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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1883-08-07 · Heft 27 (7.8.1883) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 27 (7.8.1883)
Date
1883-08-07
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische Prünnmeratlons-Preis י für Wien und Umgebung und Provinz: Ganzjährig . . fl. 6.— Halbjährig . . fl. 3.— Vierteljährig . fl. 1.50 Für das Ausland: Ganzjährig. . fl. 7.— Halbjährig . . fl. 3.50 Vierteljährig . fl. 1.75 incl. Lustrllung iu’i Ha»,. Organ kür die GeZMmt-IuteresM jüdiZlher Cuntnmi. Erscheint jeden achten Hag. Begründer: Obercantor Icrkob Wcrrrev. r ^ctlacitan und Administration LropoldstaLt, Circusgasse Nr. 20. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirt. Nr. 27. Wie», 7. August 1883. 3. Jahrgang. Znm §• 2 der Vereinsstatnten. Nummer 25 der Cantoren-Zeitung gab an leitender Stelle eine Besprechung des §. 2 der Statuten des österr.-ungar. Cantorenvereines und knüpfte hieran eine Neide durchaus fachgemäßer Bemerkungen mit Beibringung einiger höchst interessanter, ja zum Theil frappanter Daten. Aus diese Ausführungen des Näheren eiuzugehen, möge mir heute gestattet sein. Der ciiirte Paragraph, vielleicht der wichtigste in unserem Vereiusstalute überhaupt, bestimmt den Zweck des Vereines, der ja bekanntermaßen in einer entsprechenden Hilfsactivn an berufsunfähige Mitglieder und. an Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder besteht. Der erwähnte Artikel der Cantoren- Zeitung vom 22. Juli 1883 beleuchtet nun in recht anschaulicher Weise die verschiedenen Wege, auf welchen dieses Ziel am besten zu erreichen wäre, ohne jedoch, wie ja von vornherein nicht anders beabsichtigt, zu einem endgiltigen, positiven Resultat zu gelangen. Und das ist auch nicht anders möglich gewesen. Denn c s ist ein Cardinalfehler, bei der Besprechung derartiger Fragen von umfassendster Tragweite summarisch zu verfahren und den Individuen als solchen nicht gerecht zu werden; mit einem Worte, da zu generalisiren, wo das genaueste In d i v i dua l i s i re n am Platze wäre. Und das war thatsächlich in der berührten Angelegenheit der Fall: Es handelt sich darum, die Existenz von 200 Familien nach dem Tode ihrer Ernährer wenigstens einigermaßen sicherzustellen. Kann das nun in 200 verschiedenen Fällen ans ein und dieselbe Weise geschehen? Wird, bei denselben Mitteln, in 200 verschiedenen Fällen dieselben Resultate zu erreichen über- Haupt auch nur denkbar sein? Und andererseits, haben nicht alle 200 Fälle dasselbe Anrecht auf dieselbe genaueste und gewissen- Hasteste Rücksichtnahme? Wenn durch die jährliche Einzahlung von 200 X 7 st. — 1400 fl. an eine Assecuranzgesellschaft für jede Witwe, resp. die Waisen, eines Vereinsmitgliedes eine einmalige Summe von 300 fl. gewonnen wird, so gibt man damit den Zurückbleibenden ein kleines Capital in die Hand, groß genug, um die dringenden Bedürfnisse der allerersten Zeit zu decken, aber viel zu klein, um dieselben für die Dauer vor Elend und Hunger zn schützen. ,Aber', so wird man vielleicht einwenden, ,die bei dem Ableben eines Vereinsmitgliedes zu leistenden Einzelbeiträge per 1 fl., zu deren Leistung wir statutarisch verpflichtet sind, dürfen auch nicht zn gering angeschlagen werden; die sollen ja die erste rasche, momentane Hilfe leisten, nicht so?' Gewiß sollen sie das. Und eben deshalb, weil die Noth für die allererste, unmittelbare Zeit nach der Katastrophe gebannt erscheint, bleibt der Vereinsleitung immerhin hinlänglich Muße und wohl auch die Pflicht, nach Kräften für die weitere Existenz der unglücklichen Familie Sorge zn tragen, beziehungsweise dieselbe durch eine regetmäßige Jahrespension unterhalten zu helfen. Daß diese jährliche Pension zunächst und wohl noch durch eine Reihe von Jahren keine große wird genannt werden dürfen, liegt auf der Hand und ist bei einem so jungen und verhältniß» mäßig eben nicht allzureich dotirteu, Humanitären Vereine, wie der unserige es ist, in der Natur der Sache begründet; und daß wir nicht mit Tausenden operiren können, ist eine unbestreitbare Thatsache, die, wir wollen es hoffen, von Tag zn Tag an Aetnalität verlieren möge. Es ist selbstredend, daß d i e B e m e s s u n g der Höhe der e inz e lnen P e n s io n c 11 nach der genaue ste n und gewissenhaftesten U e b e r l e g u n z d e m G n t a ch t e n d e r V e r e i n s t e i t u n g Vorbehalten bleiben müßte; denn Jedermann muß es als Absurdität cmpsinden, einer jungen, gesunden, kinderlosen Frau dieselbe Unterstützung znzuerkennen, wie einer arbeitsunfähigen Greisin, oder eine Mutter von etwa fünf unmündigen Kindern, ebenso zu bedenken, wie die Mutter eines einzigen erwachsenen Sohnes. Und das träfe doch jedesfalls bei einmaliger Zahlung einer, sit venia verbo, Abfertigungssumme, von welcher Höhe immer, ein. Im anderem Falle jedoch, wenn jeder Familie die gleiche, durch §. 8 der Vereinsstatuten garantirte Summe sofort zugefnhrt wird und überdies noch eine feste, nur je nach den bestimmenden Verhältnissen in Bezug ans ihre Höhe zu differirende Jahres- Pension geleistet wird, so ist wohl dem Wunsche eines jeden

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