Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 23 (8.7.1887)
- Date
- 1887-07-08
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreiehi8ch-uDgarische Wrännmeralionspreis ASe V»reinS«1i1gN«drr. Ganzjährig . fl. s.— Hal-jLhrig fl. 2.50 Di.rtrljährig fl. 1.25 AS» Nich1m11gtt«-e» Ganzjährig - fl. L.— Halbjährig' fl. 3.— Vierteljährig fl. l.rO Mir da» Äuslaad Ganzjährig fl. 7.— 12 Mark oder 6 Rudel. für. die turbeslnleu. $ x f <$ c \ « t jede« achte« K a g. Begründer: L)bercantor Jacob Bauer. Wedactio« und Administration Wie», II., Novaragaffe Rr. 27. Inserate werde» billigst berechnet. Manuscripte werde» nicht retaurnirt. Nr. 23. Wie»,;8. Mi 1887. 7. Jahrgang. Einladung zur Pränumeration auf die Ssterr.-mgar. Cantsren-Leitung. Mt voriger Nummer hat das 111׳. Quartal des 7. Jahrganges begonnen; wir ersuchen daher die geehrten das Abonnement umgehend zu erneuern, öamll die regelmäß ige Zusendung des Blattes keine Unterbrechung erleide. Die Administration der österr.-ung. Eantoren-Zeitung. Staatliche Anerkennung -er Cantsren. II. . Ein Traum von märchenhafter Pracht, so recht dem herzinnigsten Sehnen des Cantorenthums angepasst, ist dieser zauberisch-lockende Begriff in seinem einfachen und doch vieldeutigen Sinn! Wer möchte es übers Herz bringen, einen traumumfangenen Schwärmer aus seiner, in goldenen Tinten schwimmenden, mit glücklichen und be- . glückenden Wesen bewohnten Scheinwelt durch realistische, poesielose Betrachtungen und nüchterne Wahrheitslehren aufzurütten? Fast gereut es mich, derjenige zu sein, dem dieses Stück harter Arbeit durch Selbstverpflichtung zufiel. Getragen vom hehren Bewusstsein, dass die Macht der nackten Thatsachen alle anderen Rücksichten aufwiegt, wollen wir es versuchen, ein wahrheitsgetreues Bild dieses Begriffes oder zumindest ein solches, das der Wahrheit nahekommt, in epigrammalischer Kürze zu entwerfen. Alle Vorfragen hintansetzend, die nicht unbedingt zur Erläuterung des Nachstehenden von aktuellem Interesse sind, gehe ich unvermittelt zur Hauptfrage über. Wie und in welcher Richtung soll uns die staatliche Anerkennung von Nutzen sein? Denkbar und der kühlen Vernunft einleuchtend wäre sie.nur dann, wenn der Cantor analog dem Clerus unmittelbar einer Consistorial- oder landesfürstlichen Be- Hörde unterstehen, seine Ausbildung aus einem Seminare, sein An״ stellungsdecret und Honorar aus ihren und nicht aus den Händen einer autonomen Religionsgenossenschaft erhalten würde. Wie weit entfernt wir davon sind, weiß Jeder, dem die Verhältniße, unter welchen wir derzeit leben, nicht fremd sind. Uebrigens bedarf es zur Verwirklichung dieses Traumes eines eigenen Landesgesetzes, und lecher fehlt jede Vorbedingung dazu, maßgebendenorts ein ähnliches AnffmriLrl^rrrl^-eLnige^.AiiLsikb^ airs.Krknll; st-lle^ yt fntmen SW und Warum des Gesagte« näher׳ anseinanderzusetzen, entzieht sich der Wirkungssphäre dieses Blattes und ist deshalb an dieser Stelle undiscutirbar. Unbesprochen möge es indessen nicht bleiben, dass, wenn die Wahrscheinlichkeit nicht trügt, wir in Bezug auf Altersversorgung einen leisen Hoffnungsschimmer nähren können. Diese Möglichkeit wird in gut unterrichteten Kreisen von der wiederholt angekündigten und angeblich demnächst zu gewärtigenden Regelung der culturellen und religiösen Rechtsverhältniße der isr. Cultusgemeinden aller im Reichsrath vertretenen Länder hergeleitet. Wir wollen nicht untersuchen, inwiefern diese Möglichkeit mit den gegebenen Verhältnißen in Einklang zu bringen ist, ׳ obwol sich einiges Bedenken gegen die Ausführbarkeit dieses humanen Vorhabens von selbst aufdrängt. Welche Vortheile denn doch soll uns die staatliche Anerkennung bringen? Das richtige Verständnis dieser zu beantwortenden Frage kann nur durch Vorführung von concreten Fällen erleichtert werden. Die staatliche Anerkennung genießen in Oesterreich Lehrer aller Confessionen, die von der Unterrichtsbehörde der betreffenden Länder angestellt sind, ferner der katholische Clerus, wenn auch nur von einer Theocratie ernannt; beide sind ihren Vorgesetzten unterstellt und der Gemeindecompetenz vollkommen entrückt. Außerdem haben wir eine staatliche. Anerkennung, die nur der Form nach besteht, jedoch mit der practischen Nutzanwendung dieses Begriffes nichts gemein hat. Diese Anerkennug pour la m&it6 genießen Lehrer an Communal- und Privatschulen, Rabbiner, mit der Matrikensührung betraut und Religionslehrer von Mittel- und Hochschulen; sie besteht einfach in der Anzeigepflicht bei der Ernennung und Enthebung dieser Functionäre. Ob sie definitiv oder zeitweilig angestellt, pensionirt oder nichtpensionirt werden, darüber kümmert sich die Regierung nicht im