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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1882-03-12 · Heft 10 (12.3.1882) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 10 (12.3.1882)
Date
1882-03-12
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische d - Zeiiun «! Halbjährig . . fl. 3.— Vierteljährig . fl. 1.50 PlMlimerlltlllns-PlklZ für Wien und Umgebung und Provinz: Für das Ausland: Ganzjährig. . fl. 7.— Halbjährig . . fl. 3.50 Vierteljährig . fl. 1.75 intl. Jufikllang in’s Haus. Or g an kür die Gesammi-MereZZm jüdisäirr Cantoren. Erscheint jeden achten Hag. Begründer: Obercantor Icrkoö Mcruev. "״גורלך תפיל בתוביבו חבורה אחת «1.׳ לבלגו ״Thrilr -eia Los mit aus, -raa eia Sanvrrbin-r aas Alle" " ^etlacita« und Administration Seopol-sta-t, Circusgasse Nr. 20. Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirt. Ar. 10. Wien, 12. März 1882. 2. Jahrgang. Inhalt: Leitartikel: Zur Statutenfrage. — Musikbriefe. — Die sociale Stellung des Juden in der Gegenwart. — Kleine Chronik. — Correspondenz. — Feuilleton: ״Die Tochter des Chasan". — Inserats. — Vacanzen. Wochen März 1882 j 5642 Kalender Sonntag. 12 21 Adar 1 Montag. 13 22 Dienstag . 14 23 Mittwoch. 15 24 Donnerstag. 16 25 Freitag. 17! 26 Samstag.. 18 27 26. Babi. Sonntag. 19! 1 28 . Sowohl in Nr. 8 wie Nr. 9 unseres Blatres brachten wir Statutenentwürfe für unseren Verein, betonten jedoch hiebei ausdrücklich, daß sämmtliche Paragraphe nur als provisvrisch zu gelten haben, gleichsam als Unterläge zur Berathung. Einige unserer Collegen haben dessenungeachtet die verlautbarten Statuten als bereits definitiv bestehend angenommen und selbe sogar ganz und gar falsch aufgefaßt. So beispielsweise ad §. 1. ' Darunter haben einige unserer geehrten Collegen verstanden, daß nur jene Cantoreu in den Verein ausgenommen werden sollen, welche das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Dieser Paragraph ist jedoch dahin zu erklären, daß Mitglieder mit 35 Jahren selbstredend eine geringere jährliche Einzahlung zu leisten haben, als solche mit 50 und 60 Jahren. Ist der ״normalmäßige" Beitrag beispielweise mit 12 fl. jähr-!ich fixirt, so müßte Derjenige mit 40 Jahren vielleicht 15 fl. jährlich einzahlen und der mit 50 Jahren etwa 24 fl. u.s.f. Betreffs ß. 5 wird uns von einem geschätzten Collegen die Frage um Erläuterung gestellt: Der Cantor könnte bei Beginn des in's Leben tretenden Vereines in einer Gemeinde angestellt sein, die ihm ein jährliches Fixum von 1000 fl. zahlt; derselbe bleibt in dieser Stellung zehn Jahre und zahlt während dieser Zeit pünktlich ^ubkrchetrPtzrcent^arr den Berefir von seinem Nach zehn Jahren ist derselbe Cantor durch irgend ein Mißgeschick genöthigt, seinen Posten zu verlassen und diesen mit einem zu vertauschen, welcher ihm ein Fixum von nur 500 fl. bietet; er zahlt von diesen 500 fl. zwei Jahre lang prompt die entfallenden Percente; nach diesen zwei Jahren tritt eine totale Berufsunfähigkeit ein, soll nun die Pension dieses von obigem Schicksale ereilten Cantors nach den eingezahlteu Percenten des Gehaltes normirt werden, welchen er in den letzten zwei Jahren bezogen? Selbstverständlich erhält der Cantor jene Pension, für welche er seinen Beitrag geleistet. Sollte er später ein geringeres Gehalt beziehen, so müßte er entweder die frühere Einzahlung weiters leisten oder aber sein früher eingezahltes Mehr müßte repartirt werden. Weiters stellt man die Frage ad ß. 10. Sobald der Cantor in Pension ist, hat er keine Ein- Zahlungen zu leisten, muß jedoch, wenn er in Activität tritt, sofort seine Beitragsleistungen an den Verein wieder beginnen. Bereits in nächster Nunimer werden wir unseren Statutenentwurf (die beiden vorhergehenden waren uns, wie bereits erwähnt, von Collegen übersendet worden) publiciren und hiebei gleichzeitig darauf Bedacht nehmen, daß ein großer Theil unserer Collegen sich der Gründung einer Unterstützungscasia für erwerbsunfähige Cantoren oder für Witwen und Waisen von Cantoren zuneigt. Die nächste Nummer -er ״Oesterr.-nngar. Cantorerr-Zeitnrrg" erscheint Montag den 2i>. März a. c.

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