Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 25 (22.7.1883)
- Date
- 1883-07-22
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Oesterreichisch-ungarische für Men und Umgebung und Provinz: Ganzjährig . . fl. 6.— Halbjährig . . fl. 3.— Vierteljährig . fl. 1.50 Für das Ausland: Ganzjährig. . fl. 7.— Halbjährig . . fl. 3.50 Vierteljährig . fl. 1.75 iatl. Justrllong iu’i Hau». Organ die OrZMmt-MerMM jüdisiher Cantaten. Erscheint jeden achten Hag. Begründer: Obercantor IcrAob Wauev. r ctlacfian und Administration Lropoldstadt, Circusgasse Nr. 20. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirt. Nr. 25• Wien, 22. Juli 1883. 3. Jahrgang. Wien. 22. Juli 1883. Als wir vor Jahr und Tag mit aller uns zu Gebote steheaden Kraft und Energie für die Begründung eines Canioreu- Vereines eintcaten, da schwebte uns ein doppeltes Ziel vor Augen. Moralische Hebung ^des ganzen Cantorenstandes, materielle Verbesserung der Lage eines jeden'Einzelnen waren für uns die Leitsterne, denen zu folgen wir fest entschlossen waren. Unser Streben war vom Glücke begünstigt. Der österreichisch-. ungarische Cantoren-Verein kam zu Stande und in den Statuten wurde den beiden anzustrebenden Zwecken Rechnung getragen. Paragraph 2 derselben besagt in etwas unklarer Weife, der Zweck des Vereines sei, »in außerordentlichen Fällen Unterstützungen an b eru fs un fäh i g e Mitglieder, sowie an Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder zu ertheile 11.' Es ist nun nicht anzuzweifeln, daß das Wort .außerordentliche" nicht gar zu streng zu nehmen ist, umsomehr, als an einer anderen Stelle die Gründung einer Pensionscassa ausdrücklich festgestellt wird. Doch dies nur nebenbei. Wir wollen heute nicht an eine Interpretation der Statuten geben, der Stoff unserer Besprechung ist ein ganz anderer und, wie wir glauben, ein viel wichtigerer und zwar die Ausführung der Bestimmungen des citirten Paragrapbes. Es ist wohl einem Jeden von uns klar, daß in erster Reihe für die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder gesorgt werden muß. Wenigstens hat es die Erfahrung gezeigt, daß in solchen Fallen rasche Hilfe weit öfter nöthig sei. Nun schreibt zwar §. 7 der Statuten vor, daß die eingezahlten Mitgliedsbeiträge durch fünf Jahre unangetastet liegen bleiben müssen und man könnte nun die vorliegenden Zeilen für verfrüht halten und aus dem citirten Paragraphen folgern, daß alle Thätigkeit dcs Vereines bis zum Jahre 1887 lahmgelegt sei. Dem ist aber unserer Ansicht nach nicht so. Es dürfen zwar Mitgliedsbeiträge nicht verwendet werden, Spenden un d U n t e r st ü tz u n g en v o n N i ch t m i t gl i d er n können und sollen aber früher, wenn sie eine gewisse Höhe erreicht haben, zweckentsprechend gebraucht werden. Es frägt sich nur, wie dies zu geschehen hat, und da öffnen sich uns zwei Wege, deren Vor- und Nachtheile abznwägen wir heute versuchen wollen, um damit die Debatte über diesen Gegenstand zu eröffnen. Der erste Weg wäre, wenn der Verein mit einer bedeutenden Assecuranzgesellschaft in Verbindung treten wollte, um ein jedes Mitglied für den Todesfall zu versichern. Wenn wir dabei die Anzahl der Mitglieder mit zweihundert beziffern, womit wir eher zu tief als zu hoch greifen, und das durchschnittliche Alter der Cantoren mit 35 Jahren annehmen, so müßte, um der Witwe eines verstorbenen Mitgliedes ein Capital von 300 fl. zu sichern, die Summe von zweihundsrtmal 7 fl. ist gleich 1400 fl. jährlich an die Assecuranzgesellschaft abgeführt werden. Dies ist jedenfalls eine sehr bedeutende Summe, aber noch bedeutender, ja geradezu unerschwinglich würde sie, wollte man der Witwe, respective den Kindern, eine jährliche Rente von etwa 100 fl. — und dies ist doch keine bedeutende Summe — sichern. Wenn wir die obigen Verhältnißzahlen auch hier zu Grunde legen und das Alter der Cantorenfrauen durchschnittlich mit 30 Jahren annehmen — unsere Collegen heiraten bekanntlich meist junge Damen — so würde sich folgende Rechnung ergeben: Für eine Rente von jährlich 100 fl. ist zu zahlen eine Prämie von 25 fl., dies macht für zweihundert Mitglieder fünftausend Gulden jährlicher Ausgaben, was einem Capitale von hunderttausend Gulden entsprechen würde. Bis der Verein ein solches Capital sein nennen könnte, wird wohl noch einige (!) Zeit vergehen, und darum muß man wohl von einer Rentenversicherung der Witwen vollkommen absehen. Wollte man aber eine zeitliche Versicherung für je ein Kind bis zur Erreichung seines zwanzigsten Lebensjahres vornehmen, so würde, das Alter des Vaters wie oben, das des Kindes mit 5 Jahren angenommen, für jedes Mitglied jährlich der Betrag von fl. 850 zu entrichten sein; dies würde für