Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 5 (1901)
- Issue
- 50 (13.12.1901)
- Article
- Jüdische Siedlungen
- Date
- 1901-12-13
- Page
- 5 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 50 „Die # Weit" Seite 5 seeundären Zweige der Wirtschaft verfügbaren üeberschlisse der Urproduction wachsen., und so ist die einzige eigentliche Aufgabe des Zionismus die B e g r ü n d u n g jüdischer Baue r n - Schäften; Industrie und Handel werden sich völlig von selbst einstellen, wenn jene, gedeihen. Das ist also das Ziel; welches aber ist der beste Weg zu diesem Ziel? Was unter allen Umständen vermieden werden muss. das ist dasjenige Mittel, durch welches in der heutigen Weltlage an! leichtesten ein grosses Gebiet sich besiedeln Hesse: das capita- 1 istische Plantagensystem. Ks wäre vielleicht nicht allzu schwer, das den zionistischen Bestrebungen etwa zur Verfügung gestellte Gebiet in grossen Latifundien an reiche Capitalisten zu veräussern und durch ein importiertes jüdisches Ackerbauproletariat bewirtschaften zu lassen. Damit wäre vielleicht ein gutes Geschäft zu machen, und das ist naturgemäss der einzige Köder des Capital*. Indessen braucht dieser Gedanke wohl kaum ernsthaft zur Discussion gestellt zu werden. Erstens bietet dieses System nur für eine so geringe Menschenmenge Platz, dass der eigentliche Zweck der Action verfehlt wäre, einem sehr bedeutenden Theile des jüdischen Proletariats Osteuropas eine neue Heimat zu geben: ferner hätte es wenig Sinn, die.se Bevölkerung zu expatriieren, um sie aufs neue als Proletarier anzusetzen: und schliesslich würde diese neue Form der Örganisaton der letzten unserer Bedingungen schnurstracks zuwiderlaufen, die verlangt, dass die privatwirtschaftliche Organisation die Eignung habe, als Grundlage eines künftigen politischen Baues zu dienen. Denn das Grossgrundeigen thums-Sy stein hat alle selbständigen Staaten der bekannten Geschichte zerstört, und capitalistischeLandmagnaten gehen überall mit der bestehenden Gewalt, mit der sie sich verbinden, um den Rest der Volksma-sse zu exploitioren. Davon kann also keine Rede sein! Es bleiben als fernere Möglichkeiten noch folgende: die Ansetzung von selbständigen Bauern (Mittelbesitzer) auf römischrechtlichem Eigenthum, und die Ansiedelung in genossenschaftlich e n V e r b ä n d e n. Unter Bauern verstehen wir Besitzer einer Fläche, die gross genug ist, um je nach der Bodenqualität und der Gestaltung der Absatz- und Transportverhältnisse eine Familie, allenfalls mit geringem Hausgesinde, zu beschäftigen und anständig zu ernähren. Die erste Form ist uns die vertrauteste: sie beherrscht heute fast die ganze Cultui weit, und es ist kein Wunder, wenn man auch in der jüdischen Colonisation zuerst darauf verfiel. Aber sie hat ihre schweren Bedenken, im allgemeinen und besonders in den uns hier beschäftigenden Verhältnissen. Im allgemeinen droht dein zu römisch-rechtlichem Eigenthum besessenen Bauerngute die Gefahr der unwirtschaftlichen Verschuldung, mindestens bei jedem Generationswechsel durch Aussteuer- und Erbabiindungs-Hypotheken. Dadurch wird der Betrieb von Epoche zu Epoche höher belastet, der Bauer wird zum Schuldsclaven der Hypothekengläubiger, und es fehlt ihm meistens an dem nötliigen Capital und auch an der nöthigen geistigen Spannkraft für technische Verbesserungen. Darunter leidet dann wieder die gesanuute Volkswirtschaft, da der volkswirtschaftliche Reinertrag, der für Industrie und Handel verfügbare Nahrungsüberschuss, unter dem Möglichen bleibt. Und so wird die segensreiche Wechselwirkung der Kräfte, die von der Landwirtschaft zur Industrie und umgekehrt einwirken und dieselben unter gesunden Verhältnissen zu immer höherer Blüte bringen, mindestens gehemmt. Für das Problem der jüdischen Colonisation ist aber diesem System mindestens aus dem Grunde zu widerrathen, weil die Auswanderer nur zum kleineren Theile diejenige physische Kraft und technische Vorbildung haben werden, die allein den völlig selbständigen Betrieb erhalten können. Aus diesen Gründen hauptsächlich — von manchen anderen zu sprechen verbietet mir der Raum — ist die einzige Form, die mir brauchbar und aussichtsvoll erscheint, die Ansiedlung im genossenschaftlichen Verbände, und zwar sollte womöglich jede Genossenschaft die freie und unbeschränkte Herrin des ihr zugewiesenen Landes sein, dessen Wert sie den ersten Erwerbern des Bodens und in späterer Zukunft vielleicht den Verwaltern der staatlichen oder staatsähnlichen Gemeinschaft zu verzinsen und zu amortisieren hätte. Diese Anordnung erscheint mir aus vielfachen Gründen derjenigen vorzuziehen., wie sie heute •/.. B. in Neuseeland an einigen Stellen versucht worden ist, wo die Genossenschaft Pächter des Staates und die einzelnen Genossen Unterpäehter sind. Diese Form hat mancherlei schwere Bedenken. Einerseits geräth die Genossenschaft und damit die einzelnen Genossen in eine gefährliche Abhängigkeit vom Staate (in unserem Falle von der gründenden Bank), in eine zwiefache gefährliche Abhängigkeit : erstens in ihrer Bewegungsfreiheit, die doch unter Umständen arg beschränkt werden könnte, da ein derartiges Verhältnis immer eine enorme discretionäre Macht der eigentlichen Grundherren schafft, und zweitens, was vielleicht wichtiger ist, in ihrer Selbstverantwortung. Unter derartigen Verhältnissen wird der einzelne immer geneigt sein, sich auf andere Hilfsmittel zu verlassen, als diejenigen, die in seinem eigenen Fleiss und seiner eigenen Intelligenz und Sparsamkeit liegen. Er wird nicht geneigt sein, in schweren Zeiten, namentlich in der harten Arbeit der Colonialanfänge, seine l^eistung zu steigern und seine Lebensansprüche herunterzuschrauben, weil den Schaden fremde, ferne, ihm unermesslich reich seheinende Capitalisten tragen und weil er mit Recht sieher zu sein glaubt, dass ein Verzug in seinen Zinsverpflichtungen von dort nicht gleich hart angefasst werden darf. Eine derartige L ä h m u n g d er Selb s t v e r a n t w ort u n g m u s s aber u n t e r a Ifen U m s t ä n d e n v e r m i e d e n w e r d e n! Sie ist der Tod aller Wirtschaften, mit Almosen löst man keine socialen Probleme. Die hochinteressanten Siedlungsversuche, die die südaustralische Regierung am Murray gemacht hat, konnten anscheinend nur aus dem einen Grunde nicht zur vollen Blüte kommen, weil die Colonisten sich auf die gefüllten Cassen des Fiseus verlassen durften. — Hier kann nur eine einzige Organisationsform den Weg des Verderbens vermeiden: das Land muss der Genossenschaft der anzusetzenden Siedler zu vollem Eigenthum übergeben werden, das nur beschränkt werden darf durch eine Veräusserungsbeschräiikung, am besten durch ein vertraglich, und wo es möglich ist, gründbücherlieh zu sicherndes Vorkaufsrecht der ursprünglich begründenden Organisation. Dann ist die Genossenschaft als juristische Person für Verzinsung und Amortisation zur Gesammthand haftbar und muss unnachsichtlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung angehalten werden. Um Härten zu vermeiden, die in den ersten überall sehr schweren Anfängen das Unternehmen vernichten könnten, sollte man von vornherein eine zweckmässige Vertheil ung der Lasten auf eine längere Epoche vornehmen, etwa derart, dass man einige Freijahre gewährt, dann eine niedrige Verzinsung fordert, die von Epoche zu Epoche etwa von fünf Jahren zu fünf Jahren um l Procent wüchse, bis die Colonie imstande wäre, die volle massige Verzinsung aufzubringen, und auch die in den ersten Jahren nachgelassenen Ziussummen. die als Zuschlagshypotheken einzutragen wären, gleichfalls zu verzinsen und zu tilgen. Von diesen einmal festgesetzten Bedingungen dürfte aber die gründende Bank, resp. die fiscalische Casse einer künftigen staatsähnlichen Gemeinschaft unter keinen Um ständen mehr das Mindeste ablassen. Sie mag im Falle schwerer, unverschuldeter Unglücksfälle, wie Missernten, Brandschäden usw. mit der einen Hand wiedergeben, wa sb mit der anderenv nimmt, mag unverzinsliche, amortisable Nothstandsdarlehen gewähren, oder geschenkweise Subventionen geben: aber niemals darf die geringste Hoffnung aufkommen, dass an den Zinsverpflichtungen irgend ein Nachlass gewährt wird. In diesem Falle hat sich die Genossenschaft als Gesammtheit ausschliesslich an ihre eigenen Mitglieder zu halten, und der „Grundherr1*, wie wir der Kürze halber die oberste Organisation bezeichnen wollen, hat mit den einzelnen und ihren Leiden und Beschwerden nicht mehr das Mindeste zu thun. Die Genossenschaft mag ihre Zinssumme aufbringen und repartieren wie sie will, mag einen regelmässigen Zuschlag erheben, um Ausfälle zu decken, oder Ausfälle, je nachdem sie erscheinen, auf die Zahlungsfähigen repartieren, oder eine ('reditorenorganisation schaffen, aus der ein nothleidender Genosse verzinsliche Darlehen erhalten kann, oder ihrer-