Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 4 (1884)
- Issue
- Heft 19 (6.6.1884)
- Date
- 1884-06-06
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Oesterreichisch-ungarische Pränumerations-Preis für Mitglieder des ö.-u. Canioren-Vereines ohne Musikbeklage viertelj . ft. 1.— mit Musikbeil viertelj. ft. 1.25 für Nichtmitglieder in Oesterr - Ung. ohne Musikbeil vierteljährig .... - fl- 1-25 mitMusikbeil-viertelj. ft. 1.5V für Abonnenten im AuSlande , o. Musikbeil, viertelj. fl. 1.50 mit Musikbeil, viertelj. fl. 1.75 Organ für die Gesummt-IiümWU südischer Gllntoreu. Erscheint jeden achten Tag. Begründer: Obercantor Icrk.06 Mcruev. jBedacftan und Administration Wien, II., Novvragnffe 27. Inserat« werden billigst berechnet. Manuskripte werden nicht retournirt. Nr. 19 Wien, 6. Juni 1884. 4. Jahrgang. Wien, am 6. Juni 1884. In einer für linieren Stand überaus wichtigen Angelegenheit, der Frage der staatlichen Anerkennung der Cantoren, erbalten wir von wohlinsormicter Seite folgende, gewiss beacbtenswerthe Zuschrift: : :-'״■.־«-v c t e u ri -; ,Sie haben zu mehreren Malen in Ihrem geschätzten Fachblatte eine gewiss interessante Frage, ich meine die der staatlichen Anerkennung der Cantoren, besprochen und auch dabei ganz richtig die wichtigste Folge derselben bezeichnet. Vielleicht wird es für Sie nun von Interesse sein, eine kurze, sachliche Erörterung der Angelegenheit, ans Grundlage unserer interconfessionellen Gesetzgebung, in Ihrem geschätzten Blatte zu veröffentlichen. Der Begriff, der gewöhnlich mit der staatlichen Anerkennllng verknüpft wird, muss als ein ziemlich unrichtiger bezeichnet werden. Man glaubt oft, dass mir derselben eine Amovibilität des betreffenden Beamten verknüpft sei, wie sie doch nur einzig und allein beim richterlichen Stande in der Wahrheit existirt. Man glaubt ferner vielfach, dass ipso )uro eine Pensionsberechtigung aus derselben hervorgehe, die jederzeit geltend gemacht werden könne. Beide Ansichten treffen nicht das Richtige, sie gehen von einer Ueberscbätzung des Begriffes der staatlichen Anerkennung aus und suchen den Werth derselben — einen solchen besitzt sie doch unleugbar — dort, wo er nicht zu finden ist. Das eigentliche, nicht genug zu schätzende Moment liegt vielmehr, wie Sie es schon selbst hervorgehoben, in der leichteren Verfolgbarkeit der An'prüche, in deren Verfolgbarkeit vor der Administrativbehörde. Wer besitzt nun die staatliche Anerkennung, das heißt, wer kann sein Recht gegenüber der Gemeinde auf nicht gerichtlichem Wege zur Geltung bringen? Nach unserer Gesetzgebung steht dieses Recht den Seelsorgern aller anerkannten Religionsgcnossenschäften zu. Dass die jüdische Religion zu den im Staate anerkannten Consessionen gehört, ist ganz z!: eifellos und braucht nicht erst näher erörtert zu werden. Was aber versteht das Gesetz unter Seelsorgern? So einfach es scheint, die Frage zu beant- Worten, so schwierig ist in der That, wenn man ihr näher rückt, eine gründliche Lösung derselben. Da tritt un.s vor Allem der Unterschied zwischen den einzelnen Neligionsgenossenschaften entgegen. Grundverschieden wird die Frage bei der christlichen, der jüdischen — und gerade diese bietet die meisten Schwierigkeilen — und etwa auch bei der mohamedanischen zu lösen sein. Zweifellos ist es, dass der Piarrer, Pastor, Pope 11. s. w. zu den Seelsorgern der christlichen Consessionen gehören; andere Gesichtspunkte sind es aber, die bei der Feststellung des Begriffes Seelsorger in der jüdischen Confession maßgebend sind. Einen ,Leelsoiger" im katholischen Sinne besitzen die Inden nicht, eine Concentrirnng der gottesdienstlichen Functionen in einer Hand existirt nicht. Wer also ist der Seelsorger dieser Neligionsgenossenschafl, denn einen solchen wird sie doch wohl baden, da sie auch einen Gottesdienst besitzt, der von eigenen Fnnciionären geleitet und versehen wird? Seelsorger, im gesetzlichen Sinne, ist aber gerade Derjenige, der den Gottesdienst versiebt, der für die Gemeinde und mit der Gemeinde vor den Altar hintritr. Es ist nun ganz unleugbar, dass bei den Juden eine Tbeilung der Functionen sich allmälig herausgebildet hat. Ursprünglich konnte wohl jeder unbescholtene Jude den Gottesdienst versehen. Mit dem Verlauf der Zeiten bildete sich zuerst das Cantorat, eigentlich das Amt des Vorbeters, und später trat dazu das Rabbinat, das ursprünglich nichts als ein Lehreramt war, wovon noch jetzt Spuren genug vorhanden sind, und wovon auch die Benennung רב das beste Zeugnis gibt. Wenn wir nun die historische Entwicklung sowohl, als den gegenwärtigen Zustand in Betracht ziehen, so müssen wir sagen, Cantor sowohl, als Rabbiner sind Seelsorger der jüdischen Neligionsgemeinde. In dieser unserer Ansicht werden wir dadurch nur bestärkt, dass gerade der Cantor den eigentlichen Gottesdienst versah und versieht, während der Rabbiner nebst der Predigt, die er stets ausschließlich zu besorgen hatte, erst allmälig einzelne gottesdienstliche Functionen für sich in Anspruch nahm, und dies in den ver schiedenen Gemeinden mit verschiedenem Erfolge. Außerdem zeigt uns eine große Anzahl von Gemeinden, dass das Hauptgewicht gerade auf dem Vorbeter beruht, da dieser nie und nirgends fehlt, während sehr oft das Amt eines Rabbiners gar nicht existirt. Wäre nun das Rabbinat so wesentlich