Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 5 (1901)
- Issue
- 28 (12.7.1901)
- Article
- Judenrecht im Mittelalter
- Date
- 1901-07-12
- Page
- 2 (sequence 1)
- Language
- German
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Seite 2 „Die # Welt" Nr. 28; Die abgelaufenen Abonnements bitten wir recht zeitig erneuern zu wollen, damit keine Unterbrechung in der Zustellung erfolge. In Warschau haben wir keine Agentur mehr, wir bitten deshalb unsere Gesinnungsgenossen, sich in allen Dingen direct an uns zu wenden. H*VMMMMM**V*»'VVMMMM*V***W^****^^^i^*****^^*A^^****** Judenrecht im Mittelalter/) Der erste Theil einer umfassenden Arbeit über die mittelalterlichen Rechtsverhältnisse der Juden in Oesterreich- Ungarn liegt vor uns. Der Verfasser hat in erstaunlicher Gelehrsamkeit mit riesigem Fleisse aus Archiven und Bibliotheken ein ungeheueres Quellenmaterial ■ zusammengetragen, das er in synchronistischer Methode verarbeitet. Er sucht aus der Zusammenstellung und Vergleichung der österreichischen- Juden gesetzgebung mit der gleichzeitigen französischen, englischen, spanischen, portugiesischen, ungarischen, slavischen, kanonischen, ja sogar islamitischen Judengesetzgebung allgemeine Principien zu gewinnen, die die. gemeinsame Grundlage alles Judenrechts im Mittelalter darstellen würden. Er unterscheidet zwei Hauptpunktein der Behandlung der Juden im Mittelalter, einerseits die Auffassung der Juden als Angehörige einer fremden, der herrschenden Staatsreligion entgegengesetzten Confession, andererseits ihre Stellung als Angehörige einer fremden Nation, als Fremde'. In ersterer Beziehung ist die kirchliche Judengesetzgebung typisch. Der Standpunkt der officiellen Kirche gegenüber dem Judenthum war folgender: die jüdische Religion ist eine geduldete und die Juden werden gegen Gewaltthätigkeiten geschützt, andererseits ist jede Einwirkung des Judenthums und seiner Lehren auf das Christenthum, jeder nähere Verkehr zwischen Christen und Juden, sowie jede Ausübung einer Macht oder Gewalt der letzteren über die ersteren zu verhüten und mit allen Mitteln hintanzuhalten. Die Tendenz ist da auf eine strenge Sonderung der Juden von den Christen gerichtet, und dieser Tendenz entspringen eine Reihe der folgenreichsten Verfügungen, die die Kirche bei ihrer Autorität und Macht überall durchzusetzen verstand. Einige der charakteristischesten, wichtigsten seien hier erwähnt: Den Christen ist nicht erlaubt mit Juden zu essen, bei ihnen zu wohnen, sie sollen keine jüdischen Aerzte eonsultieren, von Juden keine Medicamente nehmen, nicht die ungesäuerten Brote der Juden essen, nicht mit ihnen baden; die Juden dürfen keine christlichen Ammen, Knechte, Mägde, Sclaven, Taglöhner halten, keine Aemter bekleiden, besonders keinen öffentlichen Aemtern vorstehen, mit einfachen Leuten über Glaube<nssachen nicht disputieren, in der Charwoche nicht öffehtii'di erscheinen, sie müssen unterscheidende Kleider tragen, •rn •••eigenen Judenvierteln wohnen, dürfen Christen nicht aMdagen, können nicht Zeugen gegen Christen sein u. v. a. Dies:V)ffieiel]e Verhalten der Kirche ist noch relativ harmlos ^'gegenüber dem Unheil, das angerichtet wurde, wenn es ^ibk darum handelte, aus irgend einem Interesse die religiösen Instincte der Massen zu stacheln. Da war die Plünderung und Hinmordungj der Juden bald ein vortreffliches Mittel, den retfgiösen Eifer zu lieben, bald :aber in Zeiten der religiösen Gährung und. Spannung. einaMittel, die Massen zu «beschwichtigen und z-ur Verimnf^gku;-^ringen. Viel wichtiger und. von grösserer>.Ein Wirkung auf die Behandlung der Juden in Gesetzgebung und Leben war ihre Auffassung, als Angehikfi^^^i^^feemden Nation. Der Fromdfc nach liaitWalferii^er/; Auffassung recht- und schutzlos. Er konnte keine eigenen Hechte erlangen und musste sich in, den, .Schutz^, irgend. eines.; .,*Munherrna begeben, um s.ejna Personomd seine Habe, vor, Gewaltthäigkei- \t»ni ' - *) Die Rechtsverhältnisse' dexJurffn in dpn .^eutschösterrei chi sehen Ländern, von DiW.'fefS^ ler fer. Leipzig, Duncker & Humblot 1901. XX*>&M S* ten zu schützen. Der „Munlierri war gewöhnlich der König, dessen Eigenleute die Juden auf Grund des „Wildfangrechtes" waren, wronach jeder Fremde, der nicht im Schutze eines Einheimischen stand, nach Jahr und Tag Eigenmann des Königs WTirde. Dieser konnte mit ihnen nach Belieben verfügen. Ohne seine Bewilligung durften sie ihren Aufenthalt nicht verändern, er konnte sie selbst und ihr Vermögen verschenken oder an sich ziehen, ihre Forderungen annullieren oder herabsetzen uswr. Für den Schutz, den er ihnen gewährte, mussten sie besondere Leistungen und Abgaben entrichten, die er willkürlich bestimmte und die für ihn eine beträchtliche Einnahmsquelle bildeten. Sie und ihre ganze Habe gehörten zur königlichen Kammer, und später bei der Entwicklung der Landeshoheit der Landesfürsten gieng das „Judenregal" zusammen mit den anderen Regalen auf die Landesfürsten über, und die Juden wurden aus „Beiehskammerkneehten" zu „Landeskaiumerknechten". Die Könige und Fürsten betrachteten sie als nie versiegende Einnahmsquelle, und dieser Gesichtspunkt war einerseits für den Werdegang des Ghettojuden verhängnisvoll, andererseits rettete er ihn vor dem Untergänge. Bis ans Ende des 10. Jahrhunderts finden wir die Juden in Deutschland und Oesterreich in den Urkunden als „merea-i tores", Kaufleute, bezeichnet. Seit dem. 10. Jahrhundert verschwindet diese Bezeichnung und überall, wo man von den Juden in den Urkunden spricht, heisst es „usurarii", Wucherer. Es war ein einheimischer Bürgerstand entstanden, der die wirtschaftliche Function der Juden selbst übernahm und es nicht duldete., dass diese mit ihnen coneurrierten. Die Juden wurden auf ein anderes Thätigkeitsfeld gewiesen, auf das „Geldgeschäft", den Wucher. Der Bedarf der Könige und Fürsten an Bargeld wurde plötzlich sehr bedeutend. In der ersten Hälfte des Mittelalters bestritt man die Kosten der Kriege und der Belohnung für Dienstleistungen durch Bodensclienkungen. Bald war alles Land in festen Händen, und an die Stelle und neben die Ländervergebungen trat das Bargeld. Die Sorge um. Erlangung von Bargeld wird bei den grossen Kosten der fortwährenden Kriege und der Hofhaltung eine eonstante. Die Steuereingänge reichen nicht aus, und die Fürsten müssen zu jedem noch so schlechten Mittel greifen, um die leeren Cassen zu füllen. Die Juden werden zu Wucherern herangezüchtet, und die BeWucherung der eigenen Unterthanen mit Hilfe der Juden ist nur eines jener Mittel, nicht besser und nicht schlechter als zum Beispiel die Münz Verschlechterung. Den Christen war das Zinsennehmen nicht erlaubt, denn die Kirche'wachte strenge über die Einhaltung des evangelischen Satzes: „Mutuum date nil inde. sperantes". (Ihr sollt Darlehen gewähren, ohne dass Ihr Euch einen Nutzen versprecht.) Uebrigens hätten die Christen gar nicht für die Rolle getaugt, Wuchenverkzeuge der Fürsten zu sein. Der Jude hingegen war wie geschaffen dazu. Er wurde mit weitgehendsten Wucherprivilegien ausgestattet, in seiner Existenz und seinem Vermögen geschützt und bei der Geltendmachung seiner Kechte gegen die christlichen Schuldner unterstützt. In den Judenprivilegien finden sich eine ganze Keihe von Bestimmungen, welche den Judenwucher erleichtern und ausgiebiger machen, und zwar ist das Charakteristische: in je grosseren Geldverlegenheiten sich, ein Fürst befand, desto mehr Bechte räumte er seinen Juden ein. Im Judenpri vi legitim Friedrichs des Streitbaren von Oesterreich vom Jahre 1244, das ein Muster für ähnliche Privilegien in Oesterreich und den Kachbarländern für die nächsten Jahrhunderte bildete, . wird der Zinsfuss mit dein enormen Satze von 173.33 Prozent festgesetzt, den Juden die Erlaubnis ertheilt, alle '••Backen^ auch gestohlene und verlorene, zum Pfände:zu neh-; meY^^oliRei.Yerpllichtung, nach ihrer Herkunft zu forschen, *\rt*»dH(li$: Haftpflicht des jüdischen Pfa-ndgläubigersbei zu- Hfälligemv Untergänge des Pfandobjectes aufgehoben. Von