Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 7 (1887)
- Issue
- Heft 14 (27.4.1887)
- Date
- 1887-04-27
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische Canioren - Zeitung Wränumerationspreis F«e VerelnsmltgNtder. Ga.,;jährig fl: 5.— Halbjährig fl. 2.50 VikrteljShrig fl. 1.25 Fnr Nicht« ttgNe-er ,> Ganzjährig fl. Halbjährig fl. 3.—; Vierteljährig - fl. 1.L0 [ Für das Ausland Ganzjährig fl. 7.— jj 12 Mark oder e Rubel. Organ für Oe nnteresteu jiiOscher Kantoren unü ^Mllusbesmten. Erschein i ] e b e.n achtenZag, Begründer: Obercantor Jacob Bauer. Medactiorr und Administratia« Wien, II., Novaragajse Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht rctouruirk. Nr. 14, Wien, 27. April 1887. 7. Jahrgang. Einige Gemcrkungen über den neuen Statutenentwurf. Von I. SIransky, Trantenau. Der in den letzten Blättern der Cantoren-Zeitung veröff»ntlichte Statutenentwurf weist, wie ich zugeben muß, wesentliche Verbesserungen auf, namentlich was die den Mitgliedern des Cantoren- Vereines zu bietenden Benefizien betrifft. Jedoch lässt es sich nicht läugnen, dass dieser Entwurf meiner Anschauung nach noch immer unklar und mangelhaft ist, und darum sei . es mir gestattet, nur auf einige Punkte aufmerksam zu machen. So finden ivir gleich in § 3, Alinea ä wieder die Hydra der zu -creirenden Cantorenschule, die, so oft ihr schon die Köpfe abgeschlagen wurden, immer und immer wiederkehrt. Ganz im Ernste gesprochen. Glaubt denn die löbliche Vereinsleitung wirklich, dass sich eine Majorität an! Cantorentage finden werde, die dazu ihre Zustimmung ertheilen wird, dass aus den schwer erworbenen und noch schwerer gesammelten Geldern des Vereines eine Cantorenschule gegründet werdest soll? Wie, hätten wir denn keine "bessere Verwendüng , für unseren Fond? Ist es denn nur denkbar, dass in absehbarer Zeit auch nur so viel Geld beisammen sein werde, um damit, was noch ^bedeutend wichtiger ist, einen Pensionsfond zu schaffen? Und da gibt man sich noch Illusionen hin, dass ״bei Vorhandensein zureichender Mittel" eine Cantorenschule gegründet werden wird? .. Doch gesetzt den Fall, ivir hätten einen bedeutenden Geldsond. Ist es denn unsere Pflicht mit unserem Geld für eine Cantorenschule zu sorgen? Sind nicht dazu ganz andere Faktoren berufen? Wäre cs nicht Pflicht großer und reicher Gemeinden für die Ausbildung eines Cantorenna chwuchses zu sorgen? Ebenso gut wie in Prag die Landesjudenschaft seit einigen Jahren für den Unterricht jüdischer Candidaten im Cantorenfache sorgt, ehepso könnte diegroße Wiener Cultusgemeinde etwas zu diesen! Zwecke thun, und ich bin überzeugt, dass eine Initiative unseres Vcreinsvorstandes in dieser Richtung von Erfolg gekrönt sein müßte. Doch darüber haben nicht wir.Mitglieder des Can- Lorenvereincs uns die Köpfe zu zerbrechen. Ich spreche also meine feste Ueberzeugung aus, dass Alinea ä des § 3 von dem allgemeinen Sturme hinweggefegt werden wird Zu § 7. — Laut diesem Paragraphen könnten auch ausländische Cantoren Mitglieder des Vereines werden, was doch dem Vereinsgesetze widerspricht* **)); ebenso könnten Cantoren überhaupt, wenn auch ohne Anstellung, Mitglieder werden, ferner schließt die Fassung dieses Paragraphen nicht aus, dass auch bisherige Mitglieder den Jahresbeitrag von 6 fl. zu zahlen hätten?*) Der § 7 sollte daher nieines Erachtens folgendermaßen lauten: ״Ordentliche Mitglieder können nur Chasonim und Chordirigenten jüdischer Confession werden, die I. in einer Cultusgemeinde der öfter r.-ungar. Monarchie als solche an gestellt, II. das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, III. eine einmalige Ausnahmsgebühr von 20 fl., welche in 4 vierteljährigen Raten geleistet iverden kann, und einen Jahresbeitrag von 6 fl. zahlen. Cantoren rc. welche vor Genehmigung dieser Statuten Mitglieder des Cantoren- Vereines geworden sind, zahlen den bisherigen Jahresbeitrag von 4 fl." Dieser Paragraph ist jedenfalls in den alten Statuten viel präziser ausgedrückt, und ich glaube nicht, dass die alten Statuten gar so ״zusammengestoppelt und zusammengeflickt" sind, wie sich ein anonymer Artikelschreiber in einer der letzten Nummern der Cantoren- Zeitung so höhnisch ausgedrückt. Dieser Herr möge nicht vergessen, dass diese Statuten vor 5 Jahren kein Werk juridischer Kapacitäten waren, sondern das geistige Produkt von Cantoren, und eben der Umstand, dass diese Statuten von einer Versammlung von 80 Mitgliedern genehmigt und von der hohen Behörde sanktioniert wurden, beweist, dass sie keineswegs soviel Hohn und Spott verdienen. Ich komme nun zu § 10, der von großer und einschneidender Tragweite ist. Hier heißt es: ״Beim Eintreten dauernder Berussunfähigfeit" 3c. *) Das Bereinsgesetz hat gegen die Aufnahme ausländischer Mitglieder gar nichts einzuwenden. Anm. d. Red. **) Die Erhöhung des Jahresbeitrages für alle Mitglieder ift auch in den Intentionen des Vorstandes gelegen, da einerseits fllr die Gegenwart schon größere Benefizien geleistet, werden können und andererseits die Gründung eines PenfionSsondes dadurch rascher ermöglicht wird. Anm. d. Red.