Mannheim
Compact Memory

Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1887-02-09 · Heft 5 (9.2.1887) · p. Seite 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
7 (1887)
Issue
Heft 5 (9.2.1887)
Date
1887-02-09
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/1304829-3453087-3453092--2016-3456219
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

neuerdings bestimmen zu müssen, wurde dieselbe ein für allemal auf 20 fl. festgesetzt, ein Betrag, der nach unserem Ermessen freilich etwas zu hoch gegriffen erscheint. Die Antragsteller konnten es sich jedoch selbst nicht verhehlen, däss eine so große Summe für einen dem Vereine beitretenden Cantor nicht so leicht zu erschwingen sein werde, und knüpften daran die Bewilligung, dass die Ausnahmsgebühr in Raten im Laufe des ersten Jahres beglichen werden könne. Die im §. 7 stipulirte Erhöhung des Jahresbeitrages von 4 fl. aus 6 fl. hat sich als unbedingt nothwendig ergeben. Einerseits findet sie ein Aequivalent in der in den folgenden Paragrapheu erfolgten Erhöhung der Benesicien, und andererseits wird sie durch den Hinweis aus die Statuten ähnlicher Vereine vollauf berechtigt. Aebrigens hat schon aus dem ersten Cantorentage ein großer Theil der Anwesenden für einen höheren Jahresbeitrag Plaidirt §-8. Unterstützende Mitglieder sind jene Personen und Corporationen, die einen jährlichen Beitrag von mindestens 4 fl. oder eine einmalige Spende von mindestens 50 fl.; Gründer, die «inen einmaligen Beitrag von mindestens 100 fl. entrichlen. Dem Vorstände steht das Recht zu. Personen, die sich um den Cautorenftand, speciell um den Cantorenverein, besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. .§.9. Die ordentlichen Mitglieder haben: a) das Recht der Theilnahme an den Vereinsversammluugeu, b) Das active und passive Wahlrecht, c) den Anspruch au die statutenmäßigen Benesicien; dies jedoch-erst dann, wenn sie bereits ein Jahr dem Vereine angehören. §- 10. - Bei dem Eintreten dauernder Berussunsähkgkeit hat jedes Mitglied Anspruch aus eine einmalige Unterstützung von 300 fl., Lurch deren Auszahlung jeder weitere Anspruch an den Verein «rlischt. §. 11. Stirbt ein Vcrcinsmitglied, so steht der Familie desselben, d. h. der Wittwe und den unterstützungsbedürftigen, unmündigen Waisen der Anspruch auf eine einmalige Unterstützung von 400 fl. zu. Ueber die Art der Vertheilung unter die einzelnen Familien- Mitglieder entscheidet nach vorausgegangener genauer Information der Vereinsvorstand. ß. 12. Für sonstige Unterstützungen in Fällen dringender Noth steht dem Vorstande jährlich ein Betrag von 150 fl. zur Verfügung. Eine solche Unterstützung kann je einem Mitglieds nur bis zur Höhe von 25 fl. verliehen werden. Nach dem dem Vorstande vorgelegten Statutenentwurfe soUe auch jedes Mitglied im Krankheitsfalle aus eine wöchent- Liche Unterstützung, wie sie bei Krankenvereinen üblich ist, Anspruch haben. Der Vorstand glaubte jedoch von einer solchen Bestimmung absehen zu können, da in den Fällen von vorübergehender Erkrankung jeder Beamte im Bezüge seines Gehaltes bleibt. Sollte jedoch einmal die Nothwendigkeit cintreten, ein Mitglied im. Krankheitsfälle zu unterstützen, so ist hiefür die Möglichkeit Lu den Bestimmungen des §. 12 gegeben. Viel berechtigter erschien dem Vorstande die Erhöhung der Benesicien in den in §§. 10 und 11 angeführten Fällen. 3m Verhältnis zu unseren gegenwärtigen Statuten sind diese Benesicien in doppelter Höhe sirirt. Es soll dies gewissermaßen eine Entschädigung hiefür sein, dass der Verein heute noch nicht in der Lage ist, Pensionen zu gewähren. Die Pensionsfrage bildete den Gegenstand eingehender und reiflicher Erwägungen. In Folge eines in der Sitzung vom 6. Februar 1886 gestellten Antrages wurde bereits am 13. Februar desselben Jahres ein Pensionsstatut mit ganz minimalen Leistungen vorgelegt, doch der Vorstand gelangte leider zur Einsicht, dass er auch dieses nicht acceptiren könne. Abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hindernißen, wie Steuerleistuna, gegenseitige Haftung der Mitglieder, Nachweis eines genügenden Stammfondes und, abgesehen von den großen Leistungen der Mitglieder, die sich aus mindestens 22 fl. jährlich beliefen, würde bei dem gegenwärtigen Stande des Vereins- Vermögens der Verein schon nach wenigen Jahren vor einem- Desicit stehen, das nur durch das Erträgnis eines fast zehnmal so großen Fonds gedeckt werden könnte. Auf Grund dieser Berechnungen, die durch den Vereiussecretär mittelst statistischer Nachweise und Belege erhärtet wurden, glaubte der Vorstand die Schaffung einer Pensiousversorgung und die Aufnahme diesbezüglicher genauer Bestimmungen in die Statuten für eine spätere Zeit sich Vorbehalten zu müssen. Es ist jedoch gegründete Hoffnung vor- Händen, dass der Verein, zumal wenn der Vorstand von Seiten der Mitglieder die nölhigs Unterstützung bei den Sammlungen findet, in einigen Jahren auch dieses Ziel erreicht haben wird. (Die Fortsetzung der Statuten erfolgt in nächster Nummer.) Der Prikstersegen. Von I. Baum, Cantor und Religionslehrer. In neuester Zeit wurde durch den Herrn Dr. Caro, Rabbiner in Pilsen, die Frage angeregt, ob der Priestersegen als Bestandtheil des synagogalen Gottesdienstes vom Cant o r oder vom Rabbiner der Gemeinde vorgetragen werden soll. Es erscheint daher als zeit- und ortsgemäß, diesen Gegenstand einer eingehenden Discussion zu unterziehen. Vor Allem aber will ich° auf die Einführung und die.Bedeutung des Priestersegens näher eingehen, die Aeußerung meiner Ansicht über die Frage des Herrn Dr. Caro für den Schluss dieser Abhandlung mir von behaltend.*) . Der Priestcrsegen (ברכת כהנים) war ,ursprünglich ein Bestandtheil des Tempel-Gottesdienstes in Jerusalem und stützt sich auf die im 4. B> M. 6, 21—27 enthaltene Anordnung, welche lautet: ,Rede zu.Ahron und zu seinen Söhnen Folgendes: So segnet die Kinder Israel, sprechet zu ihnen: Der Ewige segne und behüte dick; der Ewige lasse dir sein Antlitz leuchten und sei dir gnädig; der Ewige wende dir sein Antlitz zu und ertheile dr den Frieden. So leget denn meinen Namen auf die Söhne Israels und ich will sie alsdann segnen.* So finden wir auch (3. B. M. 9, 22), dass Ahron, nachdem er zum erstenmale den Priesterdienst verrichtet hatte, am Schlüsse desselben das Volk legnete. Daselbst heißt es wörtlich: 1ישא אהרן את ידיו ׳ליברכם d. h.: ,Und Ahron legte seine Hände über das Volk und segnete es, nachdem er Herabgekommen war von der Darbrkngung des Sündenopfers, des Ganzopfers und der Friedens, Opfer.' Dieser Bestimmung zufolge war der Priestersegen ein integrirender. Theil des täglichen Tempel-Gottesdienstes, dessen Schluss er bildete. Er wurde nämlich von den Priestern nach (*Ueberhaupt bin ich gesonnen, mit Erlaubnis der löblichenRedaction in diesen Blättern eine Artikelreihe über die Bedeutung und das Wesen der wichtigsten Observanzen des synagogalen Gottesdienstes zu eröffnen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.