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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1882-09-19 · Heft 33 (19.9.1882) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 33 (19.9.1882)
Date
1882-09-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische »; f^rännniEiatinns-^rris^ für Wien und Umgebung und Provinz: Ganzjährig . . fl. 6.— Halbjährig . . fl. 3.— Vierteljährig . fl. 1.50 —V/X׳— Für das Ausland: Ganzjährig . . fl. 7.— Halbjährig . . fl. 3.50 Vierteljährig . fl. 1.75 inrl. Organ für die GrMillNlt-IiitmMU jüdisiher CnntorEB. Erscheint jeden achten Hag. Begründer: Obercantor Jakob Mauer:. Ktdacitan uns Administration Lropoldstadt, I Circusgasse Nr. 20. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirt. Nr. 33. Wien, 19. September 1882. 2. Jahrgang. WereinsnachrnchLen. Bald nach Genehmigung der Statuten des österr.-nngar. Cantorenvereines von Seite der k. k. n. ö. Statthalterei wurde eine Ausschußsitzung einberufeu. Dieselbe sand Montag den 18. d. M. um 3 Uhr Nachmittags in der Wohnung des Collegen Bauer statt. Der Verlauf derselben war laut dem uns zur Veröffentlichung übergebenen Protokoll folgender. Vorausschicken wollen wir noch, daß den Vorsitz heute als alternirender Präses Herr Obercantor Singer hätte führen sollen, derselbe ihn jedoch dem Collegen I. Goldstein überließ. * Anwesend: I. Singer, I.-Goldstein,. I. Bauer, A. Fischer, A. Kulka, H. Goldstein, L. Stern, Rotier, Fleck, Zempliner, Hirsch, Petersil k a. Vorsitzender: I. Goldstein. Schriftführer: A. Kulka. Vorsitzender berichtet über die herabgelangte Genehmigung der Statuten und stellt zugleich den Antrag, den Erlaß der hohen Behörde zur Verlesung zu bringen, so wie auch im Vereinsorgane, der ״Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung", zu veröffentlichen. Der Antrag wird einstimmig angenommen und erwähnter Erlaß ääo. 22. August 1882, Z. 37100, dem entsprechend unter der freudigen Zustimmung aller Anwesenden verlesen. Zugleich werden bie von der h. Behörde an den Statuten vorgenommenen Modificationen zur Kenntniß genommen. College Fischer berichtet über die in Folge eines in der ״Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung" veröffentlichten. Aufrufes zu Gunsten der Witwe Luria in Grau eingeleitete Sammlung und über das Resultat derselben. Heber Antrag des Collegen Bauer wird dem Vereinscassier Fischer, welcher auf privatem Wege eine bedeutende Summe zusammengebracht, der einstimmige Dank votirt. College I. Goldstein stellt den Antrag: Es werde ein Comite, bestehend aus vier Mitgliedern, behufs Veranstaltung von Sammlungen zu Gunsten des Vereines, gewählt. Dasselbe soll auch das Protectorat über den Verein einer geeigneten Persönlichkeit übertragen. College Singer anerkennt die Nothwendigkeit eines solchen Schrittes, meint aber, es sei die Durchführung erst nach den Feiertagen in Angriff zu nehmen. Er formulirt auch seinen Antrag dahin. Derselbe wird angenommen und der Gegenstand sohin vertagt. College Kulka richtet an den Vorsitzenden die Aufforderung, die noch etwa nöthigen Schritte formeller Natur Möglichst beschleunigt zur Ausführmrg^u-bringen, damit baloigst an die Constituirung des Vereines geschritten werden könne. Im Nachstehenden bringen wir einen Auszug aus dem Erlasse des hohen k. k. Ministerium des Jnueru, sowie die hohenorts endgiltig vorgenommenen Modificationen der Vereinsstatuten. Z. 37.100. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat zufolge Erlasses vom 16. August 1882, Z. 12,533 die Bildung des österreichisch-ungarischen Cantoren-Vereines, nach Inhalt der von den Herren Jos. Gold stein und Jakob Bauer in Wien mit Eingabe ä6 prae.-roM. 9. d. M. unmittelbar hohenorts überreichten Statuten, nicht zu untersagen befunden. Hievon wird der Verein mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß über die Errichtung eines Zweigvereines (Filiale) jedesmal, bevor derselbe in Wirksamkeit tritt, in Gemäßheit der §§. 4, 5, 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. 134, die Anzeige zu erstatten ist. — — — — Ein Statutenexemplar ohne Clausel folgt in der Anlage mit dem Beifügen mit, daß die Vereinsvorstehung alljährlich nach Ablauf des Vereinsverwaltungsjahres gemäß §. 13 des Gesetzes vom 15. November 1867 die Rechenschafts- und Geschäftsberichte des Vereines in 3 Exemplaren der in §. 12 obigen Gesetzes genannten Behörde vorzulegen haben wird. — Falls die Beisetzung der hochortigen Bescheinigungsclausel im §. 9 des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. 134, Die nächste Nummer der ״Oesterr.-ungar. Cantoren-Zeitung^ erscheint Mittwoch oen 27. S ep t. a. c.

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