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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1884-07-08 · Heft 23 (8.7.1884) · p. Seite 6

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
4 (1884)
Issue
Heft 23 (8.7.1884)
Date
1884-07-08
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Unabhängigkeit zuerkannt hatten, wurde diese Anerkennung an gewisse Bedingungen geknüpft, welche eine Modifikation unserer Gesetzgebung, soweit dieselbe den Genuß der politischen und bürgerlichen Rechte regelt, zur Folge haben mußten. Als dann Serbien in engere internationale Beziehungen zu den europäischen Staaten getreten war, hat es auf Grundlage der Gleichberechtigung mehrere internationale Verträge abgeschlossen, die ebenfalls viele Bestimmungen unserer, die privatrechtlichen Verhältniße berührenden Gesetzgebung modificirt haben. Den Landesgerichten wurden seinerzeit alle Verträge und Conventionen, welche mit den fremden Mächten abgeschlossen worden waren, mitgetheilt; desgleichen hat der Justizminister in einem Circular vom 11. (23.) August 1883, Zahl 2643, die Aufmerksamkeit der Gerichts- Höfe auf die Veränderungen, welche herbeigeführt worden waren, gelenkt. Indessen scheint es, dass ein wichtiger Gegenstand, nämlich das Recht der Juden, unbewegliches Eigenthum zu erwerben, nicht gehörig berücksichtigt worden ist. Der Minister hat die Ueberzeugung gewonnen, dass einige Landesgerichte noch immer mehr Rücksicht aus die diesbezüglichen Verfügungen vom 30. Oetober 1856 und 4. November 1861 nehmen, welche die Juden und jüdischen Einwanderer betreffen, als auf die späteren internationalen Verträge. Die Folge davon ist, dass die Gerichte den Eigentbums-Urkunden, welche auf den Namen von Juden ausgestellt werden, die Legalisirung verweigern. Aus dieser Veranlassung muss ich den Standpunkt der Gerichte als einen falschen bezeichnen. Laut Artikel 35 des Berliner Vertrages kann das religiöse Bekenntnis in Serbien Niemandem das Recht, alle politischen und bürgerlichen Rechte zu genießen, nehmen, den Anspruch auf eine Staatsanstellung schmälern oder Jemanden der Fähigkeit berauben, alle Ehrenstellen zu bekleiden, sowie endlich Handel, Industrie und Gewerbe überall zu betreiben. Dieser internationale Act, der io enge mit der Proclamirung und Anerkennung des Königreiches verknüpft ist, hat also alle Religions-Unterschiede inß Bezug auf den Genuß der bürgerlichen Rechte definitiv aufgehoben. Ueberdies beruht das Recht der Ausländer auf Erwerb von Grund und Boden auf den fast mit allen europäischen Staaten sowie mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Verträgen, welche von unserem gesetzgebenden Körper angenommen worden sind, und daher die Kraft von Landesgesetzen erhalten haben. Sie find obligatorisch für Gerichte, wie für alle anderen Landesbehörden. Wenn diese Gesetze in Collifion mit den betreffenden alten Gesetzen sind, so ist es selbstverständlich, dass diese letzteren beseitigt erscheinen und die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu gelten haben. Die Landesgerichte haben daher einzig und allein Rücksicht auf die neuere Gesetzgebung zu nehmen. Im Sinne dieser internationalen, zur Gesetzeskraft erwachsenden Acte müssen wir allen fremden Unterthanen, also auch den Juden, das Recht gewähren, unbewegliches Eigenthmn in Serbien zu erwerben. Ist aber dem so, so existirt kein berechtigter Grund, unseren jüdischen Unterthanen dieses Recht vorzuenthalten, und dies umsoweniger, als nach dem Berliner Vertrage das religiöse Bekenntnis die Gleichberechtigung der Staatsbürger nicht alterirt. ä)ie Landesgerichte haben sich von diesem Gesichtspunkte leiten zu lassen und stets Rücksicht ans die Bestimmungen der neuen Verträge zu nehmen, welche für uns, wie jedes andere Gesetz, obligatorisch sind. Km türkischer Geöetausrttfer. Das Leben in den türkischen Ländern wird vollständig durch die Bestimmung des Korans regulirt. Der Koran ist nicht blos das Buch des Glaubens der türkischen Welt,, sondern auch das Reglement des Verkehres im öffentlichen und privaten Leben. Die Vorschriften des Korans beeinflußen das Treiben auf der Straße, nach ihnen richtet jeder gläubige Türke sein häusliches Leben, das Familienleben. .Der Koran wird von den Moslims so strenge beobachtet, wie kaum ein anderes heiliges Buch von einer anderen Nation. Was der Koran vorschreibt, wird unbedingt, und ohne darüber nachzudenken, beobachtet und befolgt. Die Beobachtung der Satzungen des Korans wird durch die Staatsgewalt bewacht und die Staatsgewalt selbst wird durch eine große Anzahl von Priestern, welche aus das Volk einen maßgebenden Einfluss besitzen, controlirt. Einem Gebote des Korans zufolge soll fünfmal im Tage die gläubige Welt durch einen Priester an das Gebet erinnert werden. Der Prophet nannte diese Priester Muezzin, und jede Moschee muss solch' einen GebetSauSrufer besitzen. Von der vor dem Miuaret angebrqchten Terrasse muss derselbe fünfmal im Tage den Czan, d. i. die Ausrufung im Gebete vornehmen, indem er mit mächtiger Stimme folgende Worte in die Straße rnft: ,Gott ist der Allerhöchste! Gott ist der Erhabenste! Ich bezeuge, dass kein Gott ist, außer Allah! Ich bezeuge, dass Mohamed der Prophet Gottes ist! Kommt zum Gebet! Kommt £un Tempel des Heils! Groß ist Gott! Es ist kein Gott außer Gott!* Dem Muezzin ist auch gestattet, diesen Ruf singend vorzutragen, und es ist namentlich in Constaminopel allgemein üblich, dass der Czan vom Muezzin. gesungen wird. Beim Morgen- Czan, wenn die Aufforderung an die Gläubigen ergeht, ihre Frühandacht zu verrichten, hat der Muezzin auch die Pflicht, den Gläubigen mit ernster Miene zu sagen: ,Das Gebet ist besser als der Schlaf*, und selbst weniger Gläubige, welche in der Nähe von Moscheen wohnen, werden durch die kräftige Lunge des Muezzin häufig mit dieser Belehrung aus dem Schlafe geweckt. — Wäre es nicht zweckmäßig und vortheilhast, solche Gebetrufer in unserer Cultus- Gemeinde anzustellen? Vielleicht würden manche seltener in Verlegenheit kommen, durch Mangel an Minjan nicht beten zu können. An die geehrten Herren Vereinsmitglie-er. Da der Präses des österr.-ungar. Cantoren-Vereines, Herr Obercantor Josef Singer, am 14. Juli 1884 eine Urlaubs- .reise antritt, so sind von diesem Tage ab alle Zuschriften in Vereinsangelegenheiten an den Präses-Stellvertreter, Herrn Obercanior Jacoh B a u e r, II., Novaragasse 27, zu richten- * * * Die Veröffentlichung des Berichtes über die letzte Vorstandßsitzung, sowie die Bestätigung der in den letztverflossenen Tagen an den Vereinscassier eingesandten Beiträge erfolgt in der nächsten Nummer dieses Blattes. Aer Worstand dcs österr.-ung. Cantoren-Vereines. An unsere geehrten Herren Abonnenten. Die ungewöhnlich lässige Einzahlung des Abonnementsbetrages für das mit 1. Juli begonnene Quartal, sowie die traurige Wahrnehmung, dass alle unsere an säumige Abonnenten gerichteten Ermahnungen zur Einsendung der Rückstände nicht viel fruchten, veranlassen uns zu der Erklärung, dass wir bei allen Jenen, die bis längstens 15. Juli das Abonnement nicht erneuert oder wenigstens einen Theil des Rückstandes nicht beglichen haben, die weitere Zusendung des Blattes sistiren müssen. Die Nedaction. Correspondenz der Nedaetion. Collegen S. in Hamb., H. in W., Sch. in W-, R. in W-- Bin T. W. in B., St., M., Schr. in G. I., A. in H., R. in P., F. in P., Ein Pr., Sch., in K-, Sp. in D., U. in W., Sch. in B-, L. in W., H. in T-, R. in K., Fr. in Kr., B. in P., L. in W., B. in M., I.- in M., St. in K. C-, Pr. in T., Sch. in K-, L. in K-, W. in T., S. in I-, Fr. in P., Gr. in L-, St. in Z., Ein S-, Fr. in Str-, Rin H. M., H. in L-, St., M., S. S. in W. bestätigen dankend die eingesandten Beträge. Sch. in K. Sie reftiren noch-für das lausende Quartal. S. in Kop. Bestätigen ^dankend den eingesandten Betrag und haben Sie hiemit den Nest per l fl. von 1883 und das 1. Quartal 1884 für Beilage beglichen. G. in Schl. Die Zeitung wird regelmäßig an Ihre Adresse abzesendet. Gruß.

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