Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 3 (1899)
- Issue
- 32 (11.8.1899)
- Article
- Die jüdische Colonialbank
- Date
- 1899-08-11
- Page
- 5 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 5 Nf. 32 „Die A WeÜ4i gelegen ist, auf jede Weise in irgendeinem anderen definiert ist und hier später der „Rath“ schlechtweg Theile der Welt und an irgendeinem Orte oder in genannt werden soll) im Interesse des jüdischen Volkes irgendeinem Lande. gelegen ist, auf jede Weise in irgendeinem anderen Theile der Welt und an irgendeinem Orte oder in irgendeinem Lande. 2. Abschnitt III des Memo: andums, Punkt 31, erster Absatz nach b. statt : Die nach diesem Artikel erforderliche Genehmigung oder Gutheissung von Seiten des Aufsichtsrathes wird genügend durch irgendein Schreiben, welches von den zur Zeit sich im Amte befindlichen Gouverneur-Directoren der Gesellschaft, wie in den Original-Statuten der Gesellschaft bestimmt, oder einer Majorität derselben unterzeichnet ist. soll es heissen : Die nach diesem Artikel erforderliche Genehmigung oder Gutheissung von Seiten des Aufsichtsrathes wird genügend erwiesen durch irgendein Schreiben, welches vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten und einem Schriftführer, des Aufsichlsrathes, von den zur Zeit im Amte befindlichen Gouverneur-Directoren der Gesellschaft, wie in den Original-Statuten der Gesellschaft bestimmt, oder einer Majorität derselben unterzeichnet ist. 3. B. Gesellscliaftsvertrag, Punkt 52 statt: 52. Vorbehaltlich der Verordnungen dieses Artikels können die Directoren mit vorhergehender Bewilligung des Aufsichtsrathes die Bedingungen aufstellen und von Zeit zu Zeit modificieren, unter welchen Actienseheine: ausgegeben werden sollen, und besonders, unter welchem ein neuer Actienschein oder Coupon an Stelle eines abgenützten oder verdorbenen ausgegeben werden wird, und unter welchen ein Actienschein zurückgegeben und/ der Name des Inhabers in Bezug auf die darin speci-v licierten Actien in die Liste eingetragen werden kann.; Vorbehaltlich solcher oben erwähnten Bedingungen und dieser Artikel soll der Inhaber einer Actie in der vollen Ausdehnung ein Mitglied sein, ausgenommen, dass er, nicht in Bezug auf die in seinem Actienscheinc speci- ■ licierten Actien berechtigt sein soll, auf den Generalversammlungen der Gesellschaft anwesend zu sein oder abzustimmen, und der Inhaber eines Actienschcines soll den zur Zeit in Kraft stehenden Bedingungen unterworfen sein, ob dieselben vor oder nach Ausgabe eines solchen Scheines gemacht worden sind. soll es heissen: 52. Vorbehaltlich der Verordnungen dieses Artikels können die Directoren mit vorhergehender Billigung des Aufsichtsrathes die Bedingungen aufs teilen und von Zeit zu Zeit modificieren, unter welchen Actienseheine ausgegeben werden sollen, und besonders, unter welchen ein neuer Actienschein oder Coupon an Stelle eines abgenützten oder verdorbenen ausgegeben werden wird, und unter welchen ein Actienschein zurückgegeben und der Name des Inhabers in Bezug auf die darin specilicierten Actien in die Liste eingetragen werden kann. Vorbehaltlich solcher oben erwähnten Bedingungen und dieser Artikel soll d<T Inhaber einer Actie in d«T vollen Ausdehnung ein Mitglied sein, ausgenommen, dass er nicht in Bezug auf die in seinem Actienseheine specificierten Actien berechtigt sein soll, auf den Generalversammlungen der Gesellschaft anwesend zu sein oder abzustimmen, wenn er nicht mindestens sechs Tage vor der Generalversammlung seine Actien im Bureau der Gesellschaft deponiert, und der Inhaber eines Actienscheines soll den zur Zeit in Kraft stehenden Bedingungen unterworfen sein, ob dieselben vor oder nach Ausgabe eines solchen Scheines gemacht worden sind. 4. B. Gesellschaftsvertrag, Punkt 93 statt: 93. Der Aufsichtsrath kann einen Präsidenten oder Vicepräsidenten des Aufsictsrathes erwählen und die respective Zeitdauer bestimmen, für welche derselbe1 sein Amt führen soll. Der so erwählte Präsident soll bei allen Sitzungen des Aufsichtsrathes deu Vorsitz führen, falls aber kein solcher Präsident erwählt wird, oder falls bei irgendeiner Sitzung der Präsident innerhalb fünf Minuten nach der zur Abhaltung derselben bestimmten Zeit nicht anwesend ist, dann soll der Vizepräsident den Vorsitz führen, aber wenn kein Vicepräsident da ist, oder wenn derselbe bei einer solchen Sitzung innerhalb fünf Minuten nach der zur Abhaltung derselben bestimmten Zeit nicht anwesend ist, sollen die Aufsichtsräthe eine Person aus ihrer Mitte wählen, um als Präsident bei solcher Sitzung vorzusitzen, und das so erwählte Mitglied soll bei solcher Versammlung soll es heissen : 93. Der Aufsichtsrath kann einen Präsidenten oder einen oder mehrere Viceprä-identen des Aufsichtsrathes und einen oder mehrere Schriftführer ei wählen und die respective Zeitdauer bestimmen, für welche derselbe sein Amt führen soll. Der so erwählte Präsident soll bei allen Sitzungen des Aufsichtsrathes den Vorsitz führen, falls aber kein solcher Präsident erwählt wird, oder falls bei irgendeiner Sitzung der Präsident innerhalb fünf Minuten nach der zur Abhaltung derselben bestimmten Zeit nicht anwesend ist, dann soll der Vizepräsident den Vorsitz führen, aber wenn kein Vicepräsident da ist, oder wenn derselbe bei einer solchen Sitzung innerhalb fünf Minuten nach der zur Abhaltung derselben bestimmten Zeit nicht anwesend ist, sollen die Aufsichtsräthe eine Person aus ihrer Mitte wählen, um als Präsident bei solcher Sitzung vorzusitzen, und das so erwählte Mitglied soll bei solcher Versammlung demgemäss den Vorsitz führen. demgemäss den Vorsitz führen. 5. B. Gesellschaftsvertrag, Punkt 94 statt: sol es heissen: 94. Der Aufsichtsrath kann irgendeines seiner 94. Der Aufsichtsrath kann jedes seiner Rechte Rechte an Ausschüsse übertragen, die aus solchen Mitohne Ausnahme au Ausschüsse übertragen, die aus solchen gliedern ihres Rathes oder dessen Vertretern bei dem Mitgliedern ihres Rathes oder dessen Vertretern bei Directorium (Governors) bestehen, wie sie derselbe dem Directorium-(Governors) bestehen, wie sie derselbe