Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 3 (1899)
- Issue
- 39 (29.9.1899)
- Article
- Der sociale Geist des Judenthums und das jüdische Volk
- Date
- 1899-09-29
- Page
- 3 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 3 Nr.-39' „Die & Welt« der Grossen, welche seine Wissenschaft bezahlen wollten zurück und bestritt seinen Lebensunterhalt aus. seinem Einkommen als Diamanten schieifer. . Diese Auffassung ist weit entfernt von mercantilem Geiste. Die Verherrlichung des Handwerkes, die Gesetze schuf, welche die manuelle Arbeit begünstigten, begriff zugleich in sich die Verachtung des Inhabers von Reichthümern, des Besitzers, des Geldes, insbesondere aber desjenigen, der sein Geld mit wucherischem Nutzen arbeiten Hess;* denn in einer Gemeinschaft von L an dienten, wie es; die jüdische war, gab es ja mir eine Art, wie der Reichs sein Vermögen übermässig vermehren konnte, nämlich das- Geldleihen gegen Zinsen,'den Wuclier. Es gibt aber kein Gesetz, das den Wucher strenger ahndet als das. biblische und das aus ihm' hervorgegangene talmüdische. Für Bibel und Talmud ist das Geld ünprodüctiv. . <. - ' „Wenn Du Geld leihest 'einem von in einem Volke, .dem Armen neben Dir, so sei nicht . gegen ihn wie? ein drängender Sehuldher'r; ihr sollt ihm keine Zinsen auf erlegen“. (Exodus XXII. 24.) Leyiticus (XXV. 35—37) bestimmt genau: „Wenn Dein Bruder uneben Dir verarmt und seine Hand sinken lässt, so sollst Du ihn unterstützen,: so auch den Fremdling und Beisassen, auf dass er lebe bei Dir. Du sollst von ihm nicht Zins noch Wucher nehmen, sondern Dich vor Deinem Gotte, fürchten.“ Diesen Bestimmungen gegenüber hat man, oft..einige Sätze aus Deuteronomium (XXIII. 20, 21) citiert, nach ' denen es erlaubt wäre, von dem Fremden Zins zu. nehmen, ln Wirklichkeit will aber dieser Text genau v das Gegentheil der Auslegung sagen, die man ihm gewöhnlich gibt. Es: heisst' dort : „Du' sollst Deinem Bruder nicht zinsen, keinen Zins an Geld, keinen Zinss, an Speise und keinen Zins von irgend etwas, was verzinst werden kann. Dem Fremden magst Du zinsen, picht Kör Deinen! Bruder“. K^etc. bedeutet also :.Du sollMplcht zinsen d. i. Zins ge b e n. Der biblische Text will also sagen, dass man seinem Bruder keine Zinsen zahlen darf,', wobf aber dem Fremden. Warum? ^eil das Gesetz dieses.M'eipden es ihm zweifellos erlaubt, Ziiisen zu nehriien. JEs ^sjt/digs?''auch die christliche Auffassung des Mittelalters gey^esep. . Der Christ darf nicht gegen Zinsen leihen, wohl 8er Üude und der Häretiker, dßr Lombarde, der GahprWD. <?Ae durften es thun.; Das Darlehen MUssch, Mäch der Bibel, unverzinslich 8ein, nbK^ d.erj'ß.nige^ dME^VFgsnömmen. hatte, blieb nicht inanrt&' -8^huldnß^r, MnMWHtv&si- Gesetz befreite ihn zu einer .ZeiLry-opi'Mi.I^r'r-'Bphuld. Alle sieben Jahre kam ah^^dMLFatzr:.:.der,8chemit'ah, -. da worden die .-Recht bestehend erklärt. „Es er.l&$$e;jr:.das Darlehen, das er seinem Mkhsfspk:"gEchWtzMMMäblt die Bibel. „Er .soll seinen NÄÄiMen -uhd Elä.^rucht zur Bezahlung antreiben; denn esÄistiEÄML!yZMüpdi.gt, dem Ewigen zu Ehren“. (Deuteronodie Bibel gieng, noch weiter. Selbst iin S«bbÄHjMHG7WNr,»es-^untersagt, gegen Zinsen Darlehen zu^gMsN^ÄVMeswnrde davorgewarnt, vielleicht deswegen, Endendes Jahres die Schuldverpflichtung Darlehen ^u,Verweigern. „Hüte Dich“, lautet die Mahnungen;©eutepoponaium (XV, 9), „dass kein niedriger G^-snkeDtzjneM Kerzen sei, und Du sprechest: „bis pMtz^däs^si^Mtbtzibrz.das Erlassjahr“, ,so dass Du Deinen dMftigen HÄ, Hchsehest und ihm nicht gebest“. Zn.HW.elSÄL6jtM'.-rMusste man dies Gesetz umgehen, das 'die -öko-U.QMiMktz/EpiUicklung nicht länger fortbestehen lassen konnte.;also in das Gesetzbuch , das P.1o s b. o 1; (sc. Gesetz) ekm-Vor d,em Sabbathjähre legte der Gl au biger: seine Forderung dem Gerichtshöfe vor, es wurde ein. Protokolls über diese Angabe ausgenommen, Zeugen wohnten .dem gorichtlicberi“ Acte bei, und die Verjährung wurde iso aufgieschpbepj Dieses Gesetz aber garantierte nur die Bezahlung eines .(Unverzinslichen Darlehens. In Bezug auf. dem W^dh.er .waren die Talmudisten noch viel strenger, als das Gesetzbuch, das sie commentierten. Sie stellten die Wucherer auf eine gleiche Stufe mit den Dieben, sie waren für siec„GäsJanim“, Räuber, .denen, sie das Recht entzogen, gesetzlich gütige testamentarische- Verfügungen zu treffen. ^Baba Meziah. 61 a. Saphedim? 24 a:) Eine talmüdische Legende zeigt sehr gut^ welche Sympathien die Geldleih er etnflössteii. , Die Legend^ ^ahlt: „Diejenigen, die der Prophet? E z ec h istl wie der ,z um LeMh tzr werkte, hatte?i alle den Tod verdient,? twejPsje das Dil dp iS des - N ebuka dn ezar an gebetet hatten. Inäes die göttliche Bäfmherzigkeit Hess sie alle vom Tb.dehaiifeirsltel^eiii bitz a_uf einen, einzigen . — der hatte Geld g^geh ZinsehMMieiien“.' „Dei^enige, welcher Geld besitzt und. es unverzinslich herleiht,u erklärt Rabbi Simon, der Sohn Eleasars*,vJt<Jas ist^d^r ^np*.,yon dem der Jj?salmist spricht, w@nri ersKgt: „Wer* sein Geld ‘nicht auf Wucherzinsen leiht, wer keine Bestechung gegen den Unschuldigen annimmt — der .das thut, der wird bestehen ewiglich; daraus folgt dass, wer gegen Wucherzinsen leiht, sein Vermögen verlieren wird“ „Es ist verboten,[eine Entschädigung dafür anzunehmen, dass man aut Bezahlung gewartet, oder dafür, dass .man däs^Cäpitai eine bestimmte Zeit hindurch bei dem Schuldner gelassen hatte. Das ist Wucher,“ sagt Rabbi Nachman. Um den Wucher in allen seinen Formen zu Verfölgen, wendeten die Talmudisten die ganze Kraft ihrer Casuistik und ihres Scharfsinnes auf. So verboten sie, mit einem Landmanne einen Kaufvertrag abzuschliessen, durch den dieser verpflichtet wäre, das ganze Jahr hindurch die Producte seines Bodens um den niedrigen Preis zu liefern, der zur Zeit der Ernte gezahlt wei de. Der Käufer, der die Ernte im Vorhinein aufkaufte, wurde als Wucherer angesehen. An einer anderen Stelle findet sich folgende Bemerkung: „Wenn jemand zu einem anderen sagt: Gib mir Geld, ich werde Dir alle Milch geben, die ich jetzt von meinen Ziegen bekommen werde, so begeht er eine erlaubte Handlung; wenn er sich aber verpflichtet, seine Ziegenmilch (während des ganzen Jahres, auch wenn eine Preissteigerung stattfinden werde) um den momentanen niedrigen Verkaufspreis zu liefern, so begeht er eine Handlung, die verboten ist“. „Es ist nicht gestattet,“ heisst es ferner, „sich ein Mass Getreide auszuborgen, um dasselbe Mass nach der Ernte zurückzugeben“; es könnte sich ja wirklich zu der Zeit der Preis des Getreides erhöht haben, und der Schuldner hätte dann Wucherzinsen gezahlt. Es war sogar verboten, als Entgelt für eine Arbeit eine andere, nicht der ersten gleiche, zu verrichten, z. B. das Feld des Nacharn zu jäten und sich dafür das eigene Ackerland von ihm umgraben zu lassen. Während das mosaische Gesetz nur den Wucher — Ribith Ketzuzäh hiess der terminus technicus — im allgemeinen verpönte, gieng das rabbinische Gesetz noch weiter. Es verbot auch das, was man Ribith abak (Staub des Wuchers) nannte, d. h. wucherische Zinsen in geschäftlichen Unternehmungen.(Dabei verstand man unter wucherisch selbst ein Vorgehen, das nur eine übermässige Strenge mit dem Namen des Wuchers bezeichnen konnte.) lins rabbinische Gesetz verbot beispielsweise, einem Krämer Waren unter der Bedingung zum Verkauf zu übergeben, dass er den Nutzen mit dem theile, der sie ihm an vertraut hatte; denn so käme der Krämer um den Lohn der Arbeit, der er sich beim Verkaufe der Wären unterzog, deren nomineller Hüter er bloss war, und sein Contrahent striche einen wucherischen Nutzen ein... Die Talmudisten klügelten noch mehr aus. Sie verböten den Wucher vor dem Geschäfte, der darin bestehe, dass man jeinan dem, von dem man ein Darlehen zu leihen beabsichtige, ein Geschenk mache. Ebenso untersagten sie den „nachträglichen“' Wucher: jemandem, von dem man ein Darlehen genommen und dem man es zurückgezahlt hatte, nachträglich ein Geschenk zu übersenden. Sie verboten sogar den „Wucherzins in Worten“: „Man darf nicht, um seinem Gläubiger ein Vergnügen zu bereiten, etwas sagen, was man sonst nicht gesagt hätte, wenn man von ihm kein Darlehen genommen hätte“; und die Gläubiger durften keine dieser Wucherzinsen annehmen. Das alles ist also gerade das Gegentheil eines Schachergeistes. Alle diese Massregeln bezweckten nur, dem Handel Hindernisse zu bereiten und ihm Schwierigkeiten zu machen. Bei Beobachtung solcher Grundsätze und unter der Herrschaft derartiger Gesetze konnte ein Volk nur eine Gemeinschaft von Handwerkern und Ackerbauern bilden. Das talmüdische Gesetz beschrankte sich aber nicht darauf, den Wucher zu verbieten, es zwang auch diejenigen, welche widerrechtlich Wucherzinsen genommen hatten, dieses Geld zurückzugeben. „Die heidnischen Gerichtshöfe.“ sagte Rabbi Saphra, „zwingen den Schuldner, dem Gläubiger die Wucherzinseil zu zahlen, zu welchen sich der Schuldner hei Aufnahme, des Darlehens verpflichtet hat. Unsere Tribunale zwingen ganz, im Gegentheil den Gläubiger, diesen Wucherzins dem Schuldner wieder zurückzugeben, wenn ihn dieser schon gezahlt hat.“*) Im Mittelalter wendete man also gegen den jüdischen Banquier und Geld Verleiher sein eigenes Gesetz an, wenn man ihn zum Ersätze zwang. Nur — dass man ihm ausser den Zinsen auch noch das Capital wegnahm. Die römischen Tribunale, die in den Wucherangeleigenheiten Recht zu sprechen hatten, mussten in der Thadden Juden Abscheu einflössen. Die ganze talmüdische Gesetzgebung war zugunsten des-Armen, des Bauern und des Arbeiters'gemacht. Das römische Gesetz war mit Rücksicht auf den'Reichen äbgefasst, es war im wesentlichen ein Gesetz von Schacherern; bestand doch auch ein Th eil der *) Alle diese Citate gegen den Wucher stammen aus dem Traciate Baba Meziah.