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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1884-08-17 · Heft 28 (17.8.1884) · p. Seite 7

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 28 (17.8.1884)
Date
1884-08-17
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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— 7׳ — Schächtschnittt>, und wenn ich bis anhin noch nicht mit aller Energie für das Erschießen des Schächtviehes aufgetreten bin, so sind es nur locale, praktische Gründe, die mich davon abhielten, nicht aber ist es ein Verkennen des hohen Wcrthes einer solchen Thierschutzmaßregel. Lemverg. Die galizische Statthalterei hat nachstehende Verordnung erlassen, welche wohl bei den streng orthodoxen Juden Galizieus Bestürzung erregte, jedoch aus sanitären Rücksichten vollkommen gerechtfertigt erscheint: Trotz der Gouvernialverordnung vom 10. November 1849 erhält sich bei den Israeliten die Sitte, ihre Leichen nicht nur ohne Sarg, sondern oft sogar ohne geziemende Bedeckung auf einem Brett, Leiter, oder offener Tragbahre aus dem Sterbehause zum Friedhof zu tragen. Dieser auf Vorurtheilen gegründete Brauch verletzt das Anstandsgefühl anderer Glaubensgenossen, und wird häufig die Ursache der Verschleppung epidemischer und ansteckender Krankheiten. Es wird nun angeorduet, dass von nun an die Körper verstorbener Israeliten unbedingt in gut verschlossenen Särgen vom Sterbehause auf den Ortsfriedhof zu tragen oder zu überführen sind, ohne Rücksicht auf die Entfernung des Gottesackers und auf die Art der Krankheit, ob im Orte irgend eine ansteckende Krankheit herrscht oder nicht. Es versteht sich von selbst, dass es aus sanitätspolizeilichen Gründen nicht gestattet ist, den Sarg vor der Beerdigung zu öffnen. Indem zur streugsten Befolgung dieser Verordnung aufgefordert wird, wird bemerkt, dass die Uebertretung derselben, gemäß der Ministerial- Verordnung vom 3V. September 1857, mit einer Geldstrafe bis 100 Gulden oder bis zu 14 Tagen Arrest geahndet werden, was . allgemein knndgemacht wird. Vernicbtungsvroceß des Handwerks und des Bauernstandes ist in logenannten verjudeten, wie in nicht verjndeten Ländern. In dem christlichen Nordamerika herrscht dieselbe Corrnption. . Der christliche Arbeiter ist dem jüdischen ganz gleich und ebenso der jüdische Proletarier dem nicht jüdischen. Nicht die Unterdrückung der Juden haben wir auzustreben, sondern die Beseitigung der eapitalistischen Productionsweile." Kohenems. Zur Berichtigung der Correspondenz ,Aus der Schweiz" in Nummer 24 der Cantoren Zeitung diene folgende Correspondenz ans dem Ober Aargau: ״Es werden durch die schweizerische Presse allerlei zum Theil ganz falsche Mittheilungen über die von dem Thierschutzverein des Amtes Aarwangen in Angriff genommene Schächtensfrage verbreitet. Die Wahrheit ist folgendes: Der Thierschutzverein will den Juten nicht das Schächten verbieten, sondern ec verlangt blvs, dass die grausamen Vorbereitungen, das selbst für abgehärtete Metzgerknechte höchst unangenehme, gewaltsame Niederwerfen׳ großer Schlachtthiexe wegfalle und das Thier vor dem eigentlichen Tödtungsact '— dem Halsschni.t ־•-. durch einen Schlag auf den Kopf betäubt werde. Dieses den christlichen Metzgern längst vorgeschriebeue Verfahren sollte doch den Israeliten nicht als Beeinträchtigung ihrer Religionsausübung Vorkommen, um so weniger, als man nie gehört halte, dass gegen die in Basel zu Kraft bestehende Verordnung, wonach die Thiere erst erschossen werden müssen, bevor der Schächter seine Operation vollzieht, von israelitischer Seite eine Agitation in's Leben gerufen worden wäre. lieber das Verfahren beim Schächten des für die Inden bestimmten Viehs, schreibt uns der Verwalter des Basler Schlacht- Hauses, Thierarzt B. Siegmund: Es ist unrichtig, da s in der hiesigen Schlachtanstalt alles Großvieh ohne Ausnahme des zu schachtenden vermittelst der Schussmaske gelödtet werde. Die betreffende Stelle des Schlachrhaus-Reglementes lauter: ״Zur Tödtung von Großvieh steht jedem Metzger die Schussmaske unentgeltlich zur Verfügung. Farren dürfen nur mit dieser Maske gelödtet werden; ebenso scheue, bösartige, schwere und schwierig zu erschlagende Ochsen und Rinder. Alle übrigen Schlachtthiere sollen vor der Schlachtung durch den Kopfschlag vollkommen betäubt werden." ״Aus ritualen Gründen ist den Israeliten erlaubt, Len Kopfschlag erst unmittelbar nach dem Schächrerschnitte anzuwenden." Der letzte Passus, der das Erschlagen des Großviehes nnmittelbar nach vollführiem Schächrjchnitre vorschreiot, wurde vor etwa zwölf Jahren trotz heftigen Sträubens unserer orthodoxen Judenschaft, die an einem ebenfalls orthodoxen protestantischen Mitgliede des damaligen > Kleinrathes einen Vertheidiger fand, in das Reglement aufgeuommen, j was schon ein großer Fortschritt war. Heute durfte das Fällen des Schächtviehes durch die Schussmaske kaum auf mehr Schwierigkeiten stoßen, als damals die Bewilligung des TodesitreickeS sofort nach dem Correspondenz der Nedaetion. Collezen G. in P., Sch. in B. P-, T. in St., Gr. in I., K. in Hli., Rin Ak- Kr., Sar. in St., St. in Fr., Sch. in Tir. bestätig die einzesandten Beträge. Besten Gruß- St. in Fr. Sie haben noch bis 1. Oktober a. e. ein Saldo von Gnlden 375׳ sammt Beilage. Gruß. L. in Wot. Borläufig ist keine beffere Aussicht, werden uns jedoch bekümmern. Schriftstücke erhalten. Gruß. H. in Tir. Wir bitten ״um Einsendung der Jnserationsgebühr pr. Gulden 2 40 für 2malige Bestellung. Sch. in Ir. Sie haben Ihr Abonnent blos bis 1. Mai a. c. beglichen. ' Adl. in R- L. Auch solche Concurse haben schon in unserem Blatte Erfolg gefunden. Besten Dank für das kleine Berzeichniß. Gr. in N. Wir senden pünktlich an Ihre Adresse das Blatt ab. Weßhalb so spät die Reclamation? Ihr Saldo beträgt bis 1- Oktober fl. 4 sammt Beilage. Gruß. Die geehrten Herren Collegen werden ersucht, unser Fachblait auch dadurch zu unterstützen, dass sie bei den löbl. Vorständen dahin wirken, dass etwaige Concurse und Inserate unserem Blatte, welches doch mit den meisten Cantoren des In- und Anslandes im Verkehre steht, zukommen mögen. Die Redaction. INSERATE. Concurs. 1 An der israel. ״Status quo Gemeinde“ zu Stampfen, Pressburger j Camitat, ist mit 1. September 1. J. die Stelle eines zeitgemäss gebildeten! Cautors, der zugleich ובודק!קורא sei״ rauss> mifc 6lnem jäh» j liehen Gehalt von 450 fl-, Schechita und den üblichen nicht unbedeutenden 1 Neben-Emolumeuten, zu besetzen. Hierauf Reflectirende müssen von I bewährten Rabbinen ^ק^יןן besitzen und haben ihre gehörig belegten j Gesuche bis längstens 25. August an den gefertigten Vorstand einzu- | senden und zum Probevortrag zu erscheinen. Nur dem Acceptirten werden Reisespesen vergütet. Stampfen, den 3. August 1884. Der Vorstand der Stampfener israef. ,,stat quo“ Gemeinde. 003:ב.0־0.בב_ In unserer Cultus-Gemeinde wird ein שוחט וב' וקורא mit einem Jahresgehahe von 500 fl. ö. W. nebst Emolumenten aeceptirt. Bewerber nur ledigen Standes, welche eine Tenor- oder hohe Baritonstimme nebst einigen musikalisehen Kenntnissen besitzen, um beim Tempelcliore mitwirken zu können, wollen ihre Gesuche bis 15. August an den gefertigten Vorstand einsenden. Karlst. adt, am 27. Juli 1884. Julius Josefovic m. p. 1) r. S t e r n Secretär. Präses. 1

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