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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1887-03-13 · Heft 9 (13.3.1887) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
7 (1887)
Issue
Heft 9 (13.3.1887)
Date
1887-03-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische Cantaren - Zeitung ^ränumerationspreis Füe ®minlmHßltcfctt. <8ai1;jShrig fl. s.— Halbjährig fl. 2.50 VierttljShrlg fl. 1.25 Für Nicht» itgU«L«r Ganzjährig fl. 6.— Halbjährig . fl. 3.— Vierteljährig fl. 1.SO Für La- Ausland Ganzjährig fl. 7.— 1r Mark oder « Rubel. Organ str ilie ^ntereM« jWjschep ^kintoren M ^iillmbesmle«. Hrfcheint jeden achte« Tag. Begründer: Obercantor Jacob Bauer. j! Hteöactia« | und | Kdminikralron W i nt, II., Novaragafle Nr. 27. Inserate werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retsnruirr. Nr. s. Wien, lL. Mär? 1887. L. Jahrgang. Eine Mandesftage. Das emsige und eifrige Streben unseres Vereinsvorstandes zur Hebung und Förderung des noch immer in der Anlage begriffenen CaNroreNvereilfls verdient die vollste Anerkennung seitens der Verreinsmitglieder und gewiss wird Niemand ihm dieselbe versagen. Namentlich der in einer der letzten Nummern veröffentlichte Statuten- Entwurf zeigt, dass die Männer, die an der Spitze des Vereines stehen, ihrer Ausgabe gewachsen sind und demgemäß auch mit vieler Fachkenntnis und großem Ernste an die Correctur der bisherigen Statuten herangetreten sind. Dies muß wahrhaftig keine leichte Arbeit gewesen sein! Unsere alten Statuten sind so mangelhaft und unzweckmäßig abgesasst, dass ich mich fast wundern muß, wie dieselben die Bestätigung seitens der hohen Behörde finden konnten, Zudem sind sie keineswegs aus einem Guss geschaffen, sondern zusammengestoppelt und zusammengeflickt, jeder Paragraph verräth auf den ersten Blick einen andreren Verfasser, und so oft ich das Statutenbüchel zur. Hand nahm, kam mir der verführerische Gedanke, dieses Opus bei der nächsten Cöncursausschreibüng für ein Potpourri unter dem Titel ״Buntes aus der Ton- Welt" einzusenden: Doch äs moitnis nihil nisi bene. Die alten Statuten werden bald zu den Todten gehören, und darum wollen wir uns mit den neuen beschäftigen. ' So weit uns dieselben bisher bekannt sind, wird wol principiell gegen sie wenig einzuwenden sein, und dort wo man eben anderer Ansicht sein könnte, werden wir durch den der Veröffentlichung beigesügten Commentar, öder Motivenbericht, belehrt, dass der Vorstand nur so und nicht anders handeln konnte. Sie haben im Allgemeinen zwei Vorzüge,' die man Nicht unterschätzen darf. Sie sind der Form flach ebenso klar' ufld übersichtlich in der Anlage, wie präcis und deutlich in der Texirüng, und inhaltlich bieten sie ein solches Plusan Benefizien, dass wir die undankbarsten Geschöpfe der Welt sein müssten, wollten wir nicht Gott dem Herrn zunächst und dann ünserem Vorstände danken, dass wir es schon so weit gebracht Haben. Aber trotz alldem gibt es noch so manchen Punkt, über den man discutiren könnte, und aus einen solchen will ich heute Hinweisen. Paragraph 3, der von den Zwecken des Vereines Handelt, führt in Punkte b die ״Anstrebung der staatlichen Anerkennung" an und erst an letzter Stelle, im Punkte d, wird nur bedingungsweise ״bei Vorhandensein zureichender Mittel die Gründung einer Cantorenschule" ausgestellt. Abgesehen davon, dass hierdurch die Anordnung nach den beiden Geistespunkten, geistige und materielle Bestrebungen, gestört wird, was jedoch nebensächlich wäre, ist Punkt d von ebenso großer, ja meiner Ansicht nach, noch größerer Wichtigkeit als &, da wir das Letztere nur durch das Erstere erlangen können. Schauen wir uns bei unseren Beamtencollegen, den Lehrern um, die ja, wie bekannt, eine viel härtere Nuß zu knacken hatten, ist bei diesen nicht die Präparandieder staatlichen Anerkennung vorangegangen? Wenn wir uns nicht legitimiren können, was wir eigentlich sind, wofür soll uns der Staat anerkennen? Rabbiner und Lehrer, die ein bis zwei Decennien den Unterricht an Volks-, Mittel- und Hochschulen genossen haben, denen steht das Recht zu, den staatlichen Schutz zu beanspruchen; mit welchem Rechte soll dies aber der Cantor thun? Etwa für seine schöne Stimme, die vielleicht die Adhäsionskraft besitzt, manches Gemeinde- Mitglied zum Synagogenbesuche heranzuziehen? Naturgemäß müßte dann derjenige Cantor,. der diese schöne Stimme nicht besitzt, von einem solchen Rechte ausgeschlossen werden. Ist dies bei anderen geistlichen Functionären auch der Fall, oder schützt nicht der Staat den Minderbegabten Rabbiner und Lehrer ebenso wie den hochbegabten? Oder sollen wir vielleicht die staatliche Anerkennung Kraft des Absolutoriums über musikalische Bildung erhalten, dass A vom Cantor X. und B vom Chordirigenten N ausweisen kann? — Nein, meine Herren College«, wir müssen dem Beispiele der Schullehrer folgen, wir müssen in erster Linie eine Cantorenschule haben. Hiezu wirb uns nicht nur die staatliche Concession ertheilt werden, sondern wir werden auch bei ernstem Streben die Unterstützung der Gemeinden finden. Als vor einiger Zeit die Gründung einer Cantorenschule in diesen Blättern discutirt wurde, wurde von einem Gegner derselben ein Moment ins Treffen geführt, das bei vielen Collegen verfieng. ״Durch die Cantorenschule", hieß es, ״werden die alten Cantoren aus Amt und Stellung gedrängt, und jüngere geschulte Kräfte von

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