Mannheim
Compact Memory

Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1887-03-21 · Heft 10 (21.3.1887) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
7 (1887)
Issue
Heft 10 (21.3.1887)
Date
1887-03-21
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/1304829-3453087-3453097--2060-3456268
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Oesterreichiseh-imgarische Organ Vranumeralionspreis Füe DerelnsmilgNider. Ganzjährig fl. s Halbjährig fl. 2.5» Nikrtrljährig fl. 1.25 Kür Nicht» 1t ttede* Ganzjährig fl. 6.— Halbjährig fl. 3.— Wirrtrljährig. fl. 1.50 Für da- Ausland Ganzjährig - ' fl. 7.— 12 Mark oder 6 Rubel. M tlie WWer M HMyrbesurteil. Kr fch e i « t je de« achten $ 1 Begründer: OfiercaniorJacob Bauer. Wedaclio« und Administration Wien, II., Novarasaffe Nr. 2?. Inserate werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retour» irr. Nr. 1v. Wien, 21. März 1887. L. Jahrgang. Wien, am 20. Mür? 1887. In der letzten Porstandssitzung wurde die Statutenberathung zu Ende geführt, und wir sind darum in der angenehmen Lage, heute - den Schluß des bereits in Nr. 5 und 6 theilweise veröffentlichten Statutenentwurfes unseren Lesern mitzutheilen. Mit Bedauern wurde von Seite des Vereinsvorstandes die Wahrnehmung gemacht, dass sich bisher ein so geringes Interesse an der Discussion der neuen Statuten offenbart hat, doch wir Höffen, dass jetzt, nachdem bereits das ganze Statut den Vereinsmitgliedern vorliegt, die Theilnahme an der Erörterung einzelner fraglicher Punkte eine lebhaftere sein wird. §. 19. Der Termin, an welchem die Generalversammlung stattfindet, wird den Mitgliedern vier Woche« vorher in dem Vereinsorgane bekannt gegeben. Eventuelle Anträge von Mitgliedern, müssen dem Vorstande 14 Tage vor der Generalversammlung angemeldet werden. . §.20. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präses, in , dessen Verhinderung der erste, resp. zweite- Präses-Stellvertreter. §.21. Zu den Agenden der Generalversammlung gehören: «.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Ertheilung des Absolütoriums. &.) Statutenänderungen: e) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes. und der /Mitglieder. ck.) Entscheidung im Berufungswege gegen Beschlüsse des Vorstandes, betreffend den Ausschluß von Vereinsmitgliedern. §.22. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzeuden. §.23. Die Wahl des Vorstandes und der übrigen Functionäre erfolgt am Tage der Generalversammlung, u. zw. stets durch Einsendung, resp. Abgabe , von Stimmzetteln, die den Mitgliedern 4 Wochen vor der Wahl einzusenden sind. Als gewählt sind Diejenigen zu betrachten, welche die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigen. Im Falle der Resignation oder des Austrittes eines Vorstands- Mitgliedes steht dem Vorstande das Recht zu, das ledige Mandat durch Cooptation bis zur Neuwahl zu besetzen. Die Functionsdauer fämmtlicher Vereinssunctionäre beträgt drei Jahre. §.24. Die Leitung des Vereines obliegt dem Vorstände, bestehend aus dem Präses, 2 Stellvertretern, Cassier, Schriftführer und vier Beiräthen. §.25. Die Agenden des Vorstandes sind : a. ) Vertretung des Vereines nach Außen. b. ) Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. c. ) Verwaltung des Vereinsvermögens. d. ) Bewilligung der statutenmäßigen Unterstützungen, sowie der zur Führung der Vereinsgeschäfte nötigen Auslagen. 6.) Feststellung der Tagesordnung für die Generalversammlung (Cantorentag). Beschlußfassung in allen der Generalversammlung nicht vorbehültenen oder im Statut nicht vorhergesehcnen Angelegenheitm. g.) Ernennung von Vertrauensmännern aus den Vereinsmit- Mitgliedern in den einzelnen Bezirken.. 71.) Ernennung von Ehrenmitgliedern. §. 26. Der Präses und in dessen Verhinderung einer der Präses- ^Stellvertreter hat allmonatlich wenigstens eine Vorstandssitzung einzuberufen. Auf Verlangen von 5 Vorstandsmitgliedern ist er verpflichtet, auch eine außerordentliche Sitzung zu bestimmen. Den Vorsitz führt ׳der Präses, in dessen Verhinderung einer den beiden Präses-Stellvertreter. §.27. Zur Beschlußfähigkeit einer Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mindestens % der Vorstandsmitglieder, exclusive des Vor-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.