimmen habe. Mit dem Wortlaute dieser Statutenänderung beschäftigte sich die am. 11. d. M. stattgehabte Vorstandssitzung, und werden die §§ 10, 11, 13 in folgender Fassung der am 3t. Jänner 8 Uhr Abends stattstndenden Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden: § 10. Bei dem Eintreten dauernder Berufsunfähigkeit hat jedes Mitglied Anspruch auf einen einmaligen In valid it ä t s b e i t r a 9*), durch dessen Erhalt jeder weitere Anspruch an den Verein erlischt und auch eine spätere Wiederaufnahme als ordeutliches Mitglied ausgeschlossen erscheint rc. *) Die iu gesperrten Lettern gedruckten Stellen sind geändert. § 1!. Stirbt ein Vereinsmitglied, so steht der Familie desselben, d. h. der Witwe und den unterstützungsbedürftigen, unmündigen Waisen der Anspruch auf einen einmaligen Witwenr e s p. W a i se n b e it r a g zu rc. / § 13. Hebet das Vorhandensein der in den M 10, 11, 12 ״MlWn^Wrällsschülkgen, dre'zM AnspruH auf' eine "Unterstützung berechtigen, sowie über die Höhe derselben, entscheidet der Vorstand. Der Schwerpunkt der ganzen Frage liegt eigentlich in dem Zusatze zu § 13 ״über die Höhe der Unterstützungen entscheidet der Vorstand". So geringfügig diese Aenderung im Ausdrucke zu sein scheint, so bedeutungsvoll und schwerwiegend ist sie in ihrer Wesenheit, und der Vorstand war sich dessen vollkommen bewusst, welches Recht ihm einerseits zuerkannt und welche Verantwortung andererseits ihm hiedurch aufgeladen wird. Das Bewusstsein dieser Verantwortung kam auch in einem Anträge zum Ausdrucke, welcher dahin ging, dass die Generalversammlung die Höhe der Unterstützungen von drei zu drei Jahren bestimmen solle. Dagegen musste aber wieder geltend gemacht werden, dass die Behörde abermals eine Fixirung der Unterstützungen, wenn auch nur für eine gewisse Zeit, in dieser Fassung erblicken würde, und der Verein stünde dann vor demselben Dilemma, dessen Folgen schon früher erörtert wurden. Der Vorstand war also gezwungen, sich selbst das Recht der Bestimmung der Unterstützungen von Fall zu Fall zuzusprechen, wollte er nicht der Entwicklung des Vereines unüberwindliche Hin- 'derniße in den Weg legen. Die Höhe der Jnvaliditüts- und Witwenbeiträge, die im neuen Statut aus 300 fl. resp. 400 fl. festgesetzt ist, wird durch die geplante Aenderung nicht beeinträchtigt, da die Behörde gegen die Höhe selbst nichts einzuwenden hat. sondern nur gegen die Fixirung Stellung nimmt. Darum sind wir auch der sicheren Ueberzeugung, dass die Generalversammlung die Aenderung gutheißen wird, und die Vereinsmitglieder, deren Zustimmung auf schriftlichem Wege wird eingeholt werden, werden es gewiss nicht unterlassen, durch Genehmigung der vorgeschlagenen Aenderung dem Vereinsvorstände ihr Vertrauen kundzugeben.